rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vercharterung einer Segelyacht in Frankreich; Segelyacht; Liebhaberei; Überschusskalkulation; Ausländische Verluste; DBA-Frankreich; Vercharterung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Vercharterung einer Segelyacht ist als Vermietung i. S. d. § 21 EStG zu qualifizieren.
- Ungeachtet der durchgängigen Verlusterzielung kann die Einkunftserzielungsabsicht bejaht werden, wenn die der Anschaffungsentscheidung zugrundeliegende Überschusskalkulation zwar auf optimistischen, nicht aber von vorneherein als irreal anzusehenden Annahmen beruht, der Steuerpflichtige jeweils auf diese Kalkulation betreffende veränderte Umstände reagiert und Anhaltspunkte für eine im privaten Bereich liegende Motivation nicht erkennbar sind.
- Dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegende negative Einkünfte aus der in Frankreich betriebenen Vermietung eines Schiffes konnten in den Jahren 1990 und 1991 bei der Ermittlung der inländischen Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Schiff in ein deutsches Schiffsregister eingetragen war. Nach der Neuregelung des § 2a EStG durch das StÄndG 1992 ergab sich die Ausgleichsfähigkeit der Verluste unmittelbar aus der Zuweisung des Besteuerungsrechts.
Normenkette
EStG 1990 § 2a Abs. 1 Nr. 4; EStG 1992 § 2a Abs. 1 Nr. 6b; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; DBA FRA Art. 3 Abs. 1, Art. 18
Tatbestand
I.
Die Kläger wurden für die Streitjahre 1990 und 1992 durch Bescheide vom 12.7.1993 und vom 22.12.1995 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Streitig ist, ob die Vercharterung einer Segelyacht mit Einkunftserzielungsabsicht betrieben wurde.
Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Messebauer und Schaufenstergestalter. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb belief sich im Jahre 1989 auf 206.892 DM, im Jahre 1990 auf 123.688 DM und im Jahre 1991 auf 161.183 DM.
Am 21.1.1990 kaufte er eine Segelyacht des Typs Gib Sea 352 zu einem Preis von 141.850 DM. Die Yacht wurde in das Schiffsregister des Amtsgerichts “X” eingetragen.
Im Jahre 1990 wandte der Kläger außerdem noch weitere 28.646 DM für Schiffsausrüstungsgegenstände auf. Die Anschaffungskosten für die Yacht betrugen danach zusammen 170.495,65 DM.
Zu der Anschaffung war es gekommen, nachdem Vertreter der Firma “Y” -Yachting, für die der Kläger anläßlich einer Bootsmesse als Messebauer und Schaufenstergestalter tätig gewesen war, auf ihn zugekommen waren mit dem Vorschlag, mit der Vercharterung eines Schiffes Gewinne zu erzielen. Dem Kläger war ein Werbeprospekt der Firma “Y” (Stand 1.9.1989) vorgelegt worden, mit einem Rechenbeispiel über eine Vercharterung in ”A” . Danach errechneten sich bei einem Wochencharterpreis von 3.100 DM und einer angenommenen Auslastung pro Jahr von 18 Wochen Einnahmen i.H.v. 55.800 DM, denen Ausgaben von 31.740 DM - ohne AfA und Zinsen - gegenübergestellt wurden. Davon ausgehend wurde einschließlich einer fiktiven Eigennutzung (ersparte Urlaubsaufwendungen) von fünf Wochen im Werte von 15.500 DM eine Rendite von 23,9 % ausgewiesen. Der Werbeprospekt der Firma “Y” enthielt darüberhinaus die Aussage, daß eine Qualitätsyacht bei guter Pflege über 10 Jahre halte.
Der Kläger veranschlagte bei seiner Kalkulation eine jährliche Charterzeit von 22 Wochen und einen daraus resultierenden Erlös von 63.670 DM, ausgehend von der Preisliste “Q” 1990 der Firma “Y” bei einem Charterpreis von 2.900 DM pro Woche. Er kalkulierte nach Abzug von 30 % Stützpunktkosten und einer Liegegebühr einen Überschuß vor Abzug der AfA und ohne Zinsen von 39.000 DM p.a.. Nach dieser Planung sollte nach Ablauf von ca.5 Jahren die “Totalgewinnschwelle” erreicht sein.
Die Yacht wurde vom Kläger am 1.4.1990 in “E” übernommen und zum Hafen von “W” überführt. Aufgrund eines Charter- und Betreuungsvertrages vom 24.1.1990 sollte das Schiff durch die Firma”R” , in Deutschland vertreten durch die Firma “Y” -Yachting, vermietet werden. In diesem Vertrag wurde die Klausel über eine Eigennutzung durch den Eigentümer gestrichen. Die dem Kläger weiterhin obliegende Wartung der Yacht wurde durch einen Betreuungsvertrag mit der Firma “S” in ”W” , gesichert.
Bei Übernahme des Schiffes stellte der Kläger gravierende Mängel fest, die er in einem Schreiben vom 15.4.1990 an die Fa.”Y” rügte. Trotz der Beauftragung der Firma “Y” gab der Kläger auch selbst eine Werbeanzeige in der Zeitschrift “Yacht” auf, um eine Vermietung noch für die Saison 1990 zu erreichen.
Bei einer Inaugenscheinnahme im Juli 1990 stellte er fest, daß das Boot sich in einem ungepflegten Zustand befand und die im Schreiben vom 15.4.90 genannten Mängel nicht vollständig beseitigt worden waren. Er mahnte daher die Beseitigung der Schäden am 2.7.1990 schriftlich an.
Im September 1990 kam er zusätzlichen Investitionsvorgaben der Fa.”Y” nach, um die weitere Vercharterung zu gewährleisten. In dem betreffenden Schreiben der Fa.”Y” wurde darauf hingewiesen, daß die Auslastung sich nicht so positiv wie in der Vorsaison entwickelt habe, was auf Dumpingpreise englischer und de...