Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsähnliche Tätigkeit als Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine berufsähnliche Tätigkeit, für die ein lohnähnliches Gehalt gezahlt wird, als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung der Promotion ausgeübt wird.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a; FGO § 69 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Das Kind C. des Antragstellers (Ast) studierte bis zum ... 2000 (Exmatrikulation) an der Technischen Universität Hamburg-Harburg im Fach Y. Am ... 2000 legte C. die Diplomhauptprüfung ab. Seit dem 01.05.2000 bereitet er sich im Rahmen eines mit der Fa. B. abgeschlossenen Doktorandenvertrages auf die Promotion vor. Nach dem Inhalt des Doktorandenvertrages wird C. die Möglichkeit gewährt, sich bei der Fa. B. aufzuhalten und Erfahrungen und Kenntnisse aus den von seiner Dissertation betroffenen Fachbereichen zu sammeln und zu verwerten. Demgegenüber verpflichtete sich C. u.a., die im Zusammenhang mit der Dissertation gewonnenen Erkenntnisse der Fa. B. zur Verfügung zu stellen. Der Doktorandenvertrag ist zunächst vom 01.05.2000 bis zum 30.04.2002 befristet und sieht eine Verlängerungsmöglichkeit um längstens ein Jahr vor, falls die Dissertation nicht innerhalb des genannten Zeitraums abgeschlossen werden konnte. C. erhält von der Firma B. während der Vertragszeit eine monatliche Unterstützungszahlung von DM 3.500 brutto. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 27.03.2000 Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 06.09.2000 hob die Agin die Festsetzung des Kindergeldes für C. ab dem Monat Januar 2000 mit der Begründung auf, dass das Einkommen von C. den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 13.500 DM übersteige. Zugleich wurde die Erstattung des Kindergeldes für die Zeit von Januar 2000 bis Juli 2000 in Höhe von insgesamt 1.890 DM festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid legte der Ast fristgerecht Einspruch ein, den Rechtsbehelf beschränkte er auf die Aufhebung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar bis März 2000. Zugleich beantragte er eine dementsprechende Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 17.11.2000 abgesandt. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde von der Agin mit Bescheid vom 10.07.2001 abgelehnt.

In der Hauptsache hat der Kläger am 05.12.2000 Klage erhoben (I 512/00). Am 15.08.2001 hat er einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Nach seiner Auffassung ist die Ausbildung des Sohnes mit der bestandenen Diplomprüfung im März 2000 abgeschlossen worden. Das Arbeitsverhältnis als Doktorand mit einem Monatsgehalt von 3.500 DM könne nicht als Teil der Ausbildung angesehen werden. Sein Sohn befinde sich nicht in einem Promotionsstudium, sondern bereite sich auf die Promotion im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vor.

Sinngemäß beantragt der Ast,

den Kindergeldaufhebungsbescheid vom 06.09.2000 mit der Maßgabe abzuändern, dass die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind C. erst ab dem Monat April 2000 aufgehoben wird.

Die Agin beantragt,

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Sie verweist auf ihren Vortrag im Hauptverfahren und sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Nach ihrer Auffassung ist die aufgeworfene Rechtsfrage durch das BFH-Urteil vom 09.06.1999 VI R 92/98 in dem Sinne hinreichend geklärt, dass die Vorbereitung auf die Doktorprüfung als Berufsausbildung anzusehen sei, wenn sie - wie im Streitfall - im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt werde.

Die Kindergeldakte ... hat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Vollziehung des angefochtenen Kindergeldaufhebungsbescheids ist in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang auszusetzen.

Nach § 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bedeuten. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärenden Fragen im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung setzt auch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.05.1997 VIII B 108/96, BFH/NV 1997, 462 m.w.N.).

Im Streitfall sind ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kindergeldaufhebungsbescheides gegeben. Zunächst ist zweifelhaft, ob C. nach dem Abschlu...

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