Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1984 bis 1986
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 14.5.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.7.1996 wird festgestellt, daß die Klägerin das Wahlrecht zur Bildung einer Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG wirksam ausgeübt hat.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte mit Vertrag vom 12.2.1985 verschiedene Grundstücksflächen an die
‚A-Gesellschaft’ verkauft. Hieraus hatte der Beklagte unter Einbeziehung eines weiteren Verkaufs vom 13.5.1987 einen Gewinn von DM und DM errechnet, diesen als land- und forstwirtschaftlichen Gewinn angesehen und ihn in Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 1984 bis 1986 vom 18.12.1990 zugrundegelegt. Zugleich wurden in den Änderungsbescheiden die bisher als Vermietungseinkünfte der Klägerin erfaßten Einkünfte aus der Vermietung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen ebenfalls in land- und forstwirtschaftliche Einkünfte umgerechnet.
Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch den Steuerberater, am 18.1.1991 Einspruch ein. In der Einspruchsbegründung heißt es unter anderem:
„Weiterhin lassen Sie in Ihrer Entscheidung die mögliche steuerliche Vergünstigung, den § 6c EStG, völlig außer Ansatz”.
Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 11.4.1991 folgendes mit:
„Die Steuervergünstigungen des § 6c EStG sind antragsgebunden und können von Seiten des Finanzamts nicht schon bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt werden. Es bleibt Ihrem Mandanten unbenommen, im Einspruchsverfahren entsprechende Anträge zu stellen”.
In einem Vermerk über ein Telefongespräch vom 29.5.1991 ist ausgeführt, daß in diesem Telefonat einige Punkte angesprochen worden seien, die für die Entscheidung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Unter anderem ist dort festgehalten:
„4.) Der Sohn lerne Landwirtschaftsmeister und soll den Betrieb weiterführen. Bei der hohen Steuernachzahlung (Möglichkeit der Rücklage nach § 6c EStG) würde die Hälfte des Betriebskapitals wegfallen”.
In einem weiteren Schreiben des Beklagten vom 7.8.1991 heißt es:
„Es bleibt Ihrem Mandanten vorbehalten, im Einspruchsverfahren evtl. Anträge auf Steuervergünstigung nach § 6c EStG zu stellen, über die dann zu entscheiden sein wird”.
Mit Einspruchsentscheidung vom 15.9.1992 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger zurück. Die dagegen am 2.10.1992 erhobene Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.3.1996 (11 K 6022/92 E) abgewiesen, das der Klägerin am 4.4.1996 zugestellt wurde.
Mit am 12.4.1996 beim Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage beantragte die Klägerin nunmehr die Bildung einer Rücklage nach § 6c des Einkommensteuergesetzes – EStG –.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.5.1996 ab. Zur Begründung führte er aus, nach Ergehen der Entscheidung im Klageverfahren 11 K 6022/92 E sei eine Berichtigung der Steuerfestsetzungen verfahrensrechtlich nicht mehr zulässig.
Im dagegen gerichtete Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, Rechtsgrundlage für die Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen sei § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung – AO –. Grundlage für das Wahlrecht nach §§ 6b und 6c EStG sei die Qualifizierung des Grundbesitzes als Betriebsvermögen. Bis zum Erlaß des Urteils vom 11.3.1996 sei sie – die Klägerin – jedoch davon ausgegangen, daß es sich bei dem Grundbesitz um Privatvermögen gehandelt habe. Es sei unzumutbar gewesen, den Antrag während des diese Frage betreffenden laufenden Klageverfahrens zu stellen. Vielmehr habe der Antrag sinnvollerweise erst nach der Entscheidung gestellt werden können.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18.7.1996 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Er führte aus, eine Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO komme nicht in Betracht, weil keine neue Tatsache oder neues Beweismittel im Sinne dieser Berichtigungsvorschrift vorliege. Die Qualifizierung des Grundbesitzes der Klägerin durch die Finanzverwaltung und das Finanzgericht als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen sei keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache, sondern eine steuerrechtliche Würdigung bereits bekannter Umstände. Auch die Ausübung eines Wahlrechts stelle keine im Rahmen des § 173 AO zu berücksichtigende Tatsache dar. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß ihr die Ausübung des Wahlrechts nicht früher möglich gewesen sei. Denn die – im übrigen fachkundig vertretene – Klägerin sei bereits im Einspruchsverfahren auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen, der ihre Argumentation im Klageverfahren keinesfalls geschwächt hätte. Jedenfalls hätte der Antrag spätestens in der mündlichen Verhandlung am 11.3.1996 gestellt werden können.
Dagegen richtet sich die am 16.8.1996 erhobene Klage.
Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein Antrag auf Änderung der Steuerf...