rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Transport von Rindern auf sog. Roll-on/Roll-off-Fähren
Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Normiert Ziffer 48.7 lit. a des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG die Grundanforderung für Seetransporte mit der Folge, dass grundsätzlich - sofern die Anforderungen der Ziffern 48.3 und 48.4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG mit Ausnahme der Transportdauer und der Ruhezeiten - auch bei einer Beförderung der Tiere auf sog. Roll-on/Roll-off-Fähren die Straßentransportzeiten vor und nach dem Seetransport nicht miteinander verknüpft sind?
b) Beinhaltet die Ziffer 48.7 lit. b des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG eine besondere Bestimmung für in der Gemeinschaft verkehrende sog. Roll-on/Roll-off-Fähren, die neben, d.h. zusätzlich zu den Anforderungen der Ziffer 48.4 lit. a des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG Anwendung findet mit der Folge, dass nach Ankunft der Fähre im Bestimmungshafen nur dann kein neuer maximaler Transportzeitraum von 29 Stunden (arg. Ziffer 48.4 lit. d des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie) beginnt, vielmehr eine 12-stündige Ruhepause einzulegen ist, wenn die Dauer des Transports auf dem Seeweg die allgemeinen Regeln der Ziffern 48.2 bis 48.4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie - in concreto 29 Stunden gemäß Ziffer 48.4 lit. d - überschritten hat?
Normenkette
EGV 615/98 Art. 5 Abs. 3; Richtlinie 91/628/EWG Anhang Kapitel VII Nr. 48.7
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 12.6.2002 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt F insgesamt 33 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9120 zur Ausfuhr in die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien (Region Kosovo, Prizren) an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung im Wege der Vorauszahlung, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 23.7.2003 unter Hinweis darauf ablehnte, dass die Klägerin während des Transports der Tiere die Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten habe. Insoweit führte das beklagte Hauptzollamt in dem Bescheid vom 23.7.2003 aus: Die Zahlung der Ausfuhrerstattung setze nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 u.a. voraus, dass die Richtlinie des Rates 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport eingehalten werde. In dieser Richtlinie sei im Anhang, Kapitel VII, Ziffer 7 lit. b hinsichtlich des Transports auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen würden (sog. Ro-Ro-Fähren) bestimmt, dass nach dem Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von 12 Stunden einzulegen sei. Diese Pause entfalle nur, wenn die Dauer des Transports auf dem Seeweg den allgemeinen Regeln der Ziffern 2 bis 4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG entspreche. Eine Auswertung des von der Klägerin vorgelegten Transportplanes habe ergeben, dass die Transportzeit auf dem Seeweg zwischen Bari/Italien und Igoumenitsa/Griechenland auf der Ro-Ro-Fähre 14 Stunden und 30 Minuten betragen habe. Im Anschluss an die Entladung der Fähre am 15.6.2002 um 7.30 Uhr sei der Transport für weitere 8 Stunden und 30 Minuten nach Evzoni (Grenze zu Mazedonien) fortgesetzt worden, so dass sich für diesen Abschnitt eine durch keine Pause unterbrochene Transportzeit von insgesamt 23 Stunden ergebe. Die Zahlung der Ausfuhrerstattung sei deshalb gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 zu versagen gewesen.
In ihrem gegen den Bescheid vom 23.7.2003 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein, dass die Fährzeit nicht als Transportzeit anzusehen sei. In Ziffer 7 lit. a des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG sei geregelt, dass Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden dürften, wenn die maximale Transportdauer von 8 Stunden nach Ziffer 2 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten werde. Diese Beschränkung der maximalen Transportdauer gelte jedoch nicht, wenn die Anforderungen der Ziffern 3 und 4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG erfüllt seien, wobei die Transportdauer- und Ruhezeitanforderungen ausdrücklich ausgenommen seien. Mit dieser Regelung habe der Richtliniengeber zum Ausdruck gebracht, dass der Schiffstransport von Tieren - zumal im Roll-on/Roll-off-Verfahren - nicht als Transportzeit gelte und daher auch nicht auf die maximale Transportdauer angerechnet werde, sofern die Anforderungen an das Transportfahrzeug sowie an die regelmäßige Fütterung und Tränkung eingehalten würden. Diese Rechtsauffassung werde auch von der Europäischen Kommission geteilt, die auf eine ...