rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Vorläufiger Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren, wenn die Unwirksamkeit der einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegenden Steuerbescheide geltend gemacht wird

 

Normenkette

FGO §§ 69, 114

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller - Ast - befindet sich seit 1980 in Vollstreckung. Am 16.12.1988 ging bei dem Antragsgegner - Ag - die am 9.12.1988 unterschriebene Einkommensteuererklärung 1985 sowie Vermögensteuererklärungen auf den 1.1.1984 und 1.1.1986 des Ast ein. In der Einkommensteuererklärung erklärte der Ast bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a. einen Gewinnanteil aus der K... GmbH & Co. in Höhe von 200.953 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.038.410 DM. Lt. Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1985 vom 7.7.1987 war der Veräußerungsgewinn mit Bescheid vom selben Tage auf 1.049.612,50 DM festgestellt worden.

Der Ag erhielt lt. Vermerk vom 30.5.1989 aufgrund einer Auskunft des Einwohnermeldeamts die Auskunft, dass sich der Ast am 15.12.1988 ohne weitere Angaben ins Ausland abgemeldet habe. Auch diverse Anfragen des Ag an den damaligen Steuerberater des Ast, Herrn A (Telefonat vom 1.6.1989, Schreiben vom 13.6.1989 und 25.8.1989), der die Einkommensteuererklärung 1985 eingereicht hatte, führten nicht zur Ermittlung der ausländischen Anschrift des Ast. Nachdem der Ag dem Steuerberater mit Schreiben vom 31.5.1991 angekündigt hatte, ihm als Empfangsbevollmächtigten die ausstehenden Bescheide übersenden und diese zugleich dem Ast öffentlich zustellen zu wollen, teilte dieser dem Ag mit Schreiben vom 4.6.1991 mit, dass er das Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege.

Der Ag setzte die Einkommensteuer 1985 mit Bescheid vom 8.7.1991 auf 437.425 DM und die Vermögensteuer 1984 und 1985 mit Bescheid auf dem 1.1.1984 (Neuveranlagung) vom 8.7.1991 auf jeweils 11.645 DM fest und stellte die Steuerforderungen jeweils zum 12.8.1991 fällig. Der Ag stellte die Bescheide öffentlich zu; der Tag des Aushangs der Benachrichtigung datiert vom 8.7.1991 und der der Abnahme vom 25.7.1991. Mit Bescheid auf den 1.1.1986 über Vermögensteuer (Hauptveranlagung) vom 22.7.1991 setzte der Ag die Vermögensteuer 1986, 1987 und 1988 auf jeweils 8.795 DM fest und stellte diese Steuerforderungen jeweils zum 26.8.1991 fällig. Der Ag stellte den Bescheid öffentlich zu; der Tag des Aushangs der Benachrichtigung datiert vom 19.7.1991 und der der Abnahme vom 9.8.1991. Der Ag bezeichnete in den beiden ausgehängten Benachrichtigung die streitigen Steuerbescheide unter Angabe ihrer Daten.

Mit Schreiben vom 3.3.1995 und vom 24.6.1997 wandte sich der Ag an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung. Dieser teilte dem Ag mit Schreiben vom 15.8.1997 mit, dass dort ein Suchvermerk vom 3.3.1995 bis zum 3.3.1998 niedergelegt sei. Auch weitere Versuche zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Ast blieben zunächst erfolglos. Erst Ende 2000 erhielt der Ag die Auskunft, dass der Ast Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente sei. Im November 2001 konnte der Ag die inländische Anschrift des Ast ermitteln und stellte fest, dass der Ast für 1999 einen Freistellungsauftrag bei der B-Bank erteilt hatte.

Wegen rückständiger Steuern in Höhe von 325.186,59 DM und steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von 402.491,00 DM pfändete der Ag mit Verfügung vom 19.11.2001 die Ansprüche, Forderungen und Rechte des Ast gegenüber der B-Bank und ordnete zugleich deren Einziehung an. Der Gesamtbetrag der geschuldeten Abgaben einschließlich Vollstreckungskosten und Auslagen betrug 731.388,59 DM. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der B-Bank als Drittschuldnerin am 22.11.2001 zugestellt. Die Zustellung wurde dem Ast mit Schreiben vom 28.11.2001 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 28.11.2001, eingegangen am selben Tage, legte der Ast "sofortige Beschwerde" ein und beantragte, die Pfändung nach § 850k ZPO in Höhe von 1.209 DM monatlich aufzuheben. Der Ag teilte der Drittschuldnerin mit Schreiben vom 28.11.2001 mit, dass er dem Ast bis auf weiteres und jederzeit widerruflich die Verfügungsmacht in der Weise einräume, dass der Ast über diese Ansprüche bis zu einem Betrag von monatlich 1.209 DM verfügen dürfe; er unterrichtete den Ast entsprechend. Mit Schreiben vom 12.12.2001 an die Drittschuldnerin setzte er unter Hinweis darauf, dass die Pfändung bestehen bleibe, die Einziehungsverfügung vom 22.11.2001 - jederzeit widerruflich - aus.

Mit Schreiben vom 5.12.2001, eingegangen am 6.12.2001, hat sich der Ast an das Gericht gewandt und eine "Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO" (Aktenzeichen V 285/01) mit dem Begehren erhoben, die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19.11.2001 für unzulässig zu erklären, sowie einen Antrag auf einstweilige Anordnung (Aktenzeichen V 286/01) gestellt. Mit Schreiben vo...

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