Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des Ausführers im Erstattungsrecht - Korrektur einer Ausfuhranmeldung
Leitsatz (amtlich)
Hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle (Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 800/1999) abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist?
Sofern die 1. Frage bejaht wird: Gestattet Art. 78 Abs. 1, Abs. 3 ZK eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung, um den Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung zu ändern, und sind die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet, den Fall zu regeln und dem Ausführer Ausfuhrerstattung zu gewähren?
Sofern die 2. Frage bejaht wird: Können die Zollbehörden den Fall im Sinne des Art. 78 Abs. 3 ZK unmittelbar in der Weise regeln, dass dem Ausführer, ohne dass es zuvor einer Berichtigung der Ausfuhranmeldung bedarf, Ausfuhrerstattung gewährt wird?
Normenkette
EGV 800/1999 Art. 2 Abs. 1 lit. i), Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1-2, 4, 7; egv 800/1999 Art. 49 Abs. 1; ZK Art. 4 Nrn. 5, 16-18, 21, Art. 6, 65-66, 78; AEVO §§ 3, 15 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle (Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 800/1999) abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist?
Sofern die 1. Frage bejaht wird: Gestattet Art. 78 Abs. 1, Abs. 3 ZK eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung, um den Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung zu ändern, und sind die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet, den Fall zu regeln und dem Ausführer Ausfuhrerstattung zu gewähren?
Sofern die 2. Frage bejaht wird: Können die Zollbehörden den Fall im Sinne des Art. 78 Abs. 3 ZK unmittelbar in der Weise regeln, dass dem Ausführer, ohne dass es zuvor einer Berichtigung der Ausfuhranmeldung bedarf, Ausfuhrerstattung gewährt wird?
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 31.01.2005 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A unter Vorlage der auf sie ausgestellten Ausfuhrlizenz Nr. XXX Zukker der Marktordnungs-Warenlistennummer 1701 9910 9950 zur Ausfuhr in die Schweiz an, wobei in Feld 2 der Ausfuhranmeldung als Versender/Ausführer die Firma B & Co. KG angegeben war. In ihrem Erstattungsantrag vom 26.04.2005 wies die Klägerin in einer Anlage darauf hin, dass versehentlich in Feld 2 der Ausfuhranmeldung die Firma B als Ausführer angegeben worden sei; tatsächlich sei indes nicht die Firma B, sondern sie - die Klägerin - Ausführer der Ware.
Gleichwohl lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 30.05.2005 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Erstattung nach § 15 der Ausfuhrerstattungsverordnung nur von der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung genannten Person gestellt werden könne. Da in diesem Feld indes nicht die Klägerin, sondern die Firma B als Ausführer angegeben sei, sei sie nicht erstattungsberechtigt.
Mit ihrer am 28.08.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach erfolglosem Einspruchsverfahren fort. Sie verweist zunächst darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 keine Vorgaben des Inhalts enthalte, dass die Ausfuhranmeldung im Namen des Erstattungsberechtigten abgegeben werden müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ein materieller Ausführerbegriff zugrunde liege, d. h. Ausführer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sei derjenige, der die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erfülle, wozu gerade nicht gehöre, dass auch in dessen Namen die Ausfuhranmeldung abgegeben werde. Für dieses Verständnis spreche insbesondere der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 lit. i) VO (EG) Nr. 800/1999, wonach Ausführer die natürliche oder juristische Person sei, die Anspruch auf die Erstattung habe. Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 800/1999 werde die Erstattung nur auf Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen werde. Da der Unionsgesetzgeber in dieser Vorschrift nicht formuliert habe, "in dessen Hoheitsgebiet dessen Ausfuhranmeldung angenommen werde", habe er deutlich gemacht, dass die Ausfuhranmeldung nicht von dem materiell-rechtlich determinierten Ausführer abgegeben werden müsse; entscheidend und ausreichend sei, dass überhaupt eine Ausfuhranmeldung angenommen worden sei. Auch aus der Vorschrift des Art. 5 Abs. 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 lasse sich nicht entnehmen, dass die Ausfuhranmeldung im Namen des Erstattungsberechtigten abgegeben werden müsse. Auch in dieser Bestimmung sei lediglich die Rede davon, dass überhaupt eine Ausfuhranmeldung abgegeben werde, was aber nicht im Namen des Erstattungsberechtigten geschehen müsse. Den...