rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung

 

Leitsatz (amtlich)

Das gerichtliche Verfahren wird auch dann insgesamt kraft Gesetzes gemäß § 74 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen, wenn über das Vermögen eines (notwendig) Beigeladenen die Insolvenz eröffnet wird.

 

Normenkette

FGO §§ 57, 60, 74, 128 Abs. 2; ZPO §§ 62, 240

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Gewinnfeststellung einer in 1996 aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Klage wurde von der Klägerin als ehemaliger Gesellschafterin der GbR erhoben. Zu dem Verfahren wurden die weiteren, ehemaligen Gesellschafterinnen der GbR - Sch. und B. - mit rechtskräftigem Beschluss des Berichterstatters vom 18.04.2005 notwendig beigeladen. Über das Vermögen der Beigeladenen Sch. wurde am 14.05.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß § 74 FGO i.V.m. § 240 ZPO wird das gerichtliche Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei / Beteiligten, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, kraft Gesetzes unterbrochen, ohne dass es eines Antrags oder einer gerichtlichen Verfügung bedarf (vgl. Koch in Gräber, FGO, 5. Auflage, vor § 74 Rz. 3). Dies gilt auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines notwendig Beigeladenen (§ 60 Abs. 3, § 57 Nr. 3; vgl. Koch in Gräber, FGO, 5. Aufl., § 74 Rz. 36; BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987, II R 187/80, BFHE 151, 15, BStBl II 1988, 23; Vollkommer in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rz. 29 zur Rechtslage bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen notwendigen Streitgenossen).

Das vorliegende Gewinnfeststellungsverfahren betrifft die Insolvenzmasse der Beigeladenen / Gemeinschuldnerin insofern, als auch die Höhe deren Gewinnanteils streitig ist und somit Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für deren Vermögen festzustellen sind (vgl. Beiladungsbeschluss vom 18.04.2005; vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004, VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246).

Anders als von dem BFH für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004, a.a.O.), ist das Gericht der Auffassung, dass das gerichtliche Verfahren durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Beteiligten / Beigeladenen insgesamt unterbrochen wird und nicht nur bezogen auf die Gewinnfeststellung des in Insolvenz gefallenen Beteiligten / Beigeladenen. Letzteres erscheint weder als verfahrensökonomisch noch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Beiladung vor dem Hintergrund des § 110 FGO als sachgerecht.

Der Beschluss gilt als prozessleitende Verfügung i.S.d. § 128 Abs. 2 FGO und ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Koch in Gräber, FGO, 5. Auflage, vor § 74 Rz. 3 m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1449906

EFG 2006, 132

NWB direkt 2005, 3

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