Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsbeziehungen bei Zwischenschaltung eines Postdienstleistungsunternehmens für Transport- und Sortierarbeiten („Konsolidierer”) im Verhältnis Absender - Deutsche Post AG
Leitsatz (redaktionell)
Ob ein Postdienstleistungsunternehmen (Konsolidierer), das Sendungen verschiedener Absender bündelt, für diese Sendungen bestimmte Leistungen der Briefbeförderungskette selbst erbringt und diese Sendungen dann in die Beförderungskette der Deutschen Post einspeist, Leistungen gegenüber der Deutschen Post gegen teilweise Rückvergütung des Portos (Nettobetrachtung ohne Vorsteuerabzug) oder in Gestalt einer Leistungskette gegenüber den das Porto entrichtenden Absendern (Bruttobetrachtung mit Vorsteuerabzug) erbringt, kann unentschieden bleiben, da beide Varianten zum gleichen umsatzsteuerlichen Ergebnis führen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 11b, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das im Rahmen von Postdienstleistungen Transport- und Sortierarbeiten erbringt.
Auf Grund eines Vertrages mit der Deutschen Post AG (DPAG) über sog. „Teilleistungen BZE gewerbsmäßige Konsolidierung Infopost” erbringt sie der DPAG gegenüber Leistungen als sog. „Konsolidierer”. In der Präambel dieses Vertrages ist diese Tätigkeit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts vom 11.02.2005, mit der der Zugang zum Briefnetz der DPAG erweitert worden war, wie folgt beschrieben:
„Das Amt definiert Konsolidierer als Postdienstleistungsunternehmen, die Sendungen verschiedener Absender bündeln, für diese Sendungen bestimmte Leistungen der Briefbeförderungskette selbst erbringen und diese Sendungen dann in die Beförderungskette der Deutschen Post einspeisen. „
Hierfür werden dem Konsolidierer – gestaffelt nach dem Umfang der Einlieferungen – Vergütungen gezahlt.
Mit einer Vielzahl von Kunden (sog. „Kleinkunden”) schloss die Klägerin sog. „Dienstleistungsverträge” ab, in denen sie sich verpflichtete, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens deren Eingangspost zuzustellen und die Ausgangspost abzuholen. Die Klägerin holte danach die Post (Standardbriefe) bei den Kunden ab, sortierte sie und lieferte sie in die Briefzentren der DPAG ein. Außerdem lieferte sie die für die Kunden bestimmte Eingangspost bei diesen ab. Hierfür war jeweils ein Pauschalfestpreis von ca. 30 bis 50 € pro Woche vereinbart worden.
Daneben schloss die Klägerin Verträge mit sog. „Großkunden” ab, die ein bestimmtes Mindestkontingent an Briefaufkommen garantieren mussten. Die Leistungsbeschreibung ist in den Verträgen mit Großkunden wie folgt formuliert:
„Aufgabe des Auftragnehmers ist die Sortierung der rabattierfähigen Post nach Leitbereichen und die Verarbeitung dieser gemäß den von der DPAG vorgegebenen Kriterien für die Post-Konsolidierung.”
Die Auftraggeber waren hierbei verpflichtet, der Klägerin die gesamten versandfertigen, frankierten Sendungen, sortiert nach den sog. „Basisprodukten” der Deutschen Post AG, in jeweils getrennten Behältern zu übergeben. Hierfür zahlte die Klägerin den Kunden „Rückvergütungen” von in der Regel 27% des Portos (0,55 €) der Standardbriefsendungen.
Die Klägerin ihrerseits erhielt von der DPAG eine Rückvergütung i.H.v 34% des Standardbriefportos.
Die DPAG rechnete dabei mit der Klägerin wie folgt ab: Sie unterwarf alle bei ihr von der Klägerin eingelieferten rabattierfähigen Postsendungen der Umsatzbesteuerung und behandelte die auf Grund der Frankierung bereits bezahlten Porti als (Netto-)Entgelte, auf die sie 19% Umsatzsteuer berechnete. Für die Rückvergütungen an die Klägerin erteilte sie dieser gegenüber Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis.
Die Klägerin selbst rechnete mit den Großkunden in gleicher Weise ab, indem sie diesen Gutschriften über die Rückvergütung erteilte und die von der DPAG in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an die Großkunden weiter berechnete.
Den „Kleinkunden” gegenüber rechnete die Klägerin lediglich die vereinbarten Pauschalfestpreise als Entgelt ab.
Die Klägerin unterhielt auch Geschäftsbeziehungen zu einer A GmbH in (), über die offenbar ebenfalls Postsendungen eingeliefert wurden und die der Klägerin sog. „Konsolidierungsrabatte” einräumte.
Auf Grund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin als Konsolidierer im eigenen Namen Postdienstleistungen von der DPAG bzw. der A GmbH bezogen habe, die sie an ihre Kunden weitergeleistet habe. Sie habe also auch den „Kleinkunden” gegenüber Postdienstleistungen erbracht, die als steuerpflichtige Umsätze der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen seien.
Diese steuerpflichtigen Umsätze ermittelte der Prüfer, indem er die von der DPAG und der A GmbH der Klägerin in Rechnung gestellten Umsatzsteuern übernahm und die entsprechenden Umsätze hochrechnete. Während die DPAG und die A GmbH das Porto jedoch als Netto-Bemessungsgrundlag...