rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsbefugnis des Mitarbeiters eines Lohnsteuerhilfevereins
Leitsatz (redaktionell)
Zur Befugnis, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs beantragen zu dürfen
Normenkette
AO § 69; StBerG § 23 Abs. 6, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3
Tatbestand
I. Der Antragsteller (Ast) ist nach eigenem Vorbringen seit Mai 1996 Mitarbeiter des X Lohnsteuerhilfe e. V. Nach dem von ihm vorgelegten Mitarbeiter-Vertrag ist er an die Einzelanweisungen seines Beratungsstellenleiters gebunden.
Mit Verfügung vom 15.09.1999 ordnete die Antragsgegnerin (Ag) die Schließung der Beratungsstelle Y-Straße des X Lohnsteuerhilfe e. V. mit sofortiger Wirkung gemäß § 28 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz an. Die Verfügung ist an den Vorstand des Vereins gerichtet und an die Adresse seiner Hauptverwaltung mit Postzustellungsurkunde am 21.09.1999 bekannt gegeben worden.
Gegen die Schließungsverfügung wurde von dem Verein am 04.10.1999 Einspruch eingelegt. Der Rechtsbehelf wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wurde Klage erhoben. Mit Verfügung vom 08.03.2000, ebenfalls gerichtet an den Vorstand des X Lohnsteuerhilfe e. V., hat die Ag die sofortige Vollziehung der Schließungsverfügung angeordnet und im einzelnen begründet.
Am 11.04.2000 beantragte der Ast, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsverfügung aufzuheben.
Er ist der Ansicht, kraft Gesetzes sei jede Art der Vollziehung einer Schließungsverfügung untersagt, solange diese noch keine Bestandskraft habe.
Der Ag beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Ast sei nicht legitimiert, einen solchen Antrag zu stellen. Er weist darauf hin, das die Schließungsverfügung dem Vorstand des Vereins bekannt gegeben worden sei.
Dem Gericht hat ein Ordner der OFD Hamburg mit Unterlagen betreffend Schließungsverfügung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügung wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
Die Schließungsverfügung richtet sich gegen den Verein. Dieser kann sich gegen die Schließungsverfügung nur durch seine Organe oder durch Bevollmächtigte wehren.
Der Antragsteller gehört nicht zu diesem Personenkreis. Er ist im übrigen auch nicht im Namen des Vereins bzw. für den Verein aufgetreten. Er hat auch nicht dargetan, inwiefern er selbst durch die angefochtene Verfügung beschwert ist; denn die Darlegung einer Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsschutzbegehren.
Die Schließungsverfügung stellt insbesondere keinen belastenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Sie kann zwar faktischen Einfluss auf Beratungsrechtsverhältnisse zwischen dem Verein und einzelnen Mitarbeitern oder auf Anstellungsverhältnisse zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern haben. Das reicht jedoch nicht aus. Dass die Schließungsverfügung ein subjektiv-öffentliches Recht des Ast beeinträchtigt, hat dieser nicht dargetan. Auch ist eine solche Beeinträchtigung nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen (§ 128 Abs. 3 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 509288 |
EFG 2000, 1143 (Auszug) |