Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuerentlastung für Erdgasverbrennung zur Erzeugung von inertem Prozessgas – Herstellung von Kohlestaub in einer Kohlemahlanlage – Verwendung zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff – Substituierbarkeit für Zwecke der Inertisierung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für das zur Herstellung von Kohlestaub durch Mahlen und Trocknen von Rohkohle verbrannte Erdgas ist die Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG zu gewähren, da dessen Verbrennung nicht nur der Trocknung des Kohlestaubs, sondern zugleich der Herstellung des für den Betrieb der Anlage ohne Explosionsgefahr erforderlichen inerten Prozessgases dient.
2. Weitere Anforderungen an die Annahme einer Verwendung des Erdgases zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff (doppelter Verwendungszweck) bestehen nicht; insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die erforderliche Inertisierung auch durch Eindüsen von Stickstoff erreicht werden könnte.
Normenkette
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. D; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betrieb an ihrem Standort in X-Stadt…Kohlemahlanlagen zur Herstellung von Kohlestaub durch Mahlen und Trocknen von Rohkohle.
Diese Anlagen arbeiteten entsprechend ihrer Betriebsgenehmigung wie folgt: Zum fünf bis zehn Minuten dauernden Anfahren der Anlage wurde der mit Erdgas betriebene Prozessgaserzeuger gestartet und auf Temperatur gebracht, während die eigentliche Kohlemühle und die Filteranlage noch abgekoppelt waren. Die Rauchgase entwichen über den Anfahrkamin, da sie für den Einsatz in der Kohlemühle noch zu heiß waren. In die Mühle und Filteranlage wurde gleichzeitig Stickstoff eingeleitet, so dass der Sauerstoffgehalt in diesen Anlagen unter 2% lag.
In den folgenden zehn bis 30 Minuten wurden zunächst der Anfahrkamin geschlossen, die Klappen zur Mühle geöffnet und der Hauptventilator und die Filterreinigung eingeschaltet. Mit dem Rauchgas wurde die Anlage auf eine Temperatur von mehr als 80°C gebracht, so dass die zuvor in Bunkern gelagerte Rohkohle eingegeben werden konnte. Zugleich wurde weiter Stickstoff eingedüst, um den Anstieg des Sauerstoffgehalts, der bis zu 10% erreichen konnte, zu minimieren.
Für die Anfahrvorgänge bis dahin wurden durchschnittlich zwischen 0,09 und 0,13% des insgesamt eingesetzten Erdgases verbraucht.
Hatte die Anlage eine Temperatur von mehr als 80°C erreicht, wurden die Mühle und kurz danach die Rohkohlezuteilung zugeschaltet. Durch die heißen Rauchgase wurde Wasser aus der zerkleinerten Rohkohle verdampft und zusammen mit der Staubkohle zum Filter transportiert. Im Filter wurde das Prozessgas (Rauchgas und Wasserdampf) von der Kohle getrennt. Die dort abgeschiedene Staubkohle wurde über Förderschnecken und Zellradschleusen aus dem Filter ausgetragen und pneumatisch zu den Staubbunkern gefördert.
Ein Teilstrom des Prozessgases wurde sodann dem Prozessgaserzeuger wieder zugeführt und kühlte die Rauchgase auf höchstens 450 °C herunter. Dadurch entstand ein inertes Prozessgas, das eine explosionsfähige Atmosphäre verhindert und die Zufuhr von Stickstoff unnötig machte. Das nicht dem Prozessgaserzeuger zugeführte Prozessgas wurde in die Atmosphäre geleitet.
Nach Angaben der Klägerin wurden durchschnittlich 73 bis 80% des Brüdens (hier mit Wasserdampf gesättigtes Rauchgas-Luftgemisch, das beim Trocknen von Feststoffen entsteht) mehrfach verwendet, während 20 bis 27% in die Atmosphäre geleitet wurden.
Kam es zu einem übermäßigen Temperatur- und Sauerstoffanstieg, wurde in die Anlage hinter dem Prozessgaserzeuger Wasser eingedüst.
Am 06. Mai 2014 beantragte die Klägerin für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 die Entlastung von der Energiesteuer für das in ihren Kohlemahlanlagen eingesetzte Erdgas nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG , und zwar in Höhe von…€ für Oktober 2013, in Höhe von…€ für November 2013 und in Höhe von…€ für Dezember 2013.
Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2017 ab.
Am 21. September 2015 beantragte die Klägerin für das Jahr 2014 die Entlastung von der Energiesteuer für das in ihren Kohlemahlanlagen eingesetzte Erdgas nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG in Höhe von…€, am 12. Juli 2016 für das Jahr 2015 in Höhe von…€ und am 13. April 2017 für das Jahr 2016 in Höhe von…€.
Die Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2017 für die Monate Oktober bis Dezember 2013 und mit Bescheiden vom 26.09.2017 für die Jahre 2014 bis 2016 ab, da kein doppelter Verwendungszweck gegeben sei.
Die dagegen fristgerecht eingelegten Einsprüche, die die Klägerin unter Hinweis auf ihren Vortrag im Klageverfahren 4 K 1968/17 VE begründete, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2017 als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Der Sachverhalt entspreche - bis auf den Vergütungszeitraum - dem des rechtskräftigen Urteils vom 25. Juli...