Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung – Abspaltung eines Betriebsteils einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Dem Substanzwert eines gewinnorientierten Unternehmens kommt – im Unterschied zu dem Liquidations-Unternehmenswert - bei der Ermittlung des Unternehmenswertes keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. IDW S 1 Rz. 6, 140, 171).
- Ein über dem Ertragswert liegender Substanz-Unternehmenswert, der nicht als Liquidations-Unternehmenswert ermittelt wird, ist daher im Rahmen der Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die nicht steuerneutrale Abspaltung eines Betriebsteils einer Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen.
- Ein Geschäfts- und Firmenwert ist bei der Ermittlung des Substanzwertes nicht anzusetzen, da er nicht einzelverkehrsfähig ist.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; UmwStG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 1-2
Tatbestand
Streitig ist, wie der Wert einer Sachausschüttung auf Grund einer Abspaltung eines Betriebsteils, auf die das Bewertungswahlrecht des § 11 Abs. 1 UmwStG nicht anwendbar ist, zu ermitteln ist.
Die Klägerin firmierte ehemals unter dem Namen „A GmbH”. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Weinen und Getränken aller Art auf einem eigenen Grundstück sowie der Betrieb einer Weinkellerei.
Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks …. Das Grundstück diente als Betriebsstätte der Klägerin. Die Klägerin hatte bzw. hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.10. bis zum 30.09.
Durch notariellen Vertrag vom 15. August 2005 wurden im Wege der Abspaltung und Neugründung aus der bestehenden A GmbH zwei Gesellschaften, nämlich ein Grundstücksunternehmen, die Klägerin, und ein Handelsunternehmen, die A GmbH (neu). Die Grundstücksgesellschaft behielt das Grundvermögen und die langfristigen Bankverbindlichkeiten sowie Darlehensverbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern. Alle anderen Aktiva und Passiva wurden dem Handelsunternehmen zugeordnet. Der Spaltung wurde die Bilanz zum 30.09.2005 zugrunde gelegt. Die Übertragung der im Einzelnen bezeichneten Vermögensteile erfolgte mit Wirkung zum 1.10.2005 0.00 Uhr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Spaltungsvertrages wird auf den Vertrag des Notars … vom 15. August 2005 … Bezug genommen.
Die Klägerin übertrug den Betrieb des Handels mit Weinen und Getränken aller Art sowie einer Weinkellerei mit allen Aktiva und Passiva einschließlich der diesem Betrieb zuzuordnenden etwaigen Beteiligungen an Unternehmen auf die durch die Spaltung entstehende Gesellschaft, die A GmbH neu. Dazu gehörten sämtliche unmittelbar oder mittelbar dem Handelsunternehmen rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden Gegenstände des Aktivvermögens unabhängig davon, ob diese Gegenstände bilanzierungsfähig waren. Die Übertragung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten erfolgte mit Wirkung zum Spaltungsstichtag zu Buchwerten.
Ebenfalls am 15. August 2005 wurde zwischen der Klägerin und der im Wege der Spaltung durch Neugründung entstehenden A GmbH ein Mietvertrag geschlossen.
Die Klägerin erklärte in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung vom 1.10.2004 bis 30.09.2005 ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit i.H.v. 103.702 € und einen Jahresüberschuss i.H.v. 42.179 € bei Umsatzerlösen i.H.v. rund 16.000.000 €. Im Vorjahr hatte die Klägerin bei etwa gleich hohen Umsatzerlösen ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit i.H.v. 73.688 € und einen Jahresüberschuss i.H.v. 24.238 € erklärt. Die Klägerin hatte zum 30.09.2005 ein Körperschaftsteuerguthaben i.S.d. § 37 KStG i.H.v. 96.953 €.
Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 10.09.2008 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer 2003 bis 2007 durchgeführt.
Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass im Streitfall eine steuerneutrale Abspaltung nicht vorliege, da wesentliche Betriebsgrundlagen wie das Betriebsgrundstück zurückbehalten worden seien. Da auch keine andere Vorschrift des Umwandlungssteuergesetzes eingreife, liege eine Sachausschüttung zum steuerlichen Übertragungsstichtag 30.09.2005 in Höhe von 2.590.588,98 € vor. Der Abgang der Aktiva und Passiva sei im Wirtschaftsjahr 2004/2005 insgesamt i.H.v. 1.315.305,70 € gewinnmindernd zu berücksichtigen. Bei den Anteilseignern unterliege die Ausschüttung abzüglich des zurückgezahlten Nennkapitals in Höhe von 520.000 € den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der Wert der Sachausschüttung wurde wie folgt ermittelt:
Aktiva zum 30.09.2005 lt. StB |
4.767.053,37 € |
Passiva zum 30.09.2005 StB |
- 3.451.863,48 € |
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Bilanzkorrekturen lt. Bp: |
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EDV-Software |
20.284,00 € |
Geschäftsausstattung |
18.613,00 € |
Rückstellung „Aufbewahrung” |
- 3.090,48 € |
Rückstellung „Boni” |
- 20.890,71 € |
Rückstellung „Interne Kosten” |
-14.800,00 € |
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stille Reserven lt. Berechnung |
119.591,28 € |
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Firmenwert |
1.100.000,00 € |
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KöSt-Guthaben, abgezinst 75 % |
55.692,00 € |
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Summe |
2.590.588,98 € |
Der Firmenwert wurde anhand eines Markt- und Mittelstandfirmenwertindikators bei einem durchschnittlichen EBIT von 250.000 € und einem...