Beschwerde zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes
Leitsatz (amtlich)
1. Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hält das Kernbrennstoffsteuergesetz für verfassungswidrig. Die Kernbrennstoffsteuer besteuere nicht den Verbrauch von Kernbrennstoffen oder elektrischen Strom, sondern sei eine Steuer zur Abschöpfung der Gewinne der Kraftwerkbetreiber. Deshalb habe sich der Bund zu Unrecht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern berufen (im Anschluss an den Vorlagebeschluss des FG Hamburg an das BVerfG vom 29.1.2013, 4 K 270/11).
2. Die Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes ist ernsthaft zweifelhaft. Das in der europäischen Energiesteuerrichtlinie verankerte Prinzip der "Output-Besteuerung" verbietet es, neben dem elektrischen Strom selbst auch noch die Energieerzeugnisse zu besteuern, die zu seiner Produktion eingesetzt werden. Es ist durchaus möglich, dass dieses Verbot auch die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannten Kernbrennstoffe erfasst (im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg an den EuGH vom 19.11.2013, 4 K 122/13).
3. Um das Bestehen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zu begründen, ist der Hinweis auf ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen zu den maßgeblichen Fragen an den EuGH hinreichend, dessen Ausgang nicht vorhersehbar ist.
4. Veränderte Umstände, die die Zulässigkeit eines Änderungsantrags nach § 69 Abs. 6, Satz 2 FGO begründen, liegen vor, wenn zu den entscheidungserheblichen Fragen zwischenzeitlich ein konkreter Normenkontrollantrag an das BVerfG oder ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet worden ist.
5. Für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wegen ernstlicher Zweifel, ob das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Gesetz unionsrechtmäßig ist, bedarf es über die in § 69 FGO ausdrücklich benannten Voraussetzungen hinaus keines besonderen Interesses des Antragstellers an der Gewährung von Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung.
6. Das für die Gewährung von einstweiligen Rechtsschutzes wegen ernstlicher Zweifel, ob das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Gesetz verfassungsmäßig ist, von Teilen der Rechtsprechung verlangte besondere Aussetzungs- oder Aufhebungsinteresse ist dann gegeben, wenn das Gesetz dem BVerfG im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens zur Prüfung vorgelegt worden ist. Dies gilt auch für Vorlagebeschlüsse eines Finanzgerichts.
Normenkette
RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 1-2; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 1, 3, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a); GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2-3, 6 S. 2, § 115 Abs. 2, § 128 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung betreffend Kernbrennstoffsteuer, wobei zwischen den Beteiligten kein Streit besteht über die zutreffende Anwendung des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1804 - KernbrStG -), sondern ausschließlich über die Frage, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz selbst rechtmäßig ist.
A.
1. Die Antragstellerin betreibt von den neun ... gegenwärtig in Deutschland noch in Betrieb befindlichen Kernkraftwerken unter anderem das streitgegenständliche Kernkraftwerk in X. Sie ist im Besitz der dafür erforderlichen atomrechtlichen Genehmigung. Am 16.06.2011 setzte die Antragstellerin Brennelemente in den Kernreaktor des Kernkraftwerks X ein und löste eine sich selbsttragende Kettenreaktion aus. In ihrer für den Monat Juni 2011 abgegebenen Steueranmeldung berechnete die Antragstellerin eine Steuer von EUR 96.347.570,--, die sie in der Folgezeit zunächst entrichtete.
2. Auf ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag hob das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 16.09.2011 (4 V 133/11) die Vollziehung der Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung mit der Begründung auf, dass es ernstlich zweifelhaft sei, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer eine Gesetzgebungskompetenz zustehe. Ob das Kernbrennstoffsteuergesetz im Übrigen verfassungs- und europarechtsgemäß sei, ließ der Senat dahingestellt. Auf die vom Antragsgegner erhobene Beschwerde hob der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 09.03.2012 (VII B 171/11) den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 16.09.2001 auf und lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung unter Hinweis darauf ab, dass im Streitfall die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der praktischen Auswirkung einem einstweiligen Außerkraftsetzen des Kernbrennstoffsteuergesetzes gleich käme. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG stehe indes allein dem Bundesverfassungsgericht die Kompetenz zu, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen. Dass ihr durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung irreparable Nachteile oder eine unzumutbare Härte drohen würden, habe die Antragstellerin nicht schlüssig vorgebracht....