Entscheidungsstichwort (Thema)
Containervermietung mit planmäßigem Rückverkauf als Gewerbebetrieb – Verklammerungsrechtsprechung des BFH – Bilanzierung als Umlaufvermögen – Berücksichtigung von AfA. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 35/22)
Leitsatz (redaktionell)
- Steht bereits im Zeitpunkt des Ankaufs von zur Vermietung bestimmten Containern nach dem zugrunde liegenden Anlagekonzept fest, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung der Erlöse aus dem planmäßigen Rückverkauf vor Ablauf der Nutzungsdauer der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielen lässt, wird durch die Verklammerung dieser Einzeltätigkeiten zu einer einheitlichen Tätigkeit die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten, so dass diese einheitliche Tätigkeit – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist (vgl. BFH-Rspr.).
- Dass der Rückkauf nicht bereits verbindlich vereinbart war, steht der Einordnung als gewerbliche Einkünfte nicht entgegen.
- Die zur Weiterveräußerung bestimmten Container stellen in diesem Fall Umlaufvermögen dar, weshalb eine gewinnmindernde Berücksichtigung von AfA bei dem Ansatz dieser Wirtschaftsgüter ausscheidet.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 2 Sätze 1-2, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 16.09.2024; Aktenzeichen III R 35/22) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments und deren Höhe.
Die Klägerin schloss mit den…Unternehmen F und U mehrere Kauf- und Verwaltungsverträge ab. Ausweislich dieser Verträge erwarb die Klägerin als „Investor“ eine bestimmte Anzahl von Containern von F und von U und beauftragte F und U zugleich mit der Verwaltung der erworbenen Container zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren. Insgesamt wurden folgende Kauf- und Verwaltungsverträge abgeschlossen:
Datum |
Vertragspartner |
Vertrags-nummer |
Anzahl der Container |
(R)ND in Jahren |
Kaufpreis |
Garantierter Mietzins in % des Kaufpreises pro Jahr |
00.00.2013 |
F |
XX 01 |
8 |
8 |
18.760 € |
11,05 % |
00.00.2014 |
F |
XX 02 |
6 |
8 |
17.610 € |
9,77 % |
00.00.2015 |
F |
XX 03 |
6 |
8 |
11.436 € |
10,72 % |
00.00.2015 |
F |
XX 04 |
10 |
8 |
19.300 € |
12,10 % |
00.00.2016 |
U |
XX 05 |
10 |
10 |
20.300 € |
9,35 % |
Zugleich erklärten F und U sich bereit bzw. behielten sich vor, ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten (vgl. Nr. 4 der jeweiligen Verwaltungsverträge). Weiterhin war vereinbart, dass der Investor die F und die U ermächtigt, im Rahmen der Containerverwaltung im Namen des Investors…über die Container zu verfügen und diese jederzeit durch einen gleichwertigen Container zu ersetzen. Zudem sollten F und U alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen und garantierte dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragungen ein Miet- oder Agenturverhältnis besteht. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis gingen gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung auf den Investor über. F und U waren ermächtigt, die Miete für den Investor einzuziehen. Etwaige Unterdeckungen gegenüber der garantierten Miete gingen jeweils zu Lasten von F und U, eventuell über den Betrag der garantierten Miete hinausgehende Mieteinnahmen verblieben ebenfalls bei F und U, denen dieser Überschuss als Verwaltungsgebühr abgetreten wurde (vgl. Nr. 1 der jeweiligen Verwaltungsverträge). Zudem wurde geregelt, dass der Investor berechtigt sei, sein Eigentum einem Dritten zu übertragen, unter der Voraussetzung, dass der Dritte in diesen Verwaltungsvertrag eintritt (vgl. Nr. 7 der jeweiligen Verwaltungsverträge). Im Falle des Totalverlustes eines Containers waren F und U jeweils verpflichtet, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs zu übertragen.
Die Beispielrechnung von F für das Direktinvestment der Klägerin (Vertragsnummer XX 04) ergab bei einem Erwerb von 11 Containern für fünf Jahre, unter Einbeziehung der Miete in Höhe von 12.848,- € (2.569,60 € Jahresmiete) und kalkulierten Restwerts der Container in Höhe von 12.705,- € (1.155,- € pro Container) einen Gesamtrückfluss in Höhe von 25.553,- € bei einer Investition in Höhe von 21.230,- € (Nettokaufpreis) und eine Rendite von 5,07 % (nach Steuern: 3,53 %). Dieser Prognoseberechnung lag die Einschätzung von F zugrunde, dass der Investor sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 bzw. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erziele. Die weiteren Beispielrechnungen waren grundsätzlich identisch aufgebaut, enthielten aber abweichende Zahlenangaben. Ein positives Gesamtergebnis war stets nur unter Einbeziehung der prognostizierten Rückkaufswerte der Container zu erzielen. ...
Mit im Wege der Einzelveranlagung ergangenem Einkommensteuerbescheid ...(Streitjahr) berücksichtigte der Beklagte den geltend gemachten Verlust aus der Containervermietung in Höhe von 80.696,- € zunächst erk...