Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für Diplom-Wirtschaftsinformatiker, um eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben zu können.

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Diplom- Wirtschaftsinformatiker kann eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben.
  2. Ein selbständiger EDV – Berater, der nicht über einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss als Diplom- Informatiker oder Diplom – Wirtschaftsinformatiker verfügt, erfüllt diese Voraussetzung nur, wenn er Kenntnisse nachweist, die in Tiefe und Breite mit dem Wissen eines Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen der vorgenannten Studiengänge vergleichbar sind ( vgl. BFH-Rspr.).
 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.11.2012; Aktenzeichen III B 232/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Einkünften der Gewerbesteuer unterliegt.

Der Kläger ist als selbständiger EDV – Berater tätig. Er hat weder einen Hochschulabschluss noch einen Fachhochschulabschluss. Der Beklagte sah die Tätigkeit als gewerblich an. Er setzte wegen dieser Einkünfte Gewerbesteuermessbeträge entsprechend der vom Kläger eingereichten Gewerbesteuererklärungen fest. Gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2006 vom 21.2.2008 legte der Kläger am 26.2.2008 Einspruch ein. Er trug zur Begründung vor, er übe seine Tätigkeit auch weiterhin unverändert aus, es handele sich aber nicht um eine gewerbliche, sondern um eine selbständige Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Es sei eine der Tätigkeit eines Ingenieurs oder Diplominformatikers vergleichbare Tätigkeit. Er verfüge über theoretische Kenntnisse, die mit denen eines

Diplom- Ingenieurs, Diplom- Wirtschaftsinformatikers oder Diplom- Informatikers vergleichbar seien.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 5.2.2009) trägt der Kläger zur Begründung seiner Klage vor:

Aus dem von ihm vorgelegten Gutachten des „C” ergebe sich, dass er über theoretische Kenntnisse verfüge, die in ihrer Breite und Tiefe denjenigen entsprächen, die ein an einer Hochschule oder Fachhochschule ausgebildeter Diplom – Informatiker oder Ingenieur habe. Das Gutachten bestätige zudem, dass die ausgeübte Tätigkeit in wesentlichen Elementen und ganz überwiegend mit der Tätigkeit eines Ingenieurs vergleichbar sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2006 vom 21.2.2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor:

Das vorgelegte Gutachten des „C” sei nicht von einem gerichtlich bestellten, unabhängigen Sachverständigen gefertigt worden. Es sei zweifelhaft, ob die dem Kläger ausweislich des Gutachtens von „C” (Seite 22) attestierten Mängel in den Kenntnissen der theoretischen Grundlagen der Informatik und der Mathematik tatsächlich nur geringfügige Abweichungen von dem Wissen eines Diplominformatikers oder Ingenieurs darstellten.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das am 16.7.2010 vorgelegt worden ist und auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In dem Gutachten haben die Sachverständigen im Wesentlichen die Ausbildungsinhalte der in Frage kommenden Studiengänge zum Diplom- Informatiker (FH), zum Diplom- Wirtschaftsinformatiker (FH) oder zum Diplom- Ingenieur Elektrotechnik (FH) aufgefächert und überprüft, ob und wenn ja welche dieser Inhalte durch die vom Kläger dargelegten praktischen Tätigkeiten und Aus- und Fortbildungen als abgedeckt angesehen werden können. Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass Kenntnisse in den mathematisch - technischen sowie den wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen durch die vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen seien. Zudem fehle in Gänze der Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2010 haben die Sachverständigen ihr Gutachten gegenüber den Beteiligten weiter erläutert, wegen der Erläuterungen im Einzelnen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin beantragt, den Kläger einer Wissensprüfung durch die Gutachter unterziehen zu lassen. Mit Beweisbeschluss vom 30.11.2010 sind die Gutachter mit der Durchführung der Wissensprüfung beauftragt worden. Die Wissensprüfung ist am 17.5.2011 durchgeführt worden und hat zu dem Ergebnis geführt, dass der Kläger auch weiterhin die erforderlichen theoretischen Kenntnisse nicht hat nachweisen können.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger übt keine freiberufliche Tätigkeit i...

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