Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuererstattung bei einem vor dem 1.1.1998 gegründeten Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
- 1 Bei einem vor dem 1.1.1998 gegründeten Unternehmen wird die die Erstattung der Stromsteuer mindernde Rentenversicherungsentlastung des Arbeitgebers durch Vergleich der in 1998 tatsächlich gezahlten Beiträge mit den bei Geltung der Beitragssätze des Antragsjahres ( 1999 ff. ) fiktiv zu zahlenden Beiträge ermittelt.
- Diese Ersparnis beträgt auch dann 0 DM/€, wenn auf ein bislang keine Arbeitnehmer beschäftigendes Unternehmen ein anderes Unternehmen durch Aufnahme verschmolzen wird, das bereits im Jahre 1998 als Arbeitgeber einer Vielzahl von Mitarbeitern fungierte.
- Die Verhältnisse des aufgenommenen Unternehmens bleiben indessen bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister für die Ermittlung des Entlastungsbetrags erheblich. Dies gilt auch in dem Fall, dass mit ertragsteuerlicher Rückwirkung ein früherer Übertragungsstichtag festgelegt worden ist.
Normenkette
StromStG § 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1-3; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 20 Abs. 1 Nr. 1; UmwStG § 2 Abs. 1
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Erstattung von Stromsteuer nach § 10 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG).
Die Klägerin, die A AG (neu), ist eine Tochter der BAG und ein Unternehmen der Lackindustrie. Die Hauptarbeitsgebiete der Klägerin liegen in den Bereichen der Fahrzeugerstlackierung, der Autoreparaturlackierung sowie der Produktion von Lacken für industrielle Zwecke.
Mit Vertrag vom 14. Dezember 1998 wurde die A AG (alt), ebenfalls eine Tochtergesellschaft der BAG, auf die CAG durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes verschmolzen. Die Übernahme des Vermögens der A AG (alt) erfolgte im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 1999, 0:00 Uhr (Verschmelzungsstichtag). Von diesem Zeitpunkt an sollten alle Geschäfte und Handlungen der A AG (alt) als für Rechnung der CAG ausgeführt gelten. Die A AG (alt) beschäftigte vor der Verschmelzung im Jahre 1998 2.254 Mitarbeiter. Die übernehmende Rechtsträgerin, die CAG, beschäftigte im Jahre 1998 keine Mitarbeiter. Nach der Verschmelzung wurde die CAG in A AG (neu) umfirmiert; die A AG (alt) als übertragende Rechtsträgerin erlosch.
Mit Anträgen vom 3. Mai 2000 für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 in Höhe von 170.256,80 DM, vom 23. Mai 2001 für das Jahr 2000 in Höhe von 290.329,65 DM sowie vom 24. Mai 2002 für das Jahr 2001 in Höhe von 354.491,95 DM begehrte die Klägerin Erstattung von geleisteter Stromsteuer gemäß § 10 Abs. 2 StromStG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass in ihrem Falle § 10 Abs. 2 StromStG Anwendung finde, weil die Gründung der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1998 liege. Die A AG (neu) habe im Jahre 1998 keine Mitarbeiter beschäftigt, so dass die Ersparnis aus der Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge bei ihr 0 DM betrage mit der weiteren Folge, dass ihr die geleistete Stromsteuer insgesamt zu erstatten sei.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2003 lehnte der Beklagte unter Beteiligung der Oberfinanzdirektion…sowie des Bundesministeriums der Finanzen die Anträge der Klägerin mit folgender Begründung ab: Zwar sei durch die Verschmelzung der A AG (alt) mit der CAG im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens der A AG (alt) auf die CAG kein neues Unternehmen im gesellschaftsrechtlichen Sinne entstanden, weil die CAG nicht aufgelöst worden sei. Gleichwohl sei § 10 StromStG dahingehend auszulegen, dass es sich im Antragszeitraum im wirtschaftlichen Sinne im Wesentlichen um dasselbe Unternehmen handeln müsse wie im Jahre 1998, so dass eine entsprechende Anwendung der Verhältnisse des Jahres 1998 nach Sinn und Zweck dieser Regelung geboten sei. Das Abstellen auf die Verhältnisse des Jahres 1998 sei seinerzeit im Zuge der parlamentarischen Beratungen vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages deshalb beschlossen worden, um zu verhindern, dass Unternehmen bei Aufkündigungen von Beschäftigungsverhältnissen eine höhere Vergütung im Rahmen des so genannten Spitzenausgleichs erhalten würden. Im vorliegenden Fall sei durch die Verschmelzung ein wirtschaftlich neues Unternehmen entstanden, das ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung nach der dann aktuell vorliegenden Unternehmensstruktur zu behandeln sei. Die Verschmelzung sei am 17. Juni 1999 im Handelsregister eingetragen worden. Im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers gehe das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG)). Gleichzeitig erlösche der übertragende Rechtsträger (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Der übertragende Rechtsträger bleibe zivilrechtlich bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bestehen. Für die stromsteuerrechtliche Beurteilung der Vergütungsanträg...