Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltanteil für steuerpflichtige sonstige Leistung bei privater Grundstücksveräußerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Erhält der Eigentümer anlässlich der Veräußerung eines Privatgrundstücks eine Zahlung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt sowohl einen Ausgleich für die Aufgabe seiner Nachbarrechtsbehelfe gegen ein auf dem angrenzenden Grundstück geplantes Bauvorhaben darstellt als auch eine Zahlung für die Aufgabe der Substanz, so ist die Gegenleistung in ein Entgelt für die steuerfreie Grundstücksveräußerung und die steuerpflichtige sonstige Leistung aufzuteilen.
2. Für den auf die steuerfreie Grundstücksveräußerung entfallenden Teilbetrag ist der Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares Grundstück in der politischen Gemeinde zugrunde zu legen, wenn dieser den Verkehrswert des veräußerten Grundstücks übersteigt.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der an den Kläger gezahlte Kaufpreis für die Veräußerung eines Grundstückes zum Teil eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt.
Der Kläger war Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in A, B-Straße Nr. (Flur xx, Flurstück xx) mit einer Flächengröße von xxxx m². Das Grundstück lag bauplanungsrechtlich im Außenbereich des Stadtgebietes A und war im Jahre 1933 mit dem Wohnhaus bebaut worden. Im Jahre 1958 wurde das Wohnhaus teilweise erweitert und eine Garage angebaut.
Der Kläger hatte das Grundstück im Jahre 1989 zu einem Kaufpreis von 115.000,-- DM erworben.
Im Jahr 1991 wurde ihm im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens die westlich an sein Grundstück angrenzende Parzelle Nr. xx mit einer Flächengröße von xxxx m² gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 24.299,50 DM zugewiesen.
In der Folgezeit überplante die Stadt A unter anderem die Grundstücke der Flur xx, stellte den Bebauungsplan „Name” auf und wies die Parzellen nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Sondergebiet aus. Im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens erhielt die „ X” Anfang 1994 das Grundstück Flur xx, Flurstück xx (Größe: xxxxx m²), das südlich an das frühere Grundstück des Klägers angrenzt und östlich des Grundstücks des Klägers weitere Grundstücksflächen zugewiesen. Bereits kurze Zeit nach Aufstellung des Bebauungsplans „Name” begann die X mit der Planung eines „G-zentrums” auf den ihr gehörenden Grundstücken. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde erteilte der X mit Zustimmung des Regierungspräsidenten M Anfang November 1993 die Genehmigung zur Errichtung eines „G-zentrums” auf den Grundstücken der Flur xx in A.
Hiergegen wandte sich unter anderem der Kläger mit einem Nachbarwiderspruch. Hierauf ordnete der Regierungspräsident M die sofortige Vollziehung seiner Zustimmung zur Errichtungsgenehmigung an.
Auf das daraufhin vom Kläger beim Verwaltungsgericht in M eingeleitete vorläufige Rechtsschutzverfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 22.12.1993 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die vom Regierungspräsidenten M unter dem 05.11.1993 erteilte und für sofort vollziehbar erklärte Zustimmung zur Errichtung des „G-zentrums” auf den in Rede stehenden Grundstücken wieder her (9 L 6396/93).
Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt (10 B 206/94).
Während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens veräußerte der Kläger mit norariell beurkundetem Kaufvertrag vom 4.3.1994 der X die Grundstücke Flur xx, Flurstücke xx und xx mit den aufstehenden Gebäuden zu einem Kaufpreis von 2.550.000,-- DM. Der Kaufpreis war innerhalb von 14 Tagen, nachdem die X vom Verwaltungsgericht die Mitteilung erhalten hat, dass der Kläger sämtliche Rechtsbehelfe in den Verfahren gegen den Regierungspräsidenten M hinsichtlich des „G-zentrums” zurückgenommen hat, fällig und auf ein Notar-Ander-Konto zu zahlen ( § 2 Abs. 2 des Vertrages ). Der Notar wurde in dem Kaufvertrag unter anderem angewiesen, den hinterlegten Kaufpreis an den Kläger erst dann auszuzahlen, wenn unter anderem sämtliche Rechtsbehelfe bei den Verwaltungsgerichten gegen den Regierungspräsidenten M hinsichtlich der Einwendungen gegen den Bau des „G-zentrums” und der sachgleiche Widerspruch zurückgenommen worden waren und das geplante „G-zentrum” in Betrieb genommen worden war, spätestens jedoch am 01.03.1995 ( § 2 Abs. 3 des Vertrages ).
In § 8 des Vertrages war geregelt, dass sich der Kläger nach Abschluss dieses Kaufvertrages verpflichtet, seine sämtlichen Rechtsbehelfe gegen den Regierungspräsidenten in M hinsichtlich der Errichtung des „G-zentrums” bis zum 8.3.1994 zurückzunehmen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen sollte, war die X berechtigt, ohne weitere Fristsetzung von dem Vertrag zurückzutreten ( § 9 Abs. 5 des Vertrages ).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 4.3.1994 wir...