rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei Pharmavertreter; Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Pharmavertreter
Leitsatz (redaktionell)
Ein angestellter Pharmavertreter erbringt die für seine Tätigkeit wesentliche Leistung im Außendienst, so dass sein zur Erledigung von Schreibarbeiten sowie zur Vor- und Nachbereitung der Termine dienendes häusliches Arbeitszimmer nicht - mit der Folge des unbeschränkten Abzugs der Aufwendungen - als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung angesehen werden kann.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3, § 9 Abs. 5
Tatbestand
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG als Außendienstmitarbeiter im pharmazeutischen Bereich (Pharmavertreter). Er wurde für seinen Arbeitgeber im gesamten Bereich Nordrhein Westfalen eingesetzt. Am Stammsitz des Unternehmens inA-Stadt verfügte der Kläger über keinen eigenen Arbeitsplatz.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 08.04.1998 legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er u. a. beantragt, Kosten für ein 15,4 m² großes Arbeitszimmer i. H. v. 7.798,00 DM und für die Instandsetzung eines 16,8 m² großen Lagerraums i. H. v. 5.218,71 DM als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Beklagte entsprach dem Einspruchsbegehren in der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2000 nur teilweise, indem er Aufwendungen für das Arbeitszimmer i. H. v. 2.400,00 DM anerkannte.
Mit der hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger die gesamten Aufwendungen für das Arbeitszimmer und für die Instandsetzung des Lagerraumes als Werbungskosten geltend.
Der Kläger vertritt die Ansicht, das Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dar, mit der Folge, dass Aufwendungen für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe abgezogen werden können. Zur Begründung führt er aus:
Er müsse täglich und deshalb nachhaltig die Kundenbesuche vor- und nachbereiten und koordinieren. Er verabrede in dem Zimmer die Termine, plane die Reiseroute, stelle die Ergebnisse seiner Außendiensttätigkeit zusammen und erstelle die Abrechnungen. Insgesamt stelle die Arbeit im Arbeitszimmer die Basis für seine außerhäusige Tätigkeit dar. Er verbringe ca. drei Stunden täglich im Arbeitszimmer.
Der Kläger beantragt,
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i. H. v. 7.798,00 DM sowie Kosten für die Instandsetzung des Lagerraumes i. H. v. 5.218,71 DM als Werbungskosten anzuerkennen;im Falle der Klageabweisung die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die im Arbeitszimmer aufgeführten Arbeiten prägten nicht die Berufstätigkeit des Klägers. Die Außendiensttätigkeit überwiege und sei für den geschäftlichen Erfolg entscheidend.
Mit Schriftsatz vom 29.04.1999 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Aufwendungen für den Lagerraum i. H. v. 5.218,00 DM als Werbungskosten anerkannt werden können.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Lagerraum
Die Aufwendungen für den Lagerraum stellen Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG dar. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass der Raum fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Der Beklagte hat der Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten zugestimmt.
2. Arbeitszimmer
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3, 1. Halbsatz i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG nur in Höhe von 2.400,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit anerkannt werden. Ein uneingeschränkter Abzug nach dem 2. Halbsatz der vorgenannten Vorschrift scheidet aus, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Das Gesetz regelt nicht, unter welchen näheren Umständen ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Nach ganz überwiegender Meinung des Schrifttums (vgl. Nachweise bei Söhn in Kirchhof/Söhn EStG § 4 RdNr. Lb 187), der sich der Senat anschließt, beinhaltet der Begriff sowohl quantitative als auch qualitative Elemente.
Es ist entscheidend darauf abzustellen, wo der Steuerpflichtige nach allgemeiner Verkehrsauffassung (Gesamtbild der Verhältnisse) die für seinen beruflichen Erfolg wesentliche Leistung erbringt (Blümich/Wacker EStG § 4 RdNr. 485, Schmidt/Drenseck, EStG 19. Auflage § 19 RdNr. 60) und ob die für die berufliche Tätigkeit typische Tätigkeit (nur) im Arbeitszimmer ausgeübt werden kann.
Bei einem Handelsvertreter oder Kundendiensttechniker ist nach einhelliger finanzgerichtlicher Rechtsprechung das Arbeitszimmer hiernach regelmäßig nicht der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung (vgl. FG München, Urteil vom 17.6.1998, EFG 1998, 1315, FG Baden Württemberg, Urteile vom 26.1.1999 und 4.5.1999, EFG 1999, 329 und 762; FG Köln, Urteile vom 11.10.1998 und 26.6.2000, EFG 1999, 223 und EFG 2000, 1054).
Der Kläger ist als Pharmavertreter einem Handelsvertreter vergleichbar. Die Kerntätigkeit des Klägers liegt im Außendienst. Sie besteht in der Beratung der Apo...