Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrektur einer Ausfuhranmeldung - Bindung der Erstattungsstelle an die Berichtigung durch das Ausfuhrzollamt
Leitsatz (amtlich)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist das für die Zahlung der Erstattung zuständige Hauptzollamt an die nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung bzw. des Kontrollexemplars T 5 durch die Ausfuhrzollstelle gebunden?
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 3 Abs. 1, 5, Art. 47 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 5; VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 16; VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 17; VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 18; VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 21; VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 6 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2931/92 = Zollkodex Art. 6 Abs. 2; EWGV 2931/92 = Zollkodex Art. 66; EWGV 2931/92 = Zollkodex Art. 78; MOG § 10
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Die Klägerin ließ im Februar bzw. März 1993 insgesamt 956 Kartons gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 3000 1500 beim Hauptzollamt A zur Erstattungslagerung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Ägypten (unverbindlich) abfertigen. Antragsgemäß gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin mit Bescheiden vom 26.03.1993 (Nr. .....1 und .....2) und 01.04.1993 (Nr. .....3) die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages in Höhe von insgesamt DM 92.764,85 (= € 47.419,92).
Am 07.04.1993 meldete die Firma B (X-Straße, C) im Auftrag und in Vertretung der Klägerin insgesamt 833 Kartons gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 4000 aus den vorgenannten Lagerzugängen unter Vorlage des Kontrollexemplars T 5 mit der VAB-Nr. ..... beim Hauptzollamt A zur Ausfuhr in den Irak an. Im vorbezeichneten Kontrollexemplar T 5 war in Feld 2 die Firma D eG, Y-Straße, E (im Folgenden: Firma D) als Versender/Ausführer angegeben. Die Firma D war Inhaber einer Ausfuhrgenehmigung nach § 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung betreffend die Ausfuhr von Fleisch der Listen-Nr. 0202 3090 in den Irak an den Käufer F, G, der auch in dem Kontrollexemplar T 5 als Empfänger der Waren angegeben war. Das Hauptzollamt A fertigte die angemeldeten Waren antragsgemäß ab; am 08.04.1993 wurden die Erzeugnisse ausgeführt.
Mit Schreiben vom 08.03.1994, gerichtet an das beklagte Hauptzollamt über das Hauptzollamt A, teilte die Firma D mit, dass ihr bei der Erstellung des Kontrollexemplars bezüglich des Feldes 2 ein Fehler unterlaufen sei. Richtig müsse es heißen: H GmbH, Y-Straße, E. Das Hauptzollamt A erkannte die Berichtigung unter dem 09.03.1994 an. Daraufhin gab das beklagte Hauptzollamt am 17.03.1994 die Sicherheiten frei.
Mit Rückforderungsbescheid vom 10.12.1997 forderte das beklagte Hauptzollamt die der Klägerin (u.a.) mit Bescheiden vom 26.03.1993 (Nr. .....1 und .....2) und 01.04.1993 (Nr. .....3) gewährten Ausfuhrerstattungen unter Hinweis darauf zurück, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ausfuhren gegenüber dem Bestimmungsland Irak ein Embargo bestanden habe, das Nahrungsmittelausfuhren von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht habe. Die Klägerin habe indes lediglich eine Ausfuhrgenehmigung der Firma D vorgelegt.
Den gegen den Rückforderungsbescheid vom 10.12.1997 gerichteten Einspruch der Klägerin wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 27.08.2008 zurück, nachdem es die Klägerin zuvor darüber unterrichtet hatte, dass die Rückforderung zwar nicht mehr darauf gestützt werde, dass die Klägerin nicht Inhaber der bei der Ausfuhrabfertigung vorgelegten Ausfuhrgenehmigung gewesen sei. Ausfuhrerstattung könne indes nur derjenige beanspruchen, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung namentlich als Ausführer eingetragen sei. In seiner Einspruchsentscheidung vom 27.08.2008 führte das beklagte Hauptzollamt insoweit u.a. aus: Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 12.02.2008 (VII R 26/05) entschieden, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz zur Begründung seines Erstattungsanspruchs die Erzeugnisse ausführen und für diese eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abgeben müsse. Vorliegend sei indes nicht die Klägerin, sondern die Firma D als Ausführer der Erstattungserzeugnisse aufgetreten. Die Klägerin könne auch nicht aufgrund der nachträglichen Berichtigung der Ausfuhranmeldung durch das Hauptzollamt A als Ausführer angesehen werden. Abgesehen davon, dass eine Berichtigung nach Überlassung der Waren nicht mehr zulässig sei, gestatte Art. 65 ZK nicht, einen Dritten zum Anmelder zu erklären, was vorliegend jedoch geschehen sei. An die durch die Ausfuhrzollstelle vorgenommene Berichtigung sei die Erstattungsstelle nicht gebunden. Denn der gemeinschaftsrechtlich unzulässige Austausch der Person des Anmelders könne nicht dazu führen, dass die für die Erstattung zuständige Stelle verpflichtet werde, Erstatt...