Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnneutrale passive Rechnungsabgrenzung in Bezug auf zweckgebundene Einzahlungen der Franchisenehmer
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Bilanzstichtag nicht verbrauchte Beträge auf dem von einem Franchisegeber geführten Konto für Zwecke der überregionalen Werbung, das aus vertraglich festgelegten Einzahlungen der Franchisenehmer gespeist wird, können nicht mittels passiver Rechnungsabgrenzung gewinnneutral behandelt werden, wenn sie keine Vorauszahlungen auf nach dem Abschlussstichtag fällig werdende Verpflichtungen der Franchisenehmer darstellen.
- Die Behandlung derartiger Gelder als Treuhandvermögen setzt neben einem entsprechenden Bilanzausweis die Weisungsabhängigkeit des Franchisegebers bzgl. deren Verwendung und seine jederzeitige Herausgabeverpflichtung voraus.
- Die bloße vertragliche Zweckgebundenheit der vereinnahmten Werbegelder rechtfertigt nicht die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bzgl. der nicht verausgabten Beträge.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 5; AO § 39; HGB § 249 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1998, 1999, 2000
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von am Ende eines Wirtschaftsjahres nicht verbrauchter Zahlungen von Franchisenehmern auf ein beim Franchisegeber geführtes gemeinsames Werbekonto.
Der Kläger betreibt ein Franchise-Unternehmen. Die Franchiseverträge enthalten im Wesentlichen gleich lautende Vereinbarungen über Aufwendungen für Werbemaßnahmen. Hiernach konzipiert der Kläger die überregionale Werbung die Produkte, während die Franchisenehmer auf ihre Kosten die lokale Werbung im jeweiligen Vertragsgebiet betreiben. Die Werbekosten für die überregionale Werbung werden aus einem gemeinsamen Werbeetat bestritten, über dessen Höhe und Nutzung der Kläger die Franchisenehmer jährlich zu unterrichten hat. Die Franchisenehmer sind vertraglich verpflichtet, monatlich einen bestimmten Betrag auf das Konto des gemeinsamen Werbeetats einzuzahlen. Einen weiteren Betrag haben sie für die regionale Werbung aufzubringen. Die Franchiseverträge enthalten keine Vereinbarungen darüber, wie mit den am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres übrig gebliebenen Beträgen auf dem gemeinsamen Werbekonto zu verfahren ist.
Der Kläger erfasste die Zahlungen der Franchisenehmer in seiner laufenden Buchhaltung auf einem separaten Werbekonto, von dem die Kosten für überregionale Werbung entrichtet wurden. Neben diesem laufenden Konto führte der Kläger für nicht verbrauchte Beträge zusätzlich ein Festgeldkonto. Die auf die Zinserträge einbehaltenen Steuerabzugsbeträge machte der Kläger im Rahmen seiner gesonderten Gewinnfeststellung geltend.
Der Kläger wurde in Fachfragen bezüglich der Werbemaßnahmen und hinsichtlich der Marketing-Politik durch einen so genannten Werbebeirat beraten, der in den Streitjahren aus zwei Franchisenehmern und zwei Vertretern der Geschäftsführung der Systemzentrale bestand. Beschlüsse des Werbebeirates waren dabei nach dessen Satzung mit einfacher Mehrheit zu fassen. Einmal jährlich fand eine Jahrestagung statt, bei dem durch einen gewählten Kassenprüfer ein Bericht über die auf das Werbekonto eingegangenen Einnahmen und die hierüber getätigten Ausgaben abgegeben wurde. Der Bericht bezog sich jeweils nur auf das laufende Werbekonto, nicht auch auf das Festgeldkonto.
Im Rahmen seiner Jahresabschlüsse behandelte der Kläger die auf dem Werbekonto eingegangenen Zahlungen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr für Werbung ausgegeben wurden, gewinnneutral als passive Rechnungsabgrenzungsposten.
Der Beklagte folgte zunächst der Ansicht des Klägers und erließ für die Streitjahre jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide.
Nach einer Betriebsprüfung für die Streitjahre erkannte der Beklagte die durch den Kläger vorgenommene Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht mehr an und erhöhte den Gewinn entsprechend.
Gegen die geänderten Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein. Er vertrat im Wesentlichen die Ansicht, die auf dem Werbekonto eingegangenen und zum Abschlussstichtag nicht ausgegebenen Beträge seien nicht als Ertrag zu erfassen, sondern vielmehr als Rechnungsabgrenzungsposten zu behandeln, da sie, insoweit Einnahmen für zukünftig für Werbemaßnahmen zu verwendende Aufwendungen darstellten. Jedenfalls verwalte er die auf dem Konto verbleibenden Beträge treuhänderisch. Mit Einspruchsentscheidung wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er führte aus, dass mangels einer entsprechenden Vereinbarung ein Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und den Franchisenehmern nicht bestanden habe. Insbesondere fehle es an der für eine Vereinbarungstreuhand notwendigen Weisungsbefugnis der Franchisenehmer als Treugeber gegenüber dem Franchisegeber als Treuhänder. Auf Grund der von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen habe der Kläger die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Gelder. Die Franchisenehmer beherrschten die Verfügungsbefugnis über die Gelder nicht. Auch die Bildung pa...