Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages bei Einbringung von Verbindlichkeiten aus einem Einzelunternehmen in das Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft nach Tod des Inhabers
Leitsatz (redaktionell)
- Entnahmen von einzelnen Gesellschaftern einer Personengesellschaft im Sonderbetriebsbereich sind bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages i. S. des § 4 Abs. 4a EStG mit einzubeziehen.
- Die Einbringung der Verbindlichkeiten (und des Geschäftsgrundstücks) eines Einzelunternehmens in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft stellt indessen keine Entnahme i. S. des § 4 Abs. 4a EStG dar, wenn sie nicht zu einer Ablösung des betrieblichen Zusammenhangs der Verbindlichkeiten zu dem fortbestehenden Einzelunternehmen führt.
- Der Vorgang ist vergleichbar mit der Situation eines betrieblichen Strukturwandels oder des unentgeltlichen Übergangs eines Betriebes.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, 4a, § 52 Abs. 11 S. 1
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. November 1999 errichtet. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die A Verwaltungs GmbH. Sie ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Einzige Kommanditistin mit einer Stammeinlage von 500 DM war seinerzeit Frau B, die Beigeladene zu 1). Sie hielt auch die Anteile an der A Verwaltungs GmbH.
Mit Vertrag vom 13. November 1999 vermietete die Klägerin ein im Erdgeschoss des Grundstücks Z-Straße in Z-Stadt belegenes Ladenlokal an die Firma E GmbH. Das Mietverhältnis begann am 15. November 1999.
Eigentümerin dieses Grundstücks war Frau B. Sie hatte dies von ihrem am 1. September 1999 verstorbenen Ehemann, Herrn F, geerbt. Dieser hatte bis zu seinem Tod das im Erdgeschoss gelegene Ladenlokal zu eigenbetrieblichen Zwecken (Juweliergeschäft) genutzt und als notwendiges Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens behandelt. Mit Vertrag vom 13. November 1999 wurde das bewegliche Anlagevermögen und das Umlaufvermögen des Juweliergeschäfts an die Firma E GmbH veräußert. Das Grundstück und die in der Bilanz des Einzelunternehmens aufgeführten Verbindlichkeiten wurden in der Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 13.11.1999 in der Sonderbilanz für Frau B aufgeführt. Als Aktiva wurden ausgewiesen: Grund und Boden 600 DM, Gebäude 4.491 DM. Als Passiva (Sonderbilanz) waren folgende Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten bilanziert: 1. Darlehen: 169.275 DM (Konto Nr. 6); 2. Darlehen: 300.000 DM (Konto Nr. 7); Verbandssparkasse Z-Stadt 78.066,61 DM.
Mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stellte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß für 1999 auf./. 6.176 DM und für 2000 auf 3.838 DM fest. Die Bescheide vom 18. Juli 2001 (1999) und vom 10. April 2002 (2000) ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 10. Februar 2000 (UR-Nr. 28 und 29/2000, Notar in Z-Stadt) übertrug Frau B das Grundstück Z-Straße in Z-Stadt und ihren Geschäftsanteil an der A Verwaltungs GmbH auf ihren Stiefsohn Herrn C, dem Beigeladenen zu 2). Am gleichen Tag übertrug Frau B ihren Kommanditanteil (250) an der Klägerin auf Herrn C und schied aus der Gesellschaft aus.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. Februar 2000 (UR-Nr. 32/2000, Notar in Z-Stadt) übertrug Herr C einen ideellen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem oben genannten Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau, Frau D (Beigeladene zu 3)). Außerdem übertrug er die Hälfte seiner Beteiligung an der Klägerin (125) und die Hälfte seines Geschäftsanteils an der A Verwaltungs GmbH auf seine Ehefrau D.
In den Jahren 2002 bis 2003 fand bei der Klägerin (Prüfungszeitraum 1999 und 2000) und bei dem Einzelunternehmen des verstorbenen Herrn F eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer war zunächst der Ansicht, dass sämtliche im Sonderbetriebsvermögen gebuchten Verbindlichkeiten auszubuchen seien, da diese weder in unmittelbaren Zusammenhang mit dem aktiven Sonderbetriebsvermögen stünden noch aus anderen wirtschaftlichen Gründen dem Betrieb der Klägerin dienen würden (vgl. Prüfungsbericht vom 13. Dezember 2002). Nach Rücksprache mit der OFD änderte der Prüfer seine Rechtsauffassung und vertrat nunmehr die Ansicht, das die Schulden aus dem Einzelunternehmen im Sonderbetriebsvermögen als Verbindlichkeiten angesetzt werden könnten. Diese seien in einen betrieblichen und einen privaten Anteil entsprechend den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht des Einzelunternehmens vom 29. November 2002 aufzuteilen (vgl. Tz. 2.3.1 des Betriebsprüfungsberichtes vom 12. Mai 2003). Die Einbringung des Grundstücks Z-Straße aus dem Einzelunternehmen bzw. die Einbringung der verbliebenen Schulden sei als Entnahme aus dem abgegebenen Betriebsvermögen und als Einlage in das aufnehmende Betriebsvermögen zu behandeln; dies gelte a...