Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung der Einkommensteuerschuld: Einwendungen gegen die Höhe der Steuerfestsetzung, Terminsverlegung wegen Erkrankung, Anforderungen an Attest

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einwendungen gegen die Höhe der Steuerfestsetzung sind bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines die Einkommensteuerschuld zusammenveranlagter Ehegatten betreffenden Aufteilungsbescheids nicht zu berücksichtigen.
  2. Eine Terminsverlegung ist nicht geboten, wenn ein kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Attest weder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt noch nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit enthält (vgl. BFH-Rspr.).
 

Normenkette

AO §§ 268, 270 S. 2; FGO § 44 Abs. 1, § 91 Abs. 2; ZPO § 227

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Die Kläger wurden als Ehegatten für das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt, die gesondert festgestellt wurden; die Klägerin erzielte als selbständige Friseurmeisterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen häufiger Veränderungen des Wohnsitzes der Kläger waren im Zeitablauf verschiedene Finanzämter zuständig.

Mit Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 15.12.2010 setzte das Finanzamt (FA) A die Einkommensteuer 2008 auf 4.260 € fest; dabei berücksichtigte es (offenbar im Anschluss an einen Gewinnfeststellungsbescheid) die freiberuflichen Einkünfte des Klägers mit 25.000 € und gewerbliche Einkünfte der Klägerin mit 10.000 €.

Im April 2011 beantragten beide Kläger bei dem FA A die Aufteilung der Einkommensteuer 2008. Das zuständig gewordene FA C erließ am 29.08.2011 gegenüber beiden Klägerin gesonderte Aufteilungsbescheide, worin die rückständige Einkommensteuer 2008 nebst Solidaritätszuschlag, Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag in Höhe von 91,4 % auf den Kläger und in Höhe von 8,6 % auf die Klägerin aufgeteilt worden sind; die r.k. Kirchensteuer in Höhe von 350 € ist in vollem Umfang dem Kläger zugerechnet.

Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch und trugen vor, die Aufteilung berücksichtige nicht eine Korrektur der Verlustvorträge der Vorjahre, weder für den Ehemann noch für die Ehefrau. Im Einspruchsverfahren wurde das FA D für die Kläger zuständig. Im August 2012 führte es in einem Erläuterungsschreiben u. a. aus, Einwendungen gegen die Höhe der Steuerfestsetzungen bzw. festgestellte Verlustvorträge der Vorjahre könnten nicht mit Erfolg gegenüber dem Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer späterer Jahre geltend gemacht werden. Die Kläger nahmen hierzu nicht Stellung. Schließlich wurde das FA E (der Beklagte) für die Besteuerung der Kläger zuständig. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.10.2013 wies es den Einspruch der Kläger gegen den Aufteilungsbescheid als unbegründet zurück. Zur Begründung erläuterte es, konkrete Einwendungen gegen die rechnerisch zutreffende Aufteilung der Steuerschuld 2008 seien von den Klägern nicht erhoben worden. Bei Prüfung anhand des Akteninhalts seien keine Gründe erkennbar, die eine Änderung des Bescheids begründen könnten. Etwaige Einwendungen gegen die Höhe der Steuerfestsetzung seien im Einspruchsverfahren gegen den Aufteilungsbescheid nicht zu berücksichtigen.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen den Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer 2008 in Form der Einspruchsentscheidung. Sie meinen, die Entscheidung sei aufzuheben. Es sei die Aufteilung der Steuern und Zinsen unter Berücksichtigung der Vorjahre und der Verlustvorträge je Person vorzunehmen. Diese Verlustvorträge seien sukzessive personenbezogen zu berücksichtigen, und zwar in einer fiktiven getrennten Veranlagung. Nur eigene Verluste könnten verwertet werden. Eine Saldierung mit positiven Einkünften des Ehegatten unterbleibe.

Die Kläger sind, jeweils ordnungsgemäß geladen, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Schriftsätzlich haben sie beantragt,

„die Aufhebung der angegriffenen Steuerbescheide mit der Maßgabe, nach unseren Anträgen zu entscheiden.”

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Aufteilung der rückständigen Einkommensteuer 2008 nebst Nebenabgaben und Säumniszuschlägen ist nicht zu beanstanden. Rechnerische oder rechtliche Fehler sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Im Rahmen der Aufteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind, § 270 Satz 2 der Abgabenordnung (AO). Hiernach waren im Rahmen der Aufteilung für 2008 keine Verluste anzusetzen; denn bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 sind keine Verluste der Kläger berücksichtigt. Diese waren im Übrigen auch nicht zu berücksichtigen, weil zum 31.12.2007 (wie auch bereits zum 31.12.2006, vgl. negativer Feststellungsbescheid des FA A vom 26.10.2009) keine Fes...

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