vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung der Gewerbesteueranrechnung bei Zurechnung des Einkommens einer Familienstiftung gemäß § 15 Abs. 1 AStG – Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
Leitsatz (redaktionell)
- § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in den in den Jahren 2007 und 2008 geltenden Fassungen ermöglicht keine Anrechnung der Gewerbesteuer, wenn der Steuerpflichtige nicht unmittelbar an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, sondern eine Familienstiftung mit Sitz im EU/EWR-Ausland (Liechtenstein) mit der Folge zwischengeschaltet ist, dass deren Einkommen dem Stifter gem. § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet wird.
- § 35 EStG ist in der Frage der Anrechnung der Gewerbesteuer als die speziellere Vorschrift anzusehen, die eine Anrechnung nach § 15 Abs. 5 AStG in ihrem Anwendungsbereich verdrängt.
- Die Versagung der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder nach § 15 Abs. 5 AStG bei Zwischenschaltung einer liechtensteinischen Familienstiftung verstößt in den Jahren 2007 und 2008 ungeachtet der darin liegenden Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht gegen das EWR-Abkommen, da bis zum 2.9.2009 mit Liechtenstein kein Amtshilfeabkommen in Steuersachen und auch kein DBA mit einer gleichwertigen Auskunftsregelung bestand.
Normenkette
AStG a.F. § 15 Abs. 1-2, 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2007, 2008
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsnachfolger der am 4.2.2015 verstorbenen Frau E. Die E war in den Streitjahren 2007 und 2008 Bezugsberechtigte der E Stiftungen I bis IV mit Sitz in A, Liechtenstein. Hierbei handelte es sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, um Familienstiftungen im Sinne des § 15 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG). Diese Stiftungen waren als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an einer oder mehreren der folgenden inländischen Kommanditgesellschaften (nachfolgend bezeichnet als Ausgangsgesellschaften) beteiligt: …
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte die E mit Einkommensteuererstbescheiden für 2007 vom 4.6.2009 und für 2008 vom 24.2.2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Die Erstbescheide wurden in der Folgezeit mehrfach in hier nicht relevanten Punkten geändert.
Mit Schreiben vom 22.7.2010 wies der damalige Bevollmächtigte der E darauf hin, dass im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung (BP) durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung B Einigkeit darüber erzielt worden sei, dass es sich bei den Beteiligungsstiftungen I und II um Familienstiftungen im Sinne des § 15 Abs. 2 AStG handle. Insoweit sei bis einschließlich 2006 die Hinzurechnung gem. § 15 Abs. 1 AStG unter Anrechnung der gezahlten Körperschaftsteuer der Stiftungen und der auf die gewerblichen Einkünfte entfallenden Kürzungsbeträge gem. § 35 EStG durch die BP erfolgt. Ende 2006 seien mit Wirkung zum 1.1.2007 die E Beteiligungsstiftungen III und IV errichtet worden. Auch für diese Stiftungen sei zunächst davon ausgegangen worden, dass es sich nicht um Familienstiftungen im Sinne des § 15 Abs. 1 AStG handle. Wegen der gleich lautenden Rechtsgrundlagen wie bei den Beteiligungsstiftungen I und II sei man aber überein gekommen, auch für diese Stiftungen eine Hinzurechnung nach § 15 Abs. 2 AStG bei der E vorzunehmen. Es werde daher beantragt, für die in dem zugerechneten Einkommen enthaltenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Steuerermäßigung gem. § 35 EStG zu berücksichtigen.
Am 4.11.2010 erließ das FA gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008.
Dagegen legte die E fristgemäß Einsprüche ein.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 27.9.2011 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2008.
Mit (einheitlicher) Einspruchsentscheidung vom 9.11.2011 wies das FA die Einsprüche gegen die Einkommensteueränderungsbescheide für 2007 vom 4.11.2010 und für 2008 vom 29.9.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies das FA auf das BMF-Schreiben vom 14.5.2004 (Bundessteuerblatt --BStBl-- 2004, Sondernummer 1/2004, 3 Tz. 15.1.4), wonach die Ermäßigung des § 35 EStG nach Verwaltungsauffassung bei einer Zurechnung von Einkommen des Rechtsträgers (hier der Stiftung) keine Anwendung finde.
Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage, zu deren Begründung Folgendes vorgetragen wird: Der vom FA vertretenen Auffassung, dass § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung auf Einkommen von Familienstiftungen finde, könne nicht gefolgt werden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 EStG ermäßige sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfalle. Das Gesetz stelle somit nicht darauf ab, dass die steuerpflichtige Person die im Einkommen enthaltenen Einkünfte persönlich erzielt habe. Gem. § 2 Abs. 4 EStG sei das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belast...