Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einbringungsgeborener GmbH-Anteile – Erwerb im Rahmen des sog. Managermodells ohne Teilhabe an den stillen Reserven
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein einbringungsgeborener GmbH-Anteil im Rahmen des sogenannten Managermodells ohne Teilhabe an den stillen Reserven erworben und zugleich vereinbart, dass die Veräußerung des GmbH-Anteils beim Ausscheiden aus der Gesellschaft zu dem den ursprünglichen Anschaffungskosten entsprechenden Nennwert zu erfolgen hat, so schließt dies die Entstehung nachträglicher Anschaffungskosten aufgrund vertragsgemäß von dem Gesellschafter zu leistenden Einlagen (hier: zum Ausgleich von Mehrsteuern nach einer Betriebsprüfung) aus, weil diese nicht zu einer Wertsteigerung dieses GmbH-Anteils führen können.
Normenkette
UmwStG a.F. § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1 S. 1; EStG § 16
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen eines Verlustes im Jahr 2005 aufgrund der Übertragung eines (einbringungsgeborenen) GmbH-Anteils zum Nennwert.
Die Kläger sind die Erben des am xx.xx.2008 verstorbenen A. Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des Verstorbenen; die Kläger zu 2), 3) und 4) sind die Kinder des A.
A (geboren am xx.xx.19xx) war seit dem xx.xx.19xx Gesellschafter der -KG- (...). Nachdem er zunächst Kommanditist der KG war, erfolgte am xx.xx.198x der Wechsel zum persönlich haftenden Gesellschafter. Am xx.xx.2000 schied A als persönlich haftender Gesellschafter aus der KG aus und trat mit einer Einlage von DM x als Kommanditist ein.
Die KG wurde aufgrund Gesellschaftsvertrages vom xx.xx.2001 (...) rückwirkend mit Wirkung zum xx.xx.2000 in die F-GmbH formwechselnd umgewandelt und im Jahr 2010 umbenannt in ...-GmbH -GmbH- (...). Die formwechselnde Umwandlung wurde am xx.xx.xx ins Handelsregister eingetragen. Die Umwandlung sollte zu den bisherigen Buchwerten erfolgen. Das Stammkapital der GmbH betrug EUR y, hiervon entfiel auf A ein eigener Geschäftsanteil zum Nennwert von EUR x. Die Stammeinlagen wurden in voller Höhe dadurch erbracht, dass die Gesellschafter die zwischen ihnen bestehende KG formwechselnd in die Rechtsform der GmbH gewandelt hatten.
Die KG war alleinige Gesellschafterin der G-GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.198x gegründet worden war. Sitz der G-GmbH war H-Stadt, in I-Stadt wurde eine Zweigniederlassung unterhalten (...). Die G-GmbH wurde am xx.xx.2003 mit der J- GmbH verschmolzen.
Die J-GmbH (...) war mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.198x gegründet worden. A war bis zum xx.xx.2003 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der J-GmbH.
Gesellschaftszweck der KG war ausweislich des Partnervertrages in der Fassung vom xx.xx.198x zum einen die Durchführung von (... Dienstleistungen ) und zum anderen die Durchführung der beruflichen Aufgaben durch Beteiligung an der und durch Tätigkeit der Gesellschafter der KG als Geschäftsführer in der G-GmbH (...). Die Partner/Komplementärstellung eines Gesellschafters der KG war untrennbar mit der Bestellung zum Geschäftsführer der G-GmbH verbunden. Die Gesellschafter der KG sollten für diese Geschäftsführertätigkeit neben einem monatlichen Festgehalt iHv x DM einen gewinnabhängigen Gehaltsteil erhalten, welcher durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der KG und der Gesellschafterversammlung der G-GmbH festgesetzt werden sollte (§…des Partnervertrags vom xx.xx.198x, ...). Die Gewinnverteilung der KG wurde ebenfalls in §…des Partnervertrages geregelt. Der Gewinn der KG sollte grundsätzlich entsprechend einer jährlich vereinbarten Quote auf die Gesellschafter verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sollten zunächst u.a. die gesamten von der G-GmbH an ihre Geschäftsführer gezahlten Gehälter mit dem Jahresergebnis der KG zusammengerechnet werden. Von diesem Gesamtbetrag sollte sodann das Festgehalt der Partner abgesetzt werden. Der gewinnabhängige Anteil des Geschäftsführergehalts sollte entsprechend §…des Partnervertrages „...” verrechnet werden. Zudem war in §…des Partnervertrages niedergelegt, dass Gewinnänderungen der G-GmbH durch steuerliche Außenprüfungen in dem Geschäftsjahr bei der Abrechnung des gewinnabhängigen Gehaltsteils des jeweiligen Gesellschafters zu berücksichtigen seien, in dem die G-GmbH das Prüfungsergebnis verbuchte (...).
Bereits zum Ende des Geschäftsjahres 199x/199x war A aus Altersgründen (...) unter Beibehaltung seines Gesellschaftsanteils (mit entsprechender Gewinnbeteiligung) als Geschäftsführer der KG ausgeschieden. Anlässlich der Umwandlung der KG in eine GmbH im Jahr 20xx hatten die Gesellschafter neben dem eigentlichen Gesellschaftsvertrag u.a. für die Verteilung der Gewinnausschüttungen der GmbH einen Poolvertrag geschlossen, der, um den finanziellen Besitzstand der KG-Gesellschafter zu wahren, eine Gewinnverteilung für die aktiv tätigen Partner und die nicht mehr aktiv tätigen Gesellschafter entsprechend der bisherigen Beteiligung in der KG sicherstellen sollte (...). Hierin wurde auch vereinbart, dass ein Alt-Gesellschafter d...