Entscheidungsstichwort (Thema)
Kartenlegerin am Telefon ist Gewerbetreibende
Leitsatz (redaktionell)
Die astrologische Lebensberatung durch eine Kartenlegerin stellt mangels wissenschaftlichen, erzieherischen oder unterrichtenden Inhalts und mangels Ähnlichkeit zu einem Katalogberuf (Arzt, Heilpraktiker) keine freiberufliche Tätigkeit dar.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1998, 1999
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ein gewerbliches Unternehmen betreibt.
Zum 01.12.1996 meldete die Klägerin bei der Stadt F ein Gewerbe mit der Bezeichnung „Telefon-Marketing im Unterhaltungsbereich” an. Nach der Ummeldung vom 08.01.1998 betreibt sie seit dem 15.01.1998 zudem einen „Versandbuchhandel mit Kassetten, CDs und Textilien”.
Für die Streitjahre 1998 und 1999 gab die Klägerin beim Beklagten (dem Finanzamt - FA -) Erklärungen betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie Umsatzsteuererklärungen ab. In den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen errechnete sie Gewinne des als „B-Firma” bezeichneten Betriebs von 149.870 DM in 1998 und 105.930 DM in 1999.
Am 15.10.2001 erließ das FA unter Zugrundelegung dieser Gewinne Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1998 und 1999. Den Gewerbesteuermessbetrag für 1998 setzte das FA auf 1.065 DM fest. Ausgehend von dem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 149.870 DM ermittelte es unter Anrechnung des festgestellten Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997 von ./. 42.340 DM sowie des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG - einen verbleibenden Betrag von 59.500 DM. Im Gewerbesteuermessbescheid 1999 wurde der Gewerbesteuermessbetrag ausgehend von dem Gewinn von 105.930 DM unter Berücksichtigung des Freibetrages auf 1.017 DM festgesetzt.
Im Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin die Auffassung, ihre Tätigkeit als Kartenlegerin am Telefon stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar. Diese Einschätzung werde von der Stadt Stadt F geteilt, die in einem Schreiben vom 19.03.1999 eine entsprechende Auskunft erteilt habe. Ihre Tätigkeit sei als wissenschaftlich oder erzieherisch einzustufen. Die angebotene Leistung stelle eine umfassende Lebensberatung für die Interessenten dar und forme die gesamte Persönlichkeit der Anrufer. Diese Beratung sei als „unterrichtende und erzieherische Tätigkeit” i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - zu beurteilen. Insoweit werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.06.1997, XI R 2/95 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 687) verwiesen.
Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 08.01.2002 als unbegründet zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, sie führe telefonisch eine astrologische Lebensberatung durch. Ihre Tätigkeit umfasse neben der Deutung von Horoskopen den Bereich der Sternendeutung (Astrologie) sowie das Legen von Karten. Sie widme sich der psychologischen Lebensberatung des Kunden in spiritueller sowie astrologischer Sicht. Die Tätigkeit sei in Teilbereichen sowohl wissenschaftlich (Astrologie) als auch unterrichtend bzw. erzieherisch. Das FA bezeichne ihre Tätigkeit zu Unrecht als „Telefonmarketing”. Tatsächlich führe sie keine Verkaufsgespräche, keine Produktinformation im Sinne von Promotion oder eine ansonsten mit entsprechenden Betätigungen vergleichbare Arbeit durch. Sie biete psychologische Hilfestellung für vielfältige Lebensprobleme. Diese Tätigkeit passe in kein vergleichbares in der Vergangenheit von der Rechtsprechung beurteiltes Betätigungsbild. Ihre Arbeit sei am ehesten mit der eines Psychologen vergleichbar, der seine Erkenntnisse aus der Astrologie und spirituellen Methoden beziehe. Die Klägerin meint, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stelle die Tätigkeit eine freiberufliche i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dar.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung u.a. Folgendes erklärt: Sie sei ausgebildete Friseuse. Eine Tätigkeit in der Sparte Versandbuchhandel mit Kassetten, CDs und Textilien habe tatsächlich nicht stattgefunden. Die entsprechende Anmeldung sei nur erfolgt, um Zugang zu bestimmten Messen zu erhalten. Im Bereich der Telefonberatung sei eine Vielzahl von freiberuflichen Mitarbeitern ohne besondere fachliche Ausbildung tätig gewesen. Deren Leistungen seien nach dem jeweiligen Zeitaufwand in Minuten abgerechnet worden.
Die Klägerin beantragt,
die Gewerbesteuermessbescheide 1998 und 1999 vom 15.10.2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Das Gericht hat die Steuerakten des FA zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 1998 und 1999 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FA hat die Tät...