rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendung des liquidationsberechtigten Krankenhausarztes an Personal des Krankenhausträgers als nicht abzugsfähiges Geschenk
Leitsatz (redaktionell)
Geldzuwendungen eines liquidationsberechtigten Krankenhausarztes an bei dem Krankenhausträger angestellte Mitarbeiter, die ihn weisungsgemäß bei der Behandlung seiner Privatpatienten unterstützen sollen, stellen mangels vertraglicher Gegenleistungsvereinbarung Geschenke dar, die mit dem den Freibetrag pro Person übersteigenden Betrag nicht einkommensmindernd abgezogen werden können.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, § 9 Abs. 5; LStDV § 1 Abs. 1-2
Tatbestand
Der Kläger ist Oberarzt im X-Krankenhaus in A und bezieht aus dieser Tätigkeit sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger wie auch aus selbstständiger Tätigkeit (1995: 128.323,- DM, 1996 146.076,- DM und 1997: 132.520,- DM.)
Nach dem Inhalt der zwischen dem Krankenhausträger X-Krankenhaus-GmbH und dem Kläger im Jahre 1991 geschlossenen Verträge steht dem Kläger ein Liquiditationsrecht im stationären Bereich zu und er hat die Möglichkeit zur eigenen ambulanten Behandlung für den Bereich M. Der Krankenhausträger stellt ihm für diese Nebentätigkeiten Personal, Räume, Einrichtungen und Material seiner Abteilungen zur Verfügung. Dafür hat er diesem die entstehenden Kosten, insbesondere Personalkosten, Kosten für die Nutzung von Räumen und sonstige Sachkosten zu erstatten. Hierzu wurde eine Pauschalvergütung vereinbart. Sie beträgt für den stationären Bereich 6 % des jeweilig zutreffenden Pflegesatzes je Berechnungstag der von ihm behandelten Privatpatienten und für den ambulanten Bereich 70 % der Bruttohonorareinnahmen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag sowie die Sondervereinbarung vom 31.12.1991 verwiesen.
Der Kläger zahlte seinen Mitarbeitern (Ärzte, Krankenschwestern, Sekretärinnen und Stationspersonal) in den Streitjahren Geldbeträge in Höhe von 4.250,- DM (1995), 4.950,- DM (1996) und 3.950,- DM (1997). Die Zuwendungen betrugen zwischen 100,--DM und 1.500,- DM pro Person. Sie wurden einmal jährlich, kurz vor Weihnachten, ausgezahlt.
Der Beklagte führte in 1998 eine Betriebsprüfung durch. Er kürzte die Betriebsausgaben des Klägers nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um die oben angegebenen Beträge. Es ergingen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) berichtigte Einkommensteuerbescheide, gegen die die Kläger Einspruch einlegten.
Im Einspruchsverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, es handele sich bei den Zuwendungen nicht um Geschenke, sondern um eine Beteiligung der Mitarbeiter am Liquidationsaufkommen. Die Zahlungen honorierten Leistungen der Mitarbeiter an die Privatpatienten sowie Patienten der ambulanten Behandlung. Die Bemessung der zugewendeten Beträge sei im Schätzungswege erfolgt. Die Zuwendungen seien zwar zum Jahresende erfolgt, es handele sich aber nicht um Weihnachtsgeschenke. Im Jahresverlauf ausgeschiedene Mitarbeiter hätten diese Zahlungen zu anderen Zeitpunkten ebenfalls erhalten. Alle Empfänger hätten Quittungen unterschrieben, auf denen vermerkt gewesen sei „Mitarbeit für das Jahr 19...”.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Eine betriebliche Veranlassung der Zuwendungen stehe zwar außer Zweifel, jedoch handele es sich um so genannte Zweckgeschenke , auf die die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG anwendbar sei. Sie seien nur erbracht worden, um das Arbeitsklima zu fördern
Hierauf haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, die streitigen Aufwendungen seien durch die Tätigkeit des Klägers als Oberarzt veranlasst. Zur Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit sei er auf die Mitarbeit des Krankenhauspersonals angewiesen. Er benötige zur erfolgreichen Führung einer selbstständigen Praxis im Krankenhaus engagierte und freundliche Mitarbeiter und könne nicht erwarten, dass diese die schweren und teilweise außerhalb der regulären Arbeitszeiten zu erbringenden Aufgaben über Jahre hinweg lediglich für ein Geschenk ausübten. Nach § 29 Abs. 3 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14.11.1998 sei er verpflichtet, denjenigen Mitarbeitern, die er zu ärztlichen Verrichtungen heranziehe, für die nur er einen Liquidationsanspruch habe, eine angemessene Vergütung zu gewähren. Hierbei handele es sich aus der Sicht der Empfänger um eine Lohnzahlung durch Dritte. Die Zahlungen stellten nach der Leistung der Einzelnen gestaffelte Entgelte dar. Ihrer Einordnung als Geschenke widerspreche auch die Tatsache, dass er sich die Zahlungen habe quittieren lassen. Zudem stehe eine Behandlung der Zahlungen als Geschenke auch nicht mit der Realität im Einklang. Der Kläger meint, das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.11.1984 IV R 186/82 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1985, 286) sei im vorliegen Fall nicht einschlägig. So seien in diesem Fall Weihnachtsgeschenke an alle Mitarbeiter einer Abteilung verteilt worden. Vorliegend habe er jedoch Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe als Gege...