Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsvermietung an unterhaltsberechtigtes Kind als Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz (redaktionell)
- Die Vermietung einer Eigentumswohnung an die volljährige studierende Tochter, die außer Unterhaltszahlungen der Eltern und - die Miethöhte abdeckenden - freiwilligen Zahlungen der Großeltern keine eigenen Einnahmen hat, ist als rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Besteuerung nicht zugrundezulegen.
- Zur Frage der Überschusserzielungsabsicht bei einer für den unterhaltsberechtigten Mieter günstigen Vertragsgestaltung.
Normenkette
AO § 42; EStG § 12 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1612 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in 1991, die aus der Überlassung einer Eigentumswohnung an die studierende Tochter der Kläger resultieren.
Der außerdem mit der Klage geltend gemachte Abzug von Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei den sonstigen Einkünften, resultierend aus der Finanzierung einer Rentenversicherung (" "), wird in diesem Teilurteil nicht beschieden.
Die Kläger sind Ärzte und erzielen beide Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Sie erwarben zusätzlich zu einem ihnen bereits gehörenden Mietobjekt in 'A' Ende 1990 eine 54 qm große Eigentumswohnung in 'Z', zum-Preis von 115 000 DM. Das Haus wurde 1898 erbaut.
Mit ihrer seit dem Wintersemester 1990 in 'Z' studierenden Tochter schlossen sie am 9.12.1990 einen Mietvertrag bezüglich dieser Wohnung ab.
Darin wurde vereinbart, daß die Miete 296 DM plus 54 DM Nebenkosten monatlich betragen sollte, was im Rahmen des Mietspiegels lag.
Weiterhin änderten die Vertragsparteien die im Mietvertragsformular vorgedruckte Klausel hinsichtlich des Ausschlusses einer Untervermietung dahingehend ab, daß diese erlaubt sei.
Die Tochter überwies im Streitjahr monatlich entsprechend der im Mietvertrag geregelten Fälligkeit die Miete von ihrem Konto bei der 'Z'-Bank auf ein Konto der Kläger.
Sie erhielt in 1991 von den Klägern eine Studienbeihilfe in Höhe von 1 x 1.100 DM und 11 x 900 DM. Dieser Betrag wurde in 1992 zeitweise auf 1.200 DM bzw. 1.000 DM angehoben.
Die Großeltern unterstützten ihre Enkelin im Streitjahr mit monatlichen Zahlungen in Höhe von DM 400,-. Außerdem erzielte die Tochter ab 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund einer Aushilfstätigkeit bei der . . .
Die Kläger setzten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der 'Z'-Wohnung in Höhe von 4.550 DM in ihrer Einkommensteuererklärung an. Gleichzeitig machten sie diesbezüglich Werbungskosten in Höhe von 15.173 DM geltend, so daß sich insgesamt negative Einkünfte in Höhe von 10.623 DM für 1991 ergaben. In der als Werbungskosten geltend gemachten Summe waren mit der Finanzierung des Wohnungskaufes im Zusammenhang stehende Schuldzinsen in Höhe von 9.794 DM enthalten.
Mit Wirkung ab dem 1.7.1992 vermietete die Tochter die Wohnung zu einem monatlichen-Mietzins von 550,00 DM weiter. Der Untermietvertrag wurde für ein Jahr abgeschlossen.
Sie selbst war bis zum 8.10.1993 in der Wohnung gemeldet, wohnte aber nach Abschluß des Untermietvertrages in einer Wohnung auf der . . . straße in einer Wohngemeinschaft.
Die Kläger leben seit dem 15.8.1994 getrennt, ließen sich jedoch nicht scheiden.
Sie verkauften die 'Z'-Wohnung Ende 1994 für 140.000 DM, nachdem sie zuvor eine komplette Heizungsanlage für 10.660 DM hatten installieren lassen. Das Mietobjekt in 'A' wurde aufgrund der Trennung ebenfalls veräußert.
Steuerliche Verluste wurden aus der 'Z'-Immobilie wie folgt geltend gemacht:
1990: |
./. 11.823 DM |
1991: |
./. 10.623 DM |
1992: |
./. 10.688 DM |
1993: |
./. 40.307 DM |
1994: |
./. 10.162 DM |
Gesamt: |
./. 83.603 DM |
Der Beklagte erkannte das Mietverhältnis zwischen den Klägern und ihrer Tochter nicht an, so daß er die geltend gemachten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 nicht berücksichtigte.
Hiergegen wendeten sich die Kläger im Einspruchsverfahren.
Sie vertraten dabei die Ansicht, daß das Mietverhältnis zwischen ihnen und ihrer Tochter anerkannt werden müsse, da die Tochter die Miete von den Zuwendungen ihrer Großeltern bezahlt und deshalb eigenes Vermögen verwandt habe. Ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter spiele dabei also keine Rolle.
Die Wohnung sei als Renditeobjekt angeschafft worden und habe nur wegen der Trennung der Kläger und der daraus resultierenden finanziellen Folgen veräußert werden müssen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 12.6.1996 hinsichtlich der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der 'Z'- Wohnung als unbegründet - zurück.
Er verwies darin auf einen bei Verträgen zwischen Angehörigen stets anzustellenden Fremdvergleich. Dieser zeige, daß die Durchführung des Mietvertrages nicht wie unter fremden Personen üblich abgelaufen sei. Es fehle der Gestaltung eine den wirtschaftlichen Tatsachen und Verhältnissen entsprechende Angemessenheit.
So sei ...