Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz: Abgrenzung zwischen Modernisierungsaufwand und Neuherstellung; Sanierung und Umbau eines Baudenkmals
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich des FördG sind die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zum Begriff der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§7 Abs. 5, 10e EStG heranzuziehen.
- Umfangreiche Sanierungs- und Umbauarbeiten an einem denkmalgeschützten Mehrfamilienhaus, die eine Verdoppelung der bisherigen Wohnungsanzahl und die Schaffung zusätzlichen Wohnraums im Dachgeschoss beinhalten, rechtfertigen daher im Anwendungsbereich des FördG nicht die Annahme der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts, wenn die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude nicht i.S. die Altteile überwiegender Substanzänderungen das bautechnische Gepräge geben und das Gebäude in seiner Art, seinem Charakter und seiner Außenansicht unverändert bleibt.
Normenkette
FördG §§ 3-4; EStG § 7 Abs. 4, § 7a Abs. 4
Streitjahr(e)
1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz – FördG – in den Streitjahren 1998 und 1999 zu gewähren sind.
Die Kläger beteiligten sich im Jahre 1998 an der Bauherrengemeinschaft „A” in ..., – BHG –. Mit notariell beurkundeten Vertrag aus dem Jahr 1998 erwarben die Kläger zu 1. bis 18. sowie die Beigeladenen jeweils von der Firma „B” GmbH (GmbH) hinsichtlich des o. a. Grundstücks einen Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum jeweils an einer Wohneinheit.
Entsprechend einem Sanierungskonzept erfolgte sodann sowohl eine umfassende Modernisierung als auch eine Neuaufteilung der ursprünglichen Wohnungen bezüglich des o. a. Grundstücks.
Den Klägern und Beigeladenen sind folgende Wohnungen zuzuordnen:
...
Auf die Anlage zum Feststellungsbescheid 1998 vom 10.09.1999 wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der neuen Aufteilung und Lage der Wohnungen im Haus wird im übrigen auf die bei den Steuerakten befindlichen Grundrisse des Hauses…vom 30.06.1998 Bezug genommen.
Der Bauantrag datiert vom 06.07.1998. Die Baugenehmigung weist das Datum 24.11.1998 auf. Der Baubeginn erfolgte am 14.12.1998. Die Fertigstellung datiert auf den 30.11.1999.
Nach der Baubeschreibung vom 09.07.1998 sollten in dem Gebäude 20 Wohnungen (davon 19 im Erwerbermodell) entstehen. Die Wohneinheiten…(Kläger zu 12. ) – und…(Kläger zu 1.) im Dachgeschoss sollten sich hierbei unter Einbeziehung des bislang nicht ausgebauten Spitzbodens über zwei Wohnebenen erstrecken, die durch eine innerhalb der jeweiligen Wohnung befindliche Treppe miteinander verbunden sein sollten. Das Gebäude sollte im Inneren, mit Ausnahme der aus Gründen des Denkmalschutzes zu erhaltenen Teile, wie z. B. Fassade, Treppenhaus, Wohnungseingangstür, vorhandene Stuckdecken und dergleichen, teilweise auf den Rohbauzustand zurückgeführt werden.
Die vorhandenen Bodenbeläge sollten ausgebaut und entfernt werden. Der Innenputz sollte, wenn erforderlich, entfernt, sowie die gesamte vorhandene Installation (Elektro, Heizung, Sanitär) demontiert werden.
Der Dachstuhl sollte nach Möglichkeit vollständig erneuert werden. Die Ergänzung und der Abbruch von Innenwänden erfolgten entsprechend der Planung und den statischen Erfordernissen.
Weiterhin sah die Baubeschreibung u. a. folgende Arbeiten vor:
Die Straßenfassade aus Putz und Naturstein ist reichhaltig gegliedert und verziert und wird entsprechend dem Sanierungskonzept und den Auflagen des Denkmalschutzes saniert. Stuckelemente und die Natursteinflächen werden gereinigt und nach Erfordernis ergänzt oder erneuert.
Die Gartenfassade erhält einen Außenputz auf Wärmedämmverbundsystem. Die vorhandenen Klinker sollen gereinigt, ergänzt und nachgefugt werden. Vorhandene Profilierungen an Fenstern und Türen werden entsprechend den Auflagen des Denkmalschutzes nachgebildet.
Die vorhandenen Holzbalkendecken werden auf Zustand und Belastbarkeit überprüft und im Bedarfsfall in Teilen erneuert.
In den Wohnräumen und Fluren werden zur Verbesserung des vorhandenen Schallschutzes neue Decken abgehängt, mit Ausnahme der historisch wertvollen Stuckdecken.
Erhaltenswerte Fenster sowie vorhandene Tür- und Toranlagen und sämtliche Außentüren und Türen im Portal und Treppenhausbereich werden von allen Farbschichten befreit, vom Schreiner überarbeitet oder falls notwendig gegen neue Teile nach historischem Vorbild ersetzt. Die Ergänzung von fehlenden Beschlägen, die Reparatur der vorhandenen Verglasung und die Farbgebung erfolgen in Abstimmung mit der Denkmalspflege.
Die vorhandenen Wohnungseingangstüren werden in Abstimmung mit der Denkmalspflege überarbeitet bzw. entsprechend den Brandschutzauflagen umgebaut. Alle nich...