vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen: Betriebsverpachtung als schädliche gewerbliche Tätigkeit – Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
- Durch die Nutzung von Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsverpachtung wird eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen durch den als GmbH & Co. KG firmierenden Verpächter ausschließt.
- Eine alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs umfassende Betriebsverpachtung liegt vor, wenn der dem Betrieb eines Autohauses das alleinige Gepräge gebende Teil eines bebauten Grundstücks unter gleichzeitiger Veräußerung des Umlaufvermögens und des beweglichen Anlagevermögens zur Fortführung des Autohandels verpachtet wird und bei objektiver Betrachtung weiterhin die Möglichkeit der Betriebsfortführung besteht.
- Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann weder durch erklärte noch durch tatsächliche Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter in ihr Privatvermögen überführen, weil sie nur gewerbliches Betriebsvermögen hat.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 S. 1
Streitjahr(e)
2011, 2012, 2013
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin in den Streitjahren 2011 bis 2013 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - zu gewähren ist.
Die Klägerin ist eine im Jahr xx gegründete Kommanditgesellschaft, an der ursprünglich nur natürliche Personen beteiligt waren. Ab dem Jahr 197x war der im Jahr 193x geborene A der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin. Kommanditisten waren seinerzeit seine im Jahr 194x geborene Ehefrau B und C .
Bis Ende 1987 betrieb die Klägerin in Z-Stadt unter der Adresse Straße 01 einen…Händlerbetrieb in eigenen Räumen. Die Geschäftsräume waren Teil des Gebäudekomplexes Straße 01 , der heute als “…Business Center ” bezeichnet wird. Der Gebäudekomplex besteht aus drei Teilen mit jeweils eigenem Eingang .... Die Gesamtfläche des Gebäudes beträgt mehr als 22.000 qm.
Das Gebäude, das von der Klägerin teilweise für das Autohaus selbstgenutzt und teilweise fremdvermietet wurde, war von der Klägerin errichtet worden. Der Grund und Boden steht seit jeher im Eigentum ihrer Gesellschafter.
Im Oktober 1987 wurde die mit Vertrag vom 30.09.1987 gegründete A GmbH, deren Geschäftsführer A war, die einzige Komplementärin der Klägerin. Kommanditisten waren fortan die Eheleute A und B . C schied als Kommanditistin aus.
Am 19.11.1987 schlossen die Eheleute A und B sowie die Klägerin mit dem Unternehmen D (im Folgenden: D ) einen Vertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 107 ff. GA). Darin ist ausgeführt, dass die Klägerin beabsichtige, das von ihr betriebene Autohaus aufzugeben. Der Teil des Gesamtobjekts Straße 01 , der bisher für das Autohaus genutzt werde, solle an D vermietet und das mobile Betriebsvermögen an D veräußert werden.
Unter I. § 1 Ziffer 1 des Vertrags einigten sich die Vertragsparteien darauf, dass die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie sämtliche Maschinen und maschinellen Anlagen und Betriebsvorrichtungen an D verkauft werden. In der Anlage 1 zum Vertrag (Bl. 138 ff. GA) wurden die einzelnen Gegenstände aufgeführt. D übernahm auch das Umlaufvermögen sowie die Mitarbeiter des Autohauses (I. §§ 2-7 des Vertrags). Weiterhin wurde vereinbart, dass die Klägerin verpflichtet ist, sämtliche Unterlagen, die zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebs und zur Erfüllung der von D übernommenen Verträge notwendig sind, an die D zu übergeben. Der bestehende Händlervertrag wurde aufgehoben. Des Weiteren wurde ein Wettbewerbsverbot vereinbart, wonach die Klägerin und A verpflichtet waren, für die Dauer von fünf Jahren keine Konkurrenzgeschäfte zu tätigen. Als Übergabestichtag wurde der 01.01.1988 vereinbart.
Im II. Teil des Vertrags schlossen die Vertragsparteien einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten, in denen zuvor das Autohaus der Klägerin betrieben worden war, als Betriebsstätte einer Niederlassung der D . Insofern vereinbarten sie als Mietgegenstand Teile des im Komplex Straße 01 gelegenen Objekts mit sämtlichen baulichen Anlagen, dem gesetzlichen Zubehör, aber ohne Betriebsvorrichtungen und Betriebsinventar (Geschäftsausstattung). Für die Bestimmung des Mietobjekts wurde in Teil II § 1 Ziffer 2 des Vertrags auf ein Anlagenkonvolut 7 verwiesen. Gegenstand des Mietverhältnisses war auch eine Werkstatthalle. Nicht Vertragsgegenstand war dagegen ein Restaurant, welches ohne bauliche oder architektonische Trennung an den Ausstellungsraum des Autohauses angrenzt.
Als Mietzeitraum wurde der 01.01.1988 bis zum 31.12.2007 vereinbart, wobei D ein einseitiges Recht zur Verlängerung des Vertrags um fünf oder zehn Jahre eingeräumt wurde, welches bis zum 30.06.2007 zu erklären war.
Weiterhin einigt...