Entscheidungsstichwort (Thema)
Umqualifizierung der Einkünfte einer Steuerberatungs-KG bei Beteiligung einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
- Die mitunternehmerische Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft-mbH an einer auf dem Gebiet der Steuerberatung tätigen KG führt auch dann zur Qualifikation der gesamten mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb, wenn neben der GmbH ein Steuerberater als weiterer geschäftsführungsbefugter Komplementär fungiert (Anschluss an BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681).
- Das der GmbH infolge der fehlenden kapitalmäßigen Beteiligung nicht zustehende Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung steht ihrer mitunternehmerischen Beteiligung nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 2
Streitjahr(e)
2016
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin hat am 10.8.2018 Klage gegen die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2016 vom 13.4.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.7.2018 erhoben.
Streitig ist, ob die Klägerin (seinerzeit als GmbH & Co KG) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt hat.
Die Klägerin wurde [...] [Ende 2016] in das Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag datiert vom 28.6.2016. Ihre Gesellschafter waren die B-Steuerberatungsgesellschaft-mbH, die Beigeladene, als Komplementärin ohne Beteiligung am Gewinn und am Gesellschaftsvermögen, sowie Steuerberater C, ebenfalls als Komplementär, beteiligt mit 99,9 % am Gewinn und am Vermögen der Klägerin und Steuerberater D als Kommanditist mit einer Beteiligung i.H.v. 0,1 %. Steuerberater C war zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Beide Komplementäre der Klägerin waren geschäftsführungsbefugt. Wegen der weiteren Rechte und Pflichten insbesondere der Komplementär-GmbH wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrags verwiesen. Ihre aktive Geschäftstätigkeit hat die GmbH & Co KG sodann im März 2017 begonnen. Die Beigeladene trat bereits am 10.4.2018 wieder aus der Gesellschaft aus. Die Klägerin befasste sich mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und damit vereinbarer Tätigkeiten.
Die Klägerin trägt vor,
die Komplementär-GmbH habe keine eigenständige Bedeutung gehabt. Sie habe weder Mitunternehmerrisiko getragen noch Mitunternehmerinitiative ausgeübt. Tatsächlich sei nur der Komplementär Steuerberater C aktiv gewesen. Der Fall der Klägerin weiche insbesondere von dem Sachverhalt ab, über den der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.10.2012 VIII R 42/10, Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) 2013, 79, entschieden habe. Eine gewerbliche Infizierung finde durch diese rein formale Beteiligung nicht statt. Das Maß der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos der Beigeladenen sei so gering gewesen, dass sie nicht als Mitunternehmerin anzusehen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2016 vom 13.4.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.7.2018 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte, die bisher als gewerbliche Einkünfte qualifiziert worden sind, als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert werden;
hilfsweise: die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er entgegnet,
nach ständiger Rechtsprechung könnten nur natürliche Personen die Merkmale einer Freiberuflichkeit erfüllen, denn prägend seien die persönliche Berufsqualifikation und die persönliche berufsbezogene Betätigung. Dies gelte bei gesamthänderisch verbundenen Personen für jeden Gesellschafter. Die B-Steuerberatungsgesellschaft-mbH habe die Anforderungen an die Freiberuflichkeit ihrerseits nicht erfüllt. Sie sei einem Berufsfremden gleichgestellt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht als gewerblich und nicht als freiberuflich tätiges Unternehmen qualifiziert.
1. Die Klage gegen den Feststellungsbeschied ist zulässig, weil die Feststellung der Einkunftsart eine eigenständige anfechtbare Feststellung ist (vgl. z.B. Finanzgericht -FG- Hamburg Urteil vom 7.1.2016 6 K 147/15, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2017, 663 m.w.N.), unabhängig von der steuerlichen Bedeutung im Übrigen.
2. Gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Die für die Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlichen positiven Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin offenkundig erfüllt, auch wenn sie erst in 2017 aktiv wurde. Die die Annahme eines Gewerbebetriebs ausschließende Ausübung ...