rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Überprüfungspflicht bei eingereichten Belegordnern
Leitsatz (amtlich)
Verlangt das Finanzamt für bezeichnete Aufwendungen die Vorlage von Rechnungsbelegen, so reicht es für den Nachweis nicht wenn ein Belegordner eingereicht wird, in dem diese Belege sich ohne nähere Kennzeichnung unter vielen anderen befinden.
Normenkette
FGO §§ 137, 138 Abs. 1
Tatbestand
I.
Nachdem der Beklagte zunächst die Besteuerungsgrundlagen des Klägers für die Veranlagung der Umsatzsteuer 1999, 2000 sowie die Einkommensteuer 1999, 2000 geschätzt hatte, gab der Kläger Steuererklärungen für diese Veranlagungszeiträume ab. Darauf änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 18.11.02 die Einkommensteuerveranlagungen für 1999 und 2000. Die Einkommensteuer 2000 wurde auf 0,00 DM festgesetzt.
Mit Bescheiden vom 18.11.02 wurde die Umsatzsteuerveranlagung 1999 geändert und der verbleibende Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.2000 gesondert festgestellt. Die Umsatzsteuer 2000 wurde mit Bescheid vom 22.11.02 geändert.
Gegen die Veranlagungen zur Umsatzsteuer 1999, zur Einkommensteuer 1999 und 2000, sowie gegen die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2000 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 09.12.02 Einsprüche ein. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 wurde am 23.12.02 mit Einspruch angefochten.
Bei der Veranlagung versuchte der Beklagte zu einzelnen Punkten der Steuererklärungen (Zinsen für Giro- und Darlehnskonten, Rechts- und Beratungskosten, Nebenkosten des Geldverkehrs, Höhe der Telefonkosten, mit dem Kfz betrieblich gefahrene Kilometer, Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung / Lohnsteuerkarte) Belege bzw. Erklärungen zu erhalten.
Der Prozessbevollmächtigte verwies darauf, dass entsprechende Unterlagen dem Beklagten bereits vorgelegen hätten, weitere Belegvorlage sei nicht erforderlich. Es wurden aber dem Beklagten zwei Leitzordner und drei Hefter mit Unterlagen vorgelegt, die dem Kläger nach Prüfung zurückgegeben wurden. Auf das Schreiben des Beklagten vom 07.10.03 wird Bezug genommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25.11.2002 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage vom 24.12.2003 wendet sich der Kläger gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000. Er beantragt, diese Bescheide nach Maßgabe der noch einzureichenden Klagebegründung zu ändern.
Nach Setzen einer Ausschlussfrist legte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 14.04.2004 eine Klagebegründung vor, die sich auch auf den mit der Klage nicht angegriffenen Umsatzsteuerbescheid 2000 bezieht. Gleichzeitig reicht er einen Leitzordner ein und weist darauf hin, dass der Beklagte es unterlassen habe, die Belege zu bezeichnen, die nicht gefunden worden seien. Dem Beklagten hätten sämtliche Belege in einem Ordner gesammelt vorgelegen. Er habe bei der Rückgabe nicht darauf hingewiesen, dass diese Belege auch weiterhin aufzubewahren seien.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2004 stellte der Beklagte im Detail den Verlauf des Vorverfahrens, die nicht anerkannten Betriebsausgaben und die Gründe dafür dar (auf den Schriftsatz wird Bezug genommen).
Im Erörterungstermin am 09.12.2004 (auf das Protokoll über diesen Termin wird Bezug genommen) wurden die einzelnen Streitpunkte erörtert. Der Prozessbevollmächtigte suchte zu den strittigen Sachverhalten aus dem eingereichten Leitzordner die Belege heraus und der Kläger persönlich erläuterte, warum die geltend gemachten Kosten bei ihm in dieser untypischen Höhe angefallen sind.
Der Vertreter des Beklagten erkannte in diesem Termin die Betriebsausgaben nunmehr an, nachdem er Einblick in die in dem Ordner enthaltenen Belege genommen und die dazu abgegebenen Erläuterungen des Klägers gehört hatte.
Streitig blieb lediglich die steuerliche Behandlung des geleasten Flügels. Es war die Frage offen, ob es sich um ein Kauf-Leasinggeschäft oder um ein Mietleasing handelte und von welcher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer bei dem Flügel auszugehen war. Nach weiterem umfangreichen schriftlichen Austausch von Argumenten einigten sich die Beteiligten und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Eine weitere Erledigungserklärung wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.01.2006 und durch den Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2006 abgegeben.
Strittig ist nur noch die Kostenverteilung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kosten sind, wie entschieden, nach billigem Ermessen zu verteilen, weil die für eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache pauschale Überprüfung des mutmaßlichen Ausgangs des Verfahrens dies nahe legt.
A. Gemäß § 138 Abs. 1 FGO entscheidet des Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Soweit ein Rechtsstreit sich dadurch erledigt, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben wird, hat der Beklagte die Kosten zu tragen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Dies gilt nicht, wenn das Obsie...