rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflassungserklärung bei bedingt abgeschlossenem Kaufvertrag führt zur Grunderwerbsteuerpflicht
Leitsatz (redaktionell)
Die aufschiebende Bedingtheit des Verpflichtungsgeschäfts bezüglich der Übereignung eines Grundstücks kann unabhängig von dessen Qualifikation als Erwerbsvorgang die Entstehung der Grunderwerbsteuer aufgrund der zugleich unbedingt erklärten Auflassung nicht ausschließen.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 14; BGB § 158 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.5.2001 die in der Urkunde näher beschriebene Landwirtschaftsfläche in „N” zu einem Kaufpreis in Höhe von 405.650,-- DM.
In dem Vertrag heißt es:
I. Kaufgegenstand
.....
Dieser Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß ein Bebauungsplan, der räumlich auch den vorstehend verkauften Grundbesitz umfaßt und der eine Wohnbebauung vorsieht, in Kraft tritt.
Von der vorstehenden aufschiebenden Bedingung werden nicht die in dieser Urkunde enthaltenen Vollmachten, Bewilligungen und dinglichen Erklärungen, insbesondere nicht die Auflassung, erfaßt. Jeder Beteiligte ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsbeteiligten auf diese aufschiebende Bedingung zu verzichten; haben beide Vertragsbeteiligten auf die Bedingung verzichtet, wird dieser Vertrag unverzüglich rechtswirksam.
VI. Grundbuchliche Durchführung
Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß das Eigentum an dem unter Teil I. dieser Urkunde bezeichneten Grundbesitz auf den Käufer zu Alleineigentum übergeht.
Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.
VIII. Besondere Rücktrittsrechte
.....
1. Der Käufer behält sich das Recht vor, von diesem Vertrag einseitig zurückzutreten, falls nicht bis zum 1. Dezember 2004 ein Bebauungsplan, der räumlich auch den vorstehend verkauften Grundbesitz umfaßt und der eine Wohnbebauung vorsieht, in Kraft getreten ist .....
Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die in den beigezogenen Steuerakten enthaltene Ablichtung Bezug genommen.
Der Beklagte ging davon aus, daß der vorgenannte Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliege und setzte mit Bescheid vom 13.6.2001 die Steuer auf 14.197,-- DM (§ 3,5 v.H. von 405.650,-- DM) fest. Die Klägerin erhob Einspruch und verwies auf die im Vertrag enthaltene aufschiebende Bedingung. Der Beklagte wies den Rechtsbehelf als unbegründet zurück.
Dazu führte er aus, daß die Steuer bei einem aufschiebend bedingt abgeschlossenen Vertrag zwar erst bei Eintritt der Bedingung entstehe (§ 14 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -), daß aber im Streitfall offenbar schon vor dem Eintritt der Bedingung ein Anspruch auf Übereignung des Grundbesitzes bestanden habe. Insoweit habe die vereinbarte „Bedingung” lediglich den Charakter eines Rücktrittsrechts. Ein Fall des § 14 Nr. 1 GrEStG liege daher nicht vor.
Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor:
Der angefochtene Steuerbescheid sei rechtswidrig.
Zwar sei ein Kaufvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG abgeschlossen worden, die daraus möglicherweise resultierende Grunderwerbsteuer sei aber noch nicht entstanden. Der Vertrag vom 22.5.2001 enthalte eindeutig eine aufschiebende Bedingung, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht eingetreten sei. Daher könne sie von den Verkäufern des Grundbesitzes derzeit auch noch nicht dessen Übereignung fordern. Der Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, daß die Bedingung gleichsam als Rücktrittsrecht zu behandeln sei. Ein Rücktrittsrecht sei nämlich ausweislich des Vertragstextes ebenfalls vereinbart worden und eine daneben bestehende Bedingung sei nicht erforderlich gewesen, wenn es den Vertragsparteien nur um das Rücktrittsrecht gegangen sei.
Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG komme ebenfalls nicht in Betracht, denn diese Regelung greife nur ein, wenn kein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG abgeschlossen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 13.6.2001 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG seien bereits mit Abschluß der Vereinbarung vom 22.5.2001 erfüllt worden. Aus Abschnitt I. des Vertrages sei nämlich ersichtlich, daß sich die Bedingung nicht auf den Übereignungsanspruch habe beziehen sollen.
Das Gericht hat einen Grundbuchauszug angefordert. Danach ist die Klägerin nicht als Eigentümerin eingetragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin wird durch den angefochtenen Steuerbescheid vom 13.6.2001 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Allerdings teilt das Gericht nicht die Rechtsauffassung des Beklagten, daß sich aus dem Vertrag vom 22.5.2001 ein unbedingter Anspruch auf Übereignung des Grundbesitzes ergebe und schon deshalb...