Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuerentlastung: Winderzeugung zur Herstellung von Roheisen als unabdingbarer Bestandteil des chemischen Reduktionsverfahrens i.S.d. § 9a Abs. 1 Nr. 4 StromStG
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH wird nach Art. 267 des AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. Anstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom hinsichtlich des Hochofenprozesses zur Roheisenherstellung dahingehend auszulegen, dass auch der Strom zum Antrieb der Winderzeuger als Strom anzusehen ist, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird?
Normenkette
StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 4; EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Ss. 3
Tatbestand
I. Die Klägerin betrieb an ihrem Firmensitz ein Stahlwerk, in dessen Hochofenanlagen sie Roheisen erzeugte. Die Winderzeuger des Werks standen in einem zentralen Gebäude, dem Gebläsehaus. Von dort führten Rohrleitungen zu den Winderhitzern. Mit den Winderzeugern wurde die Umgebungsluft auf einen Überdruck von ca. 3,5 bar verdichtet, um transportfähig zu sein und zu den Winderhitzern zu gelangen. Weitere Gebläse drückten sodann die erhitzte und komprimierte Luft in den Hochofen.
Im Hochofen findet zur Herstellung des Roheisens eine chemische Reduktion statt: Der Hochofen wird durch eine genau bestimmte Zusammensetzung von Koks und Eisenerz mit Zuschlagsstoffen von oben beschickt. Die chemische Reduktion wird in die indirekte, bei Temperaturen bis zu ca. 1.000°C stattfindende, und in die direkte Reduktion, die bei darüber liegenden Temperaturen stattfindet, unterteilt.
Bei der direkten chemischen Reduktion bewirkt die unter Druck eingeblasene Luft, dass sich der Sauerstoff mit dem Kohlenstoff aus dem Koks verbindet und zu Kohlendioxid wird.
C + O2 → CO2
Bei Temperaturen bis zu 2.200°C ist das Kohlendioxid bei vorhandenem Kohlenstoff instabil und reagiert zu Kohlenmonoxid.
CO2 + C → 2 CO
Dabei wird Wärme verbraucht (Boudouard-Reaktion). Nun nimmt das Kohlenmonoxid den Sauerstoff der sich im Hochofen befindlichen Eisenerze (Eisenoxid) auf und wird zu Kohlendioxid. Auf Grund dieser eigentlichen Reduktion entsteht Eisen:
3 Fe2O3 + CO → 2 Fe3O4 + CO2
Fe3O4 + CO → 3 FeO + CO2
FeO + CO → Fe + CO2
Aus dem Kohlendioxid entsteht aber wegen der hohen Temperaturen sofort wieder Kohlenmonoxid.
CO2 + C → 2 CO
Ohne das Einblasen der Druckluft ist die im Hochofen stattfindende chemische Reduktion weder in Gang zu setzen noch aufrecht zu erhalten. Zudem musste auch die vom Winderhitzer stammende heiße Druckluft an Einlassstellen sehr weit unten am Hochofen eingegeben werden. Dort herrschten die höchsten Temperaturen und Drücke. Nur dadurch ist ein Auftrieb der Gase und eine Durchmischung durch den Drucklufteinsatz gewährleistet.
Die Klägerin beantragte am 26.04.2013 beim Beklagten die Entlastung nach § 9a des Stromsteuergesetzes (StromStG) für ()MWh Strom (xx € Stromsteuer), den sie im November 2012 zum Antrieb der Winderzeuger verwandt hatte.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2013 ab, da nach § 9a Abs. 1 Nr. 4 StromStG nur der Strom entlastungsfähig sei, der für chemische Reduktionsverfahren entnommen worden sei. Die Begünstigung könne nur gewährt werden, wenn der Strom in der Hauptsache für die chemische Reduktion eingesetzt worden sei. Hier aber sei der Strom in erster Linie zum Motorenantrieb zur Pressluftherstellung eingesetzt worden. Er habe nicht der chemischen Reduktion von Eisenerz gedient.
Den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.02.2014 als unbegründet zurück, da die Klägerin den Strom nicht für chemische Reduktionsverfahren entnommen habe. § 9a Abs. 1 StromStG sei als steuerlicher Befreiungstatbestand eng auszulegen. Dies ergebe sich aus der Formulierung ".. für chemische Reduktionsverfahren …", die ihre Entsprechung Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. Anstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – RL 2003/96 – finde. Danach gelte die RL 2003/96 nicht für elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion verwendet werde. Dies bedeute, dass der elektrische Strom unmittelbar für das chemische Reduktionsverfahren verwendet werden müsse, nicht aber in Hilfs- oder Nebenanlagen für andere Herstellungsschritte verwendet werden dürfe, selbst wenn diese Anlagen zwingend für die Roheisenerzeugung erforderlich seien. Der Antrieb der Winderzeuger gehe dem eigentlichen Prozess der chemischen Reduktion voraus. Die Verwendung von Strom dafür erfolge nicht unmittelbar für das eigentlich begünstigte Reduktionsverfahren.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt dazu vor: Nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. Anstrich RL 2003/96 gelte diese RL nicht...