Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll: Vorabentscheidungsersuchen: Rechtmäßigkeit einer im Wiederaufnahmeverfahren erlassenen Antidumpingzoll-Verordnung
Leitsatz (amtlich)
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird im Hinblick auf folgende Frage um Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung ersucht: Ist die "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18.02.2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China" (ABl. L 49 vom 22.02.2013, S. 29) gültig, obwohl nicht zeitnah vor ihrem Erlass eine eigenständige Antidumping-Untersuchung durchgeführt worden ist, sondern nur eine seinerzeit bereits für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.09.2007 erfolgte Antidumping-Untersuchung weitergeführt wurde, wobei diese Untersuchung allerdings nach den Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 22.05.2012 (Rs. C-338/10) unter Missachtung der Erfordernisse der "Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern" (ABl. L 56 vom 06.03.1996, S. 1), in der Fassung der "Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21.12.2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern" (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S 17) durchgeführt worden war, was zur Folge hatte, dass der Gerichtshof die auf diese Untersuchung hin erlassene "Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18.12.2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China" (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35) in dem genannten Urteil für ungültig erklärt hat?
Normenkette
EGV Nr. 158/2013; EGV 384/96 Art. 6 Abs. 9; EWGV 2176/84; ZKDV Art. 74 Abs. 1-2
Nachgehend
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Antidumpingzoll-Verordnung für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Zitrusfrüchte (Ware) mit Ursprung in der Volksrepublik (VR) China.
Der Beklagte hat die streitigen Abgaben auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18.02.2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 49 vom 22.02.2013, S. 29 - im Folgenden: VO Nr. 158/2013) erhoben.
1. a) Bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission vom 04.07.2008 (ABl. L 178 vom 05.07.2008, S.19) wurde für die Ware mit Ursprung in der VR China ab dem 06.07.2008 ein vorläufiger Antidumpingzoll in Form einer Sicherheit in Höhe von EUR 482,20 EUR je Tonne Nettogewicht festgesetzt.
b) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18.12.2008 (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35 - VO Nr. 1355/2008 -) wurde für die Dauer von zunächst 5 Jahren die Erhebung von Antidumpingzoll für die Ware bestimmt und die mit der erstgenannten Verordnung eingeführten vorläufigen Maßnahmen für endgültig erklärt. Untersuchungszeitraum für diese Maßnahmen war das Jahr zwischen dem 01.10.2006 und dem 30.09.2007, das der Einleitung des Verfahrens gemäß Veröffentlichung vom 20.10.2007 unmittelbar vorausgegangen war.
c) Aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des ersuchenden Senats vom 11.05.2010 (4 K 123/09) sprach der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 22.03.2012 (C-338/10), den Schlussanträgen des Generalanwalts folgend, die Ungültigkeit der VO Nr. 1355/2008 aus. Kommission und Rat hätten die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 7a der seinerzeit geltenden Grundverordnung für den Erlass von Antidumpingzoll-Verordnungen, der VO (EG) Nr. 384/96 vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 06.03.1996, S. 1 - VO Nr. 384/96 -), in der durch die VO (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 01.12.2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17) geänderten Fassung, missachtet, weil sie den Normalwert der Ware auf der Grundlage der für gleichartige Waren in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hatten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen (Rz. 36 des Urteils).
d) Die Kommission beschloss daraufhin die teilweise Wiederaufnahme der Antidumping-Untersuchung; am 18.02.2013 erließ der Rat sodann die VO Nr. 158/2013, mit der er den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung ab 23.02.2013 "wiedereinführte" (Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 158/2013)...