Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung:Festsetzung einer Sanktion im Ausfuhrerstattungsrecht auch bei unzutreffenden Angaben zum Gemeinschaftsursprung

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Gehört die in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs des Erstattungserzeugnisses zu den sanktionsbewehrten Angaben gemäß Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999?

 

Normenkette

EGV 800/1999 Art. 5 Abs. 4, Art. 11 Abs. 1-2, 4, Art. 51 Abs. 1-2

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 27.04.2006; Aktenzeichen C-27/05)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Sanktion durch das beklagte Hauptzollamt.

Mit Ausfuhranmeldung vom 30.8.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H - Zollamt Z - 6.090,5 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9200 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung, was das beklagte Hauptzollamt ihr mit Bescheid vom 24.1.2001 unter Hinweis darauf versagte, dass die ausgeführten Waren nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gewesen seien; die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg habe nämlich bei den aus der angemeldeten Warenmenge gezogenen Proben deutlich sichtbaren Gefrierbrandbefall festgestellt.

Mit Sanktionsbescheid vom 20.3.2001 setzte das beklagte Hauptzollamt gegenüber der Klägerin zudem unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eine Sanktion in Höhe von DM 1.910,41 mit der Begründung fest, dass sie eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt habe.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin am 13.3.2003 fristgemäß Klage erhoben, die beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen IV 64/03 geführt wird. Sie hat ursprünglich beantragt,

1. das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.1.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 6.3.2003 - soweit diese entgegensteht - zu verpflichten, ihr Ausfuhrerstattung entsprechend ihrem Antrag vom 22.9.2000 zu gewähren; 2. den Sanktionsbescheid vom 20.3.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 6.3.2003 - soweit diese entgegensteht - aufzuheben.

Nachdem das beklagte Hauptzollamt im Verlauf des Klageverfahrens ergänzend eingewandt hatte, dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch stehe auch entgegen, dass diese den Gemeinschaftsursprung der Erstattungsware nicht nachgewiesen habe, hat der Senat mit Beschluss vom 20.12.2004 das Verfahren betreffend den Sanktionsbescheid vom 20.3.2001 abgetrennt, das nunmehr unter dem Aktenzeichen IV 4/05 anhängig ist.

Den hinsichtlich des Verfahrens IV 64/03 verbliebenen Klagantrag der Klägerin auf Verpflichtung des beklagten Hauptzollamtes zur Gewährung von Ausfuhrerstattung entsprechend ihrem Antrag vom 22.9.2000 hat der beschließende Senat mit Urteil vom 20.12.2004 - IV 64/03 - abgewiesen. In seinem Urteil vom 20.12.2004 hat der Senat u.a. ausgeführt: Zwar stehe dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht entgegen, dass die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg bezüglich der untersuchten Proben einen Gefrierbrandbefall festgestellt habe; denn dieser Befund führe im Streitfall nicht zur Verneinung der handelsüblichen Qualität der Erstattungsware. Der erhobenen Klage sei aber deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die von ihr ausgeführten Erzeugnisse Ursprungswaren der Gemeinschaft gewesen seien.

Hinsichtlich des noch beim Senat anhängigen Verfahrens IV 4/05 beantragt die Klägerin, den Sanktionsbescheid vom 20.3.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 6.3.2003 - soweit diese entgegensteht - aufzuheben.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten IV 64/03 und IV 4/05 sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der beschließende Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 FGO aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften die im Tenor genannte Frage zur Vorabentscheidung vor. Die Entscheidung über die von der Klägerin erhobenen Klage hängt nämlich von der Beantwortung von Zweifelsfragen ab, die sich bei der Auslegung von Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ergeben.

1. Nach Auffassung des beschließenden Senats sind für die Lösung des Streitfalles die folgenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften maßgebend:

Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 15.4.1999 (ABl. Nr. L 102/11), berichtigt im ABl. der EG Nr. L 180/53 vom 15.7.1999, im ...

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