Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstand des Erwerbsvorgangs i.S.d. Grunderwerbsteuer bei Veräußerung durch verschiedene Vertragspartner
Leitsatz (redaktionell)
Der Erwerb von Teileigentum an einem im Bau befindlichen Gesamtobjekt und die anschließende Beauftragung des von dem veräußernden Bauherrn eingeschalteten Generalübernehmers mit der schlüsselfertigen Errichtung rechtfertigen ungeachtet des Fehlens einer hierzu bestehenden rechtlichen Verpflichtung die Annahme eines einheitlichen grunderwerbsteuerlichen Vertragsgegenstands, wenn die bauliche Gestaltung des Teileigentums durch die Gesamtplanung faktisch vorgegeben ist, vor Abschluss des Kaufvertrages bereits ein Angebot des Generalübernehmers eingeholt worden war und der Abschluss der getrennten Verträge auf einem abgestimmten Verhalten von Verkäufer und Generalunternehmer beruht. Eine solche Abstimmung ist anzunehmen, wenn ungeachtet der vorangegangenen Teilaufhebung des Werkvertrags mit dem Veräußerer die erfolgreiche Realisierung des Gesamtobjekts nur durch die einheitliche Beauftragung des Generalübernehmers gesichert werden kann.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Am 19.09.1994 stellte die Firma „X” GmbH und Co. KG (fortan nur KG) als Bauherr bei der Stadt „Y” den Antrag auf Errichtung eines Neubaus eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage. Entwurfsverfasser des Bauantrags war die „C” (fortan nur GmbH). Die Baugenehmigung wurde am 30.03.1995 erteilt. In der Folge erstellte die GmbH zunächst den Rohbau. Die Errichtung durch die GmbH erfolgte aufgrund eines zwischen der KG und der GmbH bereits am 11.11.1993 geschlossenen Werkvertrags. Der Werkvertrag beinhaltet die schlüsselfertige Errichtung des gesamten Objekts „D-Straße 2” und nimmt dabei u.a. Bezug auf eine Baubeschreibung vom 18.10.1993. Diese ebenfalls von der GmbH erstellte Baubeschreibung lag auch dem Antragsverfahren bei der Stadt „Y” zugrunde.
Am 14.11.1995 - nach Erstellung des Rohbaus - holte der Kläger bei der GmbH seinerseits ein Angebot zum schlüsselfertigen Ausbau der Ladenzeile Haus A und B für das Objekt „D-Straße 2” ein. Unter Zugrundelegung der Baubeschreibung vom 18.10.1993 bot die GmbH dem Kläger den weiteren Ausbau ab Rohbau für die Nutzfläche von insgesamt 842 qm zu einem Preis von netto 1.390.700 DM an. Die „E” GmbH bot dem Kläger die Errichtung des Baus gemäß Angebot vom 20.11.1995 zu einem Preis von 1.735 DM x 842 qm = 1.460.870 DM an. Am 14.12.1995 vereinbarten der Kläger und die KG, dass der gesamte weitere Ausbau ab Rohbaufertigstellung für die Sondereigentumseinheit „A 1” vom Kläger, der diese Einheit zu erwerben beabsichtige, in eigener Verantwortung und ausschließlich nach Weisung und in Regie auf Kosten des Klägers erfolgen solle. Beide Parteien verpflichteten sich für den Fall des Erwerbs durch den Kläger, die Vollendung des Bauvorhabens wechselseitig zu fördern und alle Maßnahmen zu treffen, um das Bauvorhaben der KG einerseits und des Klägers andererseits nicht zu beeinträchtigen. Die Vereinbarung sieht weiter vor, dass der Kläger Verhandlungen mit der GmbH über die schlüsselfertige Erstellung des Objekts aufgenommen habe. Die Beauftragung der GmbH sei aber weder Bedingung noch Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrags über die Sondereigentumseinheit „A 1”.
Mit Kaufvertrag vom 22.12.1995 erwarb der Kläger sodann den Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Teileigentumseinheit „A 1” zum Kaufpreis von 1.896.000 DM zzgl. Umsatzsteuer. Am 27.12.1995 schlossen der Kläger und die GmbH einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung des Objekts „A 1” zum Festpreis von 1.344.000 DM zzgl. Umsatzsteuer. Wegen des Vertragsgegenstands nimmt der Vertrag Bezug auf die Baubeschreibung vom 18.10.1993, den Erdgeschossplan (M 1:100) und einen Zahlungsplan vom 22.12.1995. Die Schlussrechnung erteilte die GmbH dem Kläger am 26.11.1996. Die KG und die GmbH hoben ihrerseits den die Teileigentumseinheit A1 betreffenden Werkvertrag einvernehmlich auf.
Der Beklagte, das Finanzamt -FA-, setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 17.03.1996 zunächst auf 43.608 DM fest. Die Festsetzung erging vorläufig gemäß § 165 Abgabenordnung -AO-, da die Frage der Einheitlichkeit des Leistungsgegenstands noch zu prüfen sei. Am 11.09.1996 setzte das FA die Grunderwerbsteuer sodann auf 74.512 DM herauf. Die Bauerrichtungskosten hätten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden müssen, weil der Werkvertrag mit der GmbH in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehe.
Im Einspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid machte der Kläger geltend, der Fall eines einheitlichen Leistungsgegenstandes liege nicht vor. Er habe völlige Fre...