Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Beschäftigung im Angestelltenverhältnis; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall; Steuerberater als Angestellter; Mandanteninteressen
Leitsatz (redaktionell)
Der Widerrruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters, der nunmehr ohne Zugriff auf Mandantengelder im Anstellungsverhältnis tätig ist, ist rechtmäßig, wenn die konkrete Gestaltung seiner Tätigkeit nicht nachweisbar auf Dauer angelegt ist und auch der Ausnahmefall der Bewahrung ausreichender Unabhängigkeit trotz des Vermögensverfalls - etwa durch zwischenzeitliche Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht festgestellt werden kann.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.
Der am 31.05.1946 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der Realschule eine Lehre in den wirtschafts- und steuerberatenden Berufen. Nach dreijährigem Studium an der Höheren Wirtschaftsfachschule der Stadt ... legte er in 1971 das Examen als graduierter Betriebswirt ab. In der Folgezeit war er als Prüfer bei der Wirtschaftsprüfersozietät B tätig. Am 09.05.1974 wurde der Kläger zum Steuerbevollmächtigten und am 13.06.1980 zum Steuerberater bestellt. In der Folgezeit betrieb er eine eigene Steuerberaterpraxis in F. Am 10.03.1999 gründete er als Treunehmer für Steuerberater E die X-Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Z. Der Kläger gab die Praxis, die er in eigenen Räumen in der K-Str. in F betrieben hatte, auf und wurde in den von der Sozietät E gemieteten Büroräumen in Z tätig. Mit notariellem Vertrag vom 19.04.1999 übertrug der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH auf Steuerberater E. Aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 30.04.1999, der zunächst auf Probe abgeschlossen war, ist der Kläger seither als angestellter Steuerberater für die Sozietät E nichtselbstständig tätig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag Bezug genommen.
Am 21.05.1999 wurde der Kläger wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO beim Amtsgericht O eingetragen. Daraufhin leitete der Beklagte das Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein. Im Rahmen dieses Verfahrens gab der Kläger an, sein positives Vermögen bestehe aus den Grundstücken K-Str. (Verkehrswert 660.000 DM) und dem Grundstück L-Straße (Verkehrswert 255.0000 DM). Die diesem Vermögen gegenüberstehenden Schulden ermittelte der Beklagte mit 2.282.304,68 DM zuzüglich Zinsen.
Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 28.04.2000 die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Zur Begründung führte er aus, dass eine Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung von Mandanteninteressen nicht gegeben sei. Insbesondere sei nicht ausschlaggebend, dass der Kläger lediglich als angestellter Steuerberater arbeite; denn eine Arbeitnehmertätigkeit schließe eine Gefährdung von Mandanteninteressen nicht generell aus.
Zur Begründung seiner gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage trägt der Kläger vor, der Beklagte gehe trotz des zur Zeit noch zu unterstellenden Vermögensverfalls zu Unrecht davon aus, dass Mandanteninteressen gefährdet seien. Denn er sei ab dem 01.03.1999 für die Steuersozietät E und Partner aus K in Z im Angestelltenverhältnis tätig. Es sei beabsichtigt, das Büro in Z Ende des Jahres 2000 aufzulösen und in die Sozietätsräume nach K zu verlegen. Zur Zeit betreue er als angestellter Steuerberater von Z aus seine Mandanten. Bis auf wenige Ausnahmen hätten diese Mandanten, die er alle langjährig, teilweise seit der Begründung seiner Selbständigkeit vor 25 Jahren, betreue, die eingetretenen und dokumentierten Änderungen mitgetragen. In dem Büro in Z sei er ausschließlich für die steuerliche Beratung, die Jahresabschluss-Erstellung sowie die Lohn- und Finanzbuchhaltung zuständig. Andere Tätigkeiten übe er nicht aus; dies widerspräche auch den Absprachen mit seinen Kollegen. Im Übrigen verfüge er über kein eigenes Konto. Er habe keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf Mandantengelder, keine Zugriffsmöglichkeit auf Konten der Sozietät und sei in keiner Weise am Vermögen der Sozietät beteiligt. Ihm seien Tätigkeiten außerhalb des Angestelltenverhältnisses als Steuerberater untersagt. Der Arbeitgeber überzeuge sich wöchentlich durch persönliche Augenscheinnahme von der Einhaltung seiner Verpflichtungen.
Der Kläger meint, durch die Einbindung in die Organisationsstruktur seines Arbeitgebers sei gewährleistet, dass von ihm eine Gefährdung der Mandanteninteressen nicht ausgehen werde. Er besitze auch die notwendige Unabhängigkeit. Denn die Gläubiger säßen ihm seit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr “im Nacken”. Er habe den pfändbaren Teil seines Einkommens abgetreten. Nachdem nunmehr die Zwang...