vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer: Gewährung eines zinslosen Darlehens – Freigebige Zuwendung trotz Verzinsungsverbots nach iranischem Recht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens ist auch dann eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn nach dem für den Darlehensgeber geltenden iranischen Recht in den ersten acht Jahren der Darlehensgewährung keine Zinsen berechnet werden durften.
  2. Ausreichend ist insoweit, dass die zur Nutzung überlassene Geldsumme nach den allgemeinen Verhältnissen dem Zuwendenden die Möglichkeit geboten hätte, das Kapital fruchtbringend anzulegen.
  3. Auf eine konkrete anderweitige Nutzungsmöglichkeit des Darlehenskapitals und eine Bereicherungsabsicht des Zuwendenden kommt es dabei nicht an.
 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Der Kläger schloss mit der im Iran ansässigen A Co. (A Co.) am 1. Juli 2002 einen notariell beurkundeten Vertrag ab, mit dem ihm ein Darlehen in Höhe von 20.000.000.000 Rial (IRR) unter Bezugnahme auf eine Anleihe der X Bank für den Kauf und die Renovierung des Gebäudes ............ Straße .... in ........... (Deutschland) gewährt wurde. Der Kläger verpflichtete sich, der A Co. einen Wechsel über 20.000.000.000 IRR und das Haus seines Vaters im Iran als Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Die Frist für die Rückzahlung des Darlehens sollte 20 Jahre betragen. Ferner sollte das Darlehen unter Bezugnahme auf Art. 60 des Gesetzes über das 3. Wachstumsprogramm für die ersten acht Jahre zinslos sein. Für die restlichen 12 Jahre sollte ein Zinssatz von 2 % über Labor berechnet werden.

Am 30. Juli 2002 schloss der Kläger mit der A Co. einen schriftlichen Darlehensvertrag ab, mit dem diese ihm einen Betrag von 5.840.000.000 IRR zur Verfügung stellte. Als Sicherheit stellte der Kläger einen Scheck auf die Order der A Co. aus. Das Darlehen sollte eine Laufzeit von 20 Jahren haben. Zinsen sollten nach einem Nachtrag vom 3. August 2002 in den ersten acht Jahren der Laufzeit des Darlehens nicht berechnet werden.

Der Kläger erteilte der Y-Bank in der Schweiz mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 den Auftrag, 100.000 SFR zu Lasten des dort geführten Kontos der A Co. auf ein Konto bei der Z-Bank in der Schweiz zu überweisen. Der Betrag sollte zwecks Einzahlung des Stammkapitals der M-SA überwiesen werden. Der Kläger bat darum, dass die Zahlung im Namen und Auftrag des G ausgeführt werden solle. Die A Co. solle nicht genannt werden. Die M-SA wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Oktober 2003 in der Schweiz gegründet. Sie wurde am ..... November 2003 in das Handelsregister des Kantons ....... eingetragen.

Der Kläger schloss mit der A Co. am 4. August 2004 im Iran einen notariell beurkundeten Vertrag ab, mit dem diese ihm einen Betrag von 20.000.000.000 IRR darlehensweise für den Erwerb und Umbau des Gebäudes ............ in ........ (Deutschland) gewährte. Das Darlehen sollte dem Kläger über die in ...... ansässige D zur Verfügung gestellt werden und unter Bezugnahme auf Art. 60 des Gesetzes über das 3. Wachstumsprogramm für die ersten acht Jahre zinslos sein. Der Kläger einigte sich in der Folgezeit mit der A Co. dahingehend, dass ein Darlehenskapital von 2.100.000 € ausgezahlt werden sollte. Demgemäß schloss der Kläger am 22. August 2004 mit der D einen schriftlichen Darlehensvertrag ab, mit dem diese ihm einen Betrag von 2.100.000 € für den Erwerb von Grundbesitz darlehensweise zur Verfügung stellte. Dieser Darlehnsvertrag wurde ausweislich einer Bestätigung der D vom 6. Oktober 2004 (Bl. 158 GA) von der A Co. übernommen.

Die vorgenannten Darlehen wurden dem Kläger wie folgt ausgezahlt:

................................................................................................................. .

Das beklagte Finanzamt erlangte durch ein Schreiben des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Kenntnis von den Auszahlungen der Darlehensbeträge und der Erteilung des Überweisungsauftrags vom 7. Oktober 2003. Es sah in der fehlenden Verzinsung der Darlehensbeträge in den ersten acht Jahren schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendungen der A Co. und setzte deshalb gegen den Kläger mit 27 Bescheiden vom 30. Juni 2011 Schenkungsteuer fest. Mit dem die Auszahlung vom 16. Juli 2002 betreffenden Bescheid mit der Steuernummer ............. setzte es 0 € Schenkungsteuer fest. Ferner ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der M-SA sei und er durch die Einzahlung des Stammkapitals zu Lasten der A Co. auf Grund des Auftrags vom 7. Oktober 2003 von einer entsprechenden Einzahlungsverpflichtung über 100.000 SFR (64.589 €) frei geworden sei. Es setzte deshalb gegen den Kläger mit Bescheid vom 30. Juni 2011 (Steuernummer ........................) 22.610 € Schenkungsteuer fest.

Der Kläger trug mit seinem gegen die vorgenannten Steuerbescheide eingelegten Einspruch vor: Er habe d...

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