Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage für Kürzung des Vorwegabzugs bei Erbringung von Zukunftssicherungsleistungen durch nur einen von mehreren Arbeitgebern
Leitsatz (redaktionell)
Entsprechend der Vereinfachungszwecken dienenden typisierenden gesetzlichen Regelung sind in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines Steuerpflichtigen einzubeziehen, wenn es sich um zwei Beschäftigungsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern handelt, von denen nur einer Zukunftssicherungsleistungen erbringt.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a
Streitjahr(e)
1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Einbeziehung von sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges streitig.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zum einen als Gesellschafter-Geschäftsführer A GmbH und zum anderen als Angestellter der B GmbH. Im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit für die A GmbH bestand für den Kläger weder eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht noch eine vertragliche Anwartschaft auf Altersversorgung. Der Kläger erzielte in den Streitjahren aus der Tätigkeit bei der A GmbH einen Bruttoarbeitslohn von 61.429 DM bzw. 98.920 DM und bei der B GmbH von 17.693 DM bzw. 17.538 DM. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei der B GmbH wurden seitens des Arbeitgebers Sozialversicherungsbeiträge von 2.371 DM in 1998 bzw. 2.297 DM in 1999 einbehalten und abgeführt.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger Versicherungsbeiträge von insgesamt 17.033 DM in 1998 bzw. 11.379 DM in 1999 als Sonderausgaben geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 11.02.2000 und 14.02.2001 Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999. Bei der jeweiligen Steuerfestsetzung wurden die Versicherungsbeiträge unter Anwendung der Höchstbetragsberechnung des § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - berücksichtigt. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung wurde der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG jeweils in voller Höhe gekürzt.
Im Einspruchsverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, eine Kürzung des Vorwegabzuges könne lediglich in Höhe von 16 v.H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, für die Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden seien, erfolgen, und nicht von sämtlichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Folglich könne lediglich der aus der Tätigkeit bei der B GmbH erzielte Bruttoarbeitslohn als Bemessungsgrundlage für die Kürzung dienen. Das FA habe zutreffend festgestellt, dass er nicht zu dem in § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG aufgezählten Personenkreis gehöre, weshalb sich die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 1. Alternative EStG richte. Danach sei die Kürzung um 16 v.H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorzunehmen, „wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht” würden. Diese Voraussetzung sei für jedes Beschäftigungsverhältnis getrennt zu prüfen. Der Kläger ist der Auffassung, die Vorgehensweise des FA führe unzulässigerweise zu einer „Infizierung” von Beschäftigungsverhältnissen durch andere Beschäftigungsverhältnisse, für die Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht würden.
Nach erfolglosen Einspruchsverfahren hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dem Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14.04.2003 XI B 226/02 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 708) könne entnommen werden, dass die Kürzung des Vorwegsabzuges für jedes Beschäftigungsverhältnis separat zu prüfen sei.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 dahingehend abzuändern, dass beim Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine Kürzung lediglich anteilig um 16 v.H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit vorgenommen wird, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen.
Das Gericht hat die Steuerakten des FA zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zu Recht hat das FA die Summe aller Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG berücksichtigt.
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG ist der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge i.S. von § 19 Abs. 2 EStG zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen L...