rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Klagerücknahme
Leitsatz (redaktionell)
§ 137 Satz 2 FGO, wonach die Kosten demjenigen Beteiligten auferlegt werden können, durch dessen Verschulden sie entstanden sind, findet auch bei Rücknahme der Klage Anwendung.
Normenkette
FGO §§ 144, 137 S. 2, § 69 Abs. 7
Gründe
Das Verfahren wird gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt, weil der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Kosten sind nach § 137 Satz 2 FGO dem Beklagten aufzuerlegen.
Nach § 144 FGO war über die Kosten eine Entscheidung zu treffen. Denn jedenfalls hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger mit seinem Antrag, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, konkludent Kostenerstattung beantragt.
Nach § 137 Satz 2 FGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die unrichtige Belehrung des Finanzamts, dass gegen eine Entscheidung Klage gegeben sei, erfüllt diesen Tatbestand (BFH-Urteil vom 27.9.1994 VIII R 36/89, BStBl. II 1995, 353). Der Beklagte hatte in der Entscheidung, mit der er den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ablehnte, den Kläger dahin belehrt, dass Klage zulässig sei. Diese Belehrung war nach § 69 Abs. 7 FGO unrichtig. Dadurch hat er die Erhebung der Klage verursacht, die der Kläger unverzüglich nach Belehrung zurückgenommen hat.
§ 137 Satz 2 FGO findet auch bei der Klagrücknahme Anwendung (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 19.7.1967 V 24-30/65 [I] EFG 1968 F 28; a. A: BFH-Beschluss vom 19.9.1969 III B 18/69 BStBl. II 1970, 92; Tipke-Kruse Kommentar zur AO und FGO 16. Aufl., § 144 FGO Tz. 1 m. w. N.). Nach § 136 Abs. 2 FGO hat zwar derjenige, der eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen. Diese Vorschrift tritt jedoch gegenüber § 137 FGO zurück. § 137 FGO regelt für zwei besondere Fälle die Kostentragung in Abweichung der vorangehenden Kostenregelungen in §§ 135 und 136 FGO. Als lex specialis geht § 137 FGO damit auch § 136 Abs. 2 FGO vor. § 144 FGO steht dem nicht entgegen. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die zur materiellen Kostenlast nichts aussagt. Die gegenteilige Auffassung führt zu dem unsinnigen Ergebnis, dass ein Kläger in vergleichbaren Fällen, statt die Klage zurückzunehmen, auf ein klageabweisendes Urteil bestehen müsste, in dem die Kosten unstreitig nach § 137 Satz 2 FGO dem Beklagten aufzuerlegen wären.
Fundstellen
Haufe-Index 510211 |
EFG 2000, 1404 (Auszug) |
NWB-DokSt 2001, 761 |