rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Mitveranlassung von Fortbildungskosten zum Zecke des Erwerbs der Zusatzbezeichnung „Arzt für Sportmedizin” im Rahmen eines Wintersportlehrgangs
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Arztes für die notwendige Teilnahme an einem 2-wöchigen Wintersportlehrgang zum Zwecke des Erwerbs der Zusatzbezeichnung „Arzt für Sportmedizin” können - mit Ausnahme der Teilnahmegebühr - nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ihre nicht unwesentliche private Mitveranlassung durch das im Vordergrund stehende Skifahren, die touristische Ausrichtung von Veranstaltungsort und -zeit sowie die freie Verfügbarkeit von 3 Vormittagen indiziert wird. Die Festlegung der Veranstaltungsbedingungen durch den zuständigen ärztlichen Fachverband und das Fehlen von Alternativangeboten gebieten keine abweichende Beurteilung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für einen Sportkurs als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit .
Der Kläger war im Streitjahr 1998 als Arzt nichtselbständig tätig. In demselben Jahr erwarb er die Zusatzbezeichnung „Arzt für Sportmedizin”. Hierzu war nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (vormals Deutscher Sportärztebund) u.a. die Teilnahme an Einführungskursen zur Theorie und Praxis von Leibesübungen von insgesamt 120 Stunden Dauer, davon mindestens 14 und maximal 40 Stunden Wintersport, notwendig.
Vom 14. bis 28.2.1998 nahm der Kläger an einem Wintersportlehrgang des Sportärzteverbandes „M” in „A (Ausland)” teil. Von 8.30 Uhr bis 9.30 Uhr und von 16.30 Uhr bis 19.30 Uhr standen Vorträge und Diskussionen auf dem Tagungsprogramm. Die Zeit von 10.30 Uhr bis 15.30 Uhr war dem Skifahren vorbehalten. Drei halbe Tage innerhalb des Aufenthaltes waren nicht vom Programm abgedeckt. Die Teilnahmegebühr betrug 350 DM, die Gebühr für die praktischen Übungen 450 DM. Die Registrierungsgebühr betrug 30 DM und die Hotelkosten 2.128 DM. Insgesamt wendete der Kläger für den Aufenthalt einschließlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand 5.120,80 DM auf, die er in seiner Einkommensteuererklärung 1998 als Fortbildungskosten bei seinem Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machte.
Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen mit der Begründung, sie seien privat veranlasst, nicht als Werbungskosten an. Er erließ am 3.9.1999 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1998. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 30.09.99 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30.4.2001 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 18.5.2001 Klage erhoben.
Er trägt vor:
Er habe ausschließlich aus Zwecken der beruflichen Weiterbildung an dem Lehrgang teilgenommen. Er sei kein passionierter Skifahrer, wäre aber durch die Anforderungen zur Erlangung der Zusatzqualifikation zur Teilnahme gezwungen gewesen. Erforderlich sei eine Teilnahme an Einführungskursen in Theorie und Praxis von insgesamt 120 Stunden, von denen auch der Wintersport mit einer Mindeststundenzahl von 14 zähle. Der angehende Sportarzt müsse den Leistungsnachweis selbst erbringen. Bei dem Lehrgang in „A” habe es sich um einen der wenigen gehandelt, die überhaupt angeboten worden seien. Er sei wegen der Schneesicherheit besonders empfohlen worden. Ein Kurs in Deutschland wäre wegen der schlechten Wintersportverhältnisse Anfang 1998 nicht in Betracht gekommen.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Finanzamt unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2001 zu verpflichten, Aufwendungen für die Teilnahme an dem Winterlehrgang des Klägers in „A” als Fortbildungskosten anzuerkennen und zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Die Teilnahme an dem Lehrgang sei zumindest privat mitveranlasst gewesen. Deshalb seien die Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senates zugestimmt (§ 79 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Finanzgerichtsordnung - FGO - ) und auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für die Teilnahmegebühr an dem Lehrgang in „A” in Höhe von 350 DM und die Registrierungsgebühr in Höhe von 30 DM nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit (§§ 2 II Nr.2, 19 I EStG) abgezogen hat. Darüber hinaus ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zwar sind dem Grundsatz nach auch Aufwendung...