Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtabzugsfähigkeit von Provisionszahlungen als Betriebsausgaben bei nicht genauer Empfängerbenennung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Empfänger von Provisionszahlungen, die im Rahmen von Lieferungen an einen ausländischen Abnehmer vereinbarungsgemäß an eine ausländische Domizilgesellschaft geleistet werden, wird noch nicht durch die Bezeichnung der Anteilseigner der Domizilgesellschaft benannt, wenn Anhaltspunkte für deren bloß treuhänderische Funktion bestehen und die Art der abgegoltenen Gegenleistung nicht erkennbar ist.
2. Fehlen jegliche Anhaltspunkte für den Umfang der Steuerpflicht und die Höhe der weiteren Einkünfte der tatsächlichen Zahlungsempfänger, so kann der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe versagt. werden.
Normenkette
AO § 90 Abs. 2, § 160 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Jahre 197.. gegründet. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist Herr A. Unternehmensgegenstand ist der Groß- und Außenhandel mit technischen Erzeugnissen, wobei sich die Geschäftstätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf den Weiterverkauf einer Isolierputzmasse zur Wärmedämmung beschränkt. Diese Isoliermasse wird in erster Linie in Form eines Spritzputzes auf feuergefährdete Konstruktionen aufgetragen und von der Klägerin sackweise in trockenem Zustand geliefert. Die Klägerin erwirbt diese Putzmassen bei einem spezialisierten Hersteller und liefert sie an verschiedene Abnehmer. Hauptabnehmer in den Streitjahren war die Firma F1 in Land A.
Der Beklagte führte im Jahr 1994 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch, die unter anderem die Körperschaftsteuer 1989 bis 1992 und den Gewerbesteuer-Messbetrag 1989 bis 1992 zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Klägerin in den Jahren 1989 bis 1992 Provisionszahlungen an eine Firma F2 in folgender Höhe erbracht hatte:
1989: |
63.017,60 DM |
1990: |
827.032,00 DM |
1991: |
144.072,00 DM |
1992: |
116.080,00 DM |
Zum Nachweis wurden Rechnungen vorgelegt, die als Anschrift der F2 B-Straße, B-Stadt enthielten und den Leistungsgegenstand mit „Vermittlungsprovision für Lieferung von Liefergegenstand 1 - im C-Tunnel in C-Stadt” bezeichneten. Ausweislich der Rechnungen sollte die Provision auf ein Konto der E-Bank (Konto-Nr. XY) in E-Stadt gezahlt werden.
Nach Auskunft der vom Betriebsprüfer eingeschalteten Informationszentrale Ausland (IZA) des Bundesamtes für Finanzen ließ sich eine Firma F2 unter der angegebenen B-Stadter Adresse nicht ausfindig machen.
Mit Schreiben vom 10.06.1994 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 160 Abgabenordnung -AO- auf, die tatsächlichen Empfänger der Provisionszahlungen zu benennen. Die Klägerin bezeichnete darauf hin die F2 (F2) mit Sitz in F-Stadt, F-Insel, als Empfängerin der Provisionszahlungen. Zum Nachweis legte sie eine Kopie des Zertifikates über die Registrierung auf F-Insel vom 16.07.1981, Registrierungsdokumente und die Liste der Gesellschafter und Geschäftsführer sowie die Bestätigung der E-Bank vor, dass die F2 alleinige Inhaberin des genannten Kontos bei der E-Bank, E-Stadt, ist. Außerdem war in der Anlage eine Bestätigung der F2 beigefügt, wonach kein Anteilseigner seine Anteile treuhänderisch für eine in Deutschland ansässige Person halte und dass keine Zahlungen an oder für eine in Deutschland ansässige Person geleistet würden.
Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Klägerin der Pflicht zur Benennung des Zahlungsempfängers nach § 160 AO nicht nachgekommen sei und schlug deshalb vor, die in den Jahren 1989 bis 1992 an die F2 gezahlten Provisionen nicht zum Betriebs-ausgabenabzug zuzulassen.
Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ entsprechend geänderte Bescheide zur Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuer-Messbetrag für die Jahre 1989 bis 1992. Außerdem erließ der Beklagte in der Folge die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide für die Jahre 1993 bis 1995, bei denen die Provisionszahlungen an die F2 in Höhe von 279.360,00 DM in 1993, 200.000,00 DM in 1994 und 124.480,00 DM in 1995 unter Hinweis auf § 160 AO nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden.
Die gegen sämtliche Steuerbescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidungen vom 12.09.1997 als unbegründet zurück.
Mit der am 09.10.1997 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Versagung des Betriebsausgabenabzugs sei rechtswidrig.
Hintergrund der Provisionszahlungen an die F2 sei der Umstand, dass im Zuge der Preisverhandlungen mit der Firma F1 von dieser mitgeteilt wurde, sie habe ihrerseits Provisionen in Höhe von 8,00 DM pro geliefertem Sack zu zahlen. Aus diesem Grund solle die Klägerin einen Aufschlag von 8,00 DM pro geliefertem Sack erheben. Dieser Aufschlag in Höhe von 8,00 DM pro Sack werde der Klägerin dann als Provision laufend in Rechnung gestellt. Gegen eine derartige Vereinbarung hätten seitens der Klägerin keinerlei Bedenken bestanden, da ein wirtschaftliches Risiko nicht erkennb...