Entscheidungsstichwort (Thema)
Kontrollmitteilungen als Grundlage für die Erhöhung von Einnahmen im Schätzungswege
Leitsatz (redaktionell)
Führen Kontrollmitteilungen der Steuerfahndung dazu, dass bei einem Kunden des Steuerpflichtigen nicht verbuchte Wareneingänge aufgedeckt werden, so kann dies für die Erhöhung der Einnahmen bei dem Kunden im Schätzungswege ausreichen.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren der Hauptsache (II 270/00) streitig, ob aufgrund von Kontrollmitteilungen der Steuerfahndung L, die bei den Firmen A GmbH & Co KG, B KG und der C GmbH gefertigt wurden, für die Streitjahre 1992- 1994 die Einnahmen der Antragstellerin im Schätzungswege erhöht werden dürfen.
Die Antragstellerin betrieb in den Streitjahren das China-Restaurant D. Geschäftsführer waren zu der Zeit die Herren S und W. Die Antragstellerin war Kundin der Firmen A, B KG und C GmbH. Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen wurden bei diesen Firmen auch für die Antragstellerin bedeutsame Feststellungen getroffen:
A: Jeder Neukunde erhielt von der Firma eine fünfstellige Debitorennummer zwischen 10000 und 20000. Außerdem wurden für die Kunden weitere Debitorenkonten eingerichtet und in der Buchführung der Firma mit der Kennzeichnung "xxx" versehen. Rechnungen, die über ein "xxx"-Konto abgewickelt wurden, erhielten eine der fünfstelligen Debitorennummer vorangestellte "99".
Die Antragstellerin erhielt für das Restaurant D Rechnungen mit den Debitorennummern 10510, xxx 10511 und xxx 19602. Der Antragsgegner legt Kopien von Lieferscheinen und Konten vor, die für die Antragstellerin bei der A gefertigt wurden. Über diese Konten wurden folgende Warenbezüge bei der A (netto) erfasst:
Streitjahr |
Betrag 14 /15 v. H. |
Betrag 7 v. H. |
1992 |
6.049,98 DM |
108.182,79 DM |
1993 |
20.607,26 DM |
165.427,37 DM |
1994 |
3.720,64 DM |
44.296,79 DM |
Die Steuerfahndung Hamburg glich die bei der A erfassten Umsätze mit der Buchführung der Antragstellerin ab und stellte fest, dass Wareneinkäufe, die über die Konten xxx 10511 und xxx 19602 abgerechnet worden waren, nicht in der Buchführung der Antragstellerin erfasst wurden. Es handelt sich um folgende Beträge:
Streitjahr |
Betrag 14 /15 v. H. |
Betrag 7 v. H. |
1992 |
1.538,30 DM |
21.547,83 DM |
1993 |
669,00 DM |
34.155,88 DM |
1994 |
697,40 DM |
6.308,72 DM |
Der Antragsgegner reicht zum Beweis für die nicht erfassten Wareneinkäufe der Antragstellerin Kopien von Lieferscheinen ein (FG-Akte Bl.40,41,41 R, 42, 42 R), auf die Bezug genommen wird. Die Lieferscheine tragen die Lieferanschrift "D, X- Straße". Handschriftlich ist jeweils in die rechte obere Ecke mit großen Ziffern die Zahl "10510" geschrieben. Ebenfalls handschriftlich wurden auf den Lieferscheinen 4 oder 5-stellige Zahlen und in einigen Fällen eine "3" vermerkt. Der Empfang der Waren ist mit chinesischen Schriftzeichen bestätigt worden.
B KG und C GmbH: Die Antragstellerin war auch Kundin dieser Firmen. Bei der Verprobung von Kontrollmaterial, das aus diesen Firmen stammte, wurde festgestellt, dass folgende Rechnungsbeträge in der Buchführung nicht erfasst worden sind:
Streitjahr |
Lieferant |
Betrag 14 / 15 v. H. |
Betrag 7 v. H. |
1992 |
B KG |
0,00 DM |
2.760,00 DM |
1994 |
B KG |
745,00 DM |
15.470,17 DM |
1994 |
C GmbH |
0,00 DM |
1.390,48 DM |
Buchführungsunterlagen, die die o.g. Einkäufe betrafen, wurden bei der Antragstellerin nicht gefunden. Aus diesem Grunde wurden ausgehend von dem Kontrollmaterial die Einnahmen der Antragstellerin im Schätzungswege erhöht, indem auf diese Wareneinkäufe der sich aus der Buchführung der Antragstellerin ergebende jährliche Rohgewinnaufschlagsatz von 220,74 vH für 1992, von 235,58 vH für 1993 und von 262,11 vH für 1994 angewandt wurde. Der nicht gebuchte Wareneinkauf wurde von der Steuerfahndung mit dem Nettowert als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die daraus resultierende Gewinnerhöhung stellt sich wie folgt dar:
Streitjahr |
nicht gebuchtenicht gebuchte Betriebsein. (netto) |
nicht gebuchte Wareneink. (netto) |
Gewinnerhöhung um |
1992 |
82.898,88 DM |
25.846,13 DM |
57.052,75 DM |
1994 |
116.865,33 DM |
34.824,88 DM |
82.040,45 DM |
1994 |
89.121,68 DM |
24.611,77 DM |
64.509,91 DM |
Die nicht erklärten Erträge aus dem Warenverkauf (brutto) der nicht gebuchten Wareneinkäufe (brutto) rechnete die Steuerfahndung nach Abzug des nicht erfassten Bruttowareneinkaufs den Geschäftsführern der Antragstellerin als verdeckte Gewinnausschüttungen zu:
Streitjahr |
nicht gebuchtenicht gebuchte Betriebsein. (netto) |
nicht gebuchte Wareneink. (netto) |
Gewinnerhöhung um |
1992 |
93.894,26 DM |
27.763,04 DM |
66.131,22 DM |
1994 |
133.429,35 DM |
37.316,14 DM |
96.113,21 DM |
1994 |
101.679,99 DM |
26.561,22 DM |
75.118,77 DM |
Aufgrund der Herstellung der Ausschüttungsbelastung - die Antragstellerin hat in ihrer Gliederungsrechnung kein belastetes verwendbares Eigenkapital - kommt es danach zu Körperschaftsteuern für 1992 in Höhe von 37.198,00 DM, für 1993 in Höhe von 41.191,00 DM und für 1994 in Höhe von 32.193,00 DM (vgl. Tz. 10.7 des Prüfungsberichtes und Anlagen 8, 9, 10).
Hinsichtlic...