rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrecht: Streitwert eines Aussetzungsantrags
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schließt regelmäßig das Begehren nach einer Aufhebung der Vollziehung ein, sofern er nicht erkennbar auf eine in die Zukunft wirkende Maßnahme beschränkt wird (im Anschluss an BFH I B 208/04).
2. Wird neben der Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich (nur) noch Aufhebung der Verwirkung von Säumniszuschlägen beantragt, kann darin eine Beschränkung des weiterhin gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung erkannt werden.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 2
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrte im vorliegenden Verfahren zum einen die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 10. Juni 2008, mit dem neben einem Rückforderungsbetrag von EUR 38.369,70 noch Zinsen in Höhe von EUR 8.939,59, zusammen also EUR 47.309,29 geltend gemacht wurden. Infolge einer vom Antragsgegner mit Bescheiderlass zugleich erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von EUR 17.496,84 war noch eine Zahllast von EUR 29.812,45 für die Antragstellerin verblieben. Daneben begehrte sie mit ihrem Antrag zu 2), die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.
II.
Der Streitwert des Verfahrens war insgesamt auf EUR 7.526,86 festzusetzen. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstands durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Danach ist auch in Verfahren auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen. Vielfach wird der Bruchteil auf 10 % bemessen; für die Verfahren, die die Zuständigkeit des Gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein begründen (Verbrauchsteuern, soweit sie von den Finanzbehörden des Bundes verwaltet werden, Zölle und Finanzmonopole, Angelegenheiten auf dem Gebiet des Europäischen Marktordnungsrechts, Sonstige Angelegenheiten, die der Zollverwaltung aufgrund von Rechtsvorschriften übertragen worden sind) legt dieser Senat indes regelmäßig einen Bruchteil von 25 % zu Grunde (Beschluss vom 15. April 2008 4 V 371/07, EFG 2008, 1667; Beschluss vom 31. Oktober 2007 IV 169/05, EFG 2008, 488).
Der Streitwert bestimmt sich im vorliegenden Fall nur nach dem infolge der Aufrechnung noch offenen Rückforderungsbetrag nebst Zinsen und den aufgelaufenen Säumniszuschlägen ohne Berücksichtigung des durch Aufrechnung erloschenen Teils der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Abgabenschuld.
Die Antragstellerin hat ausdrücklich nur die Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids beantragt. Aussetzung eines Abgabenbescheids betrifft nur den noch nicht - hier durch Aufrechnung - vollzogenen Teil des Bescheids - wobei die Auslegung des vorliegenden Antrags nebst Begründung ergibt, dass sich der Antrag auch auf den zugleich mit dem Rückforderungsbetrag festgesetzten Zinsbetrag bezogen hatte.
Zwar kann das Gericht gemäß § 69 Abs. 3 FGO mit oder anstelle der Aussetzung der Vollziehung auch eine Aufhebung der Vollziehung anordnen, soweit Vollziehung bereits eingetreten ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schließt regelmäßig das Begehren nach einer Aufhebung der Vollziehung ein, sofern er nicht erkennbar auf eine in die Zukunft wirkende Maßnahme beschränkt wird (BFH, Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rdnr. 176). Eine solche Beschränkung ist hier allerdings zu erkennen. Denn die Antragstellerin hat mit ihrem zu Ziffer 2) gestellten Antrag auch eine Aufhebung der Vollziehung begehrt, diesen allerdings ausdrücklich nur auf die verwirkten Säumniszuschläge bezogen, nicht aber auf den Aufrechnungsbetrag. Dafür, dass die Antragstellerin auch die Aufhebung der Vollziehung im Hinblick auf den durch Aufklärung erloschenen Betrag gewollt hat, findet sich im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt. Vielmehr ist die Aufrechnungserklärung in der Antragsschrift gar nicht erwähnt worden. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihren Antrag insbesondere auch darauf gestützt hat, dass sie bei Durchsetzung des Zahlungsanspruchs die Insolvenz werde anmelden müsse, ist ein weiteres Indiz dafür, dass es ihr im Wesentlichen nur um die Zahllast gegangen ist.
Im Ergebnis sind demnach neben der Zahllast auch die entstandenen Säumniszuschläge zu berücksichtigen, die sich auf EUR 295,00 beliefen. Bei Ansatz eines 25 %-Bruchteils auf den Gesamtbetrag von EUR 30.107,45 bemisst sich Streitwert somit auf EUR 7.526,86.
Fundstellen