Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschale Ermittlung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG bei selbständiger Tätigkeit und Gleichbehandlung mit Arbeitnehmerbesteuerung
Leitsatz (redaktionell)
Die Sachgerechtigkeit der pauschalierten Ermittlung des Entnahmewerts für die private Kfz-Nutzung und der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn der einem Selbständigen danach verbleibende Betriebsausgabenabzug für PKW-Kosten in einzelnen Veranlagungszeiträumen den bei der Arbeitnehmerbesteuerung zu berücksichtigenden Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Kilometerpauschale) unterschreitet.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 S. 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Streitjahr(e)
1996
Tatbestand
Streitig ist die Hinzurechnung eines privaten Kfz-Nutzungsanteils zum Gewinn aus selbständiger Tätigkeit.
Der Kläger ist als Arzt tätig. Im Streitjahr fuhr er an 240 Tagen mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw von seiner Wohnung in die 65 km entfernt liegende Praxis. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Für das Kfz entstanden im Jahr 1996 insgesamt Kosten in Höhe 16.014,11 DM. Der Beklagte erhöhte wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Kfz den Gewinn des Klägers um 15.718 DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem nach der pauschalierten Methode berechneten Wert der Nutzungsentnahme für die Privatfahrten (§ 6 Abs.1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz - EStG -) in Höhe von 9.030 DM und dem nach der pauschalierten Methode ermittelten Wert der nichtabziehbaren Betriebsausgaben wegen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG) in Höhe von 6.688 DM. Wegen der Berechnung dieser Beträge, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens wurde der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns für das Jahr 1996 wegen hier nicht streitiger Punkte durch Bescheid vom 23.2.2001 geändert, wegen der Kfz Kosten blieb der Einspruch ohne Erfolg. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor:
Aufgrund der Gewinnerhöhung für die private Nutzung des betrieblichen Kfz verbleibe nur noch ein Betrag in Höhe von 296,11 DM als Betriebsausgabe. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung mit einem Arbeitnehmer, der für die 240 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten in Höhe von DM 10.920 geltend machen könne. Dieser Betrag müsse als Untergrenze auch bei der Gewinnermittlung des Klägers berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns für das Jahr 1996 vom 23.2.2001 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung zu ändern und wegen der Kfz Nutzung weitere Betriebsausgaben in Höhe von 10.624 DM zu berücksichtigen;
im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor:
Entnahmewert und Höhe der Betriebausgaben müssten nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, da die Betriebsausgaben in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen variierten, der Entnahmewert hingegen aufgrund pauschalierter Berechnung gleich bliebe. Der Kläger hätte ein Fahrtenbuch führen müssen, um die Folgen der Pauschalierung zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist der Wert der Entnahme für die private Pkw Nutzung pauschal zu ermitteln, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3EStG). Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist die Höhe der nichtabziehbaren Betriebausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal zu ermitteln, wenn kein Fahrtenbuch (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz EStG) geführt wurde. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, denn der Kläger hat kein Fahrtenbuch für sein betriebliches Kfz geführt. Der Beklagte hat die sich nach den genannten Regelungen ergebenden Beträge zutreffend berechnet, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
2. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, aufgrund der Regelung in § 9 Abs.1 Nr. 4 EStG müssten zumindest abziehbare Betriebsausgaben für das Kfz in Höhe von 10.920 DM verbleiben.
a) Die Regelung selbst ist nicht anwendbar, da sie nur den Abzug von Werbungskosten, nicht hingegen Betriebsausgaben betrifft.
b) Aus der Regelung kann nicht geschlossen werden, dass im Einkommensteuergesetz unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung der Grundsatz gilt, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stets die in § 9 Abs.1 Nr. 4 EStG genannten Beträge einkünftemindernd zu berücksichtigen sind.
Wie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 EStG zeigt, will der Gesetzgeber im Bereich der Gewinneinkünfte lediglich erreichen, dass bei den F...