Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontrollmitteilungen als Grundlage für die Erhöhung von Einnahmen im Schätzungswege

 

Leitsatz (redaktionell)

Führen Kontrollmitteilungen der Steuerfahndung dazu, dass bei einem Kunden des Steuerpflichtigen nicht verbuchte Wareneingänge aufgedeckt werden, so kann dies für die Erhöhung der Einnahmen bei dem Kunden im Schätzungswege ausreichen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren der Hauptsache (II 270/00) streitig, ob aufgrund von Kontrollmitteilungen der Steuerfahndung L, die bei den Firmen A GmbH & Co KG, B KG und der C GmbH gefertigt wurden, für die Streitjahre 1992- 1994 die Einnahmen der Antragstellerin im Schätzungswege erhöht werden dürfen.

Die Antragstellerin betrieb in den Streitjahren das China-Restaurant D. Geschäftsführer waren zu der Zeit die Herren S und W. Die Antragstellerin war Kundin der Firmen A, B KG und C GmbH. Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen wurden bei diesen Firmen auch für die Antragstellerin bedeutsame Feststellungen getroffen:

A: Jeder Neukunde erhielt von der Firma eine fünfstellige Debitorennummer zwischen 10000 und 20000. Außerdem wurden für die Kunden weitere Debitorenkonten eingerichtet und in der Buchführung der Firma mit der Kennzeichnung "xxx" versehen. Rechnungen, die über ein "xxx"-Konto abgewickelt wurden, erhielten eine der fünfstelligen Debitorennummer vorangestellte "99".

Die Antragstellerin erhielt für das Restaurant D Rechnungen mit den Debitorennummern 10510, xxx 10511 und xxx 19602. Der Antragsgegner legt Kopien von Lieferscheinen und Konten vor, die für die Antragstellerin bei der A gefertigt wurden. Über diese Konten wurden folgende Warenbezüge bei der A (netto) erfasst:

Streitjahr

Betrag 14 /15 v. H.

Betrag 7 v. H.

1992

6.049,98 DM

108.182,79 DM

1993

20.607,26 DM

165.427,37 DM

1994

3.720,64 DM

44.296,79 DM

Die Steuerfahndung Hamburg glich die bei der A erfassten Umsätze mit der Buchführung der Antragstellerin ab und stellte fest, dass Wareneinkäufe, die über die Konten xxx 10511 und xxx 19602 abgerechnet worden waren, nicht in der Buchführung der Antragstellerin erfasst wurden. Es handelt sich um folgende Beträge:

Streitjahr

Betrag 14 /15 v. H.

Betrag 7 v. H.

1992

1.538,30 DM

21.547,83 DM

1993

669,00 DM

34.155,88 DM

1994

697,40 DM

6.308,72 DM

Der Antragsgegner reicht zum Beweis für die nicht erfassten Wareneinkäufe der Antragstellerin Kopien von Lieferscheinen ein (FG-Akte Bl.40,41,41 R, 42, 42 R), auf die Bezug genommen wird. Die Lieferscheine tragen die Lieferanschrift "D, X- Straße". Handschriftlich ist jeweils in die rechte obere Ecke mit großen Ziffern die Zahl "10510" geschrieben. Ebenfalls handschriftlich wurden auf den Lieferscheinen 4 oder 5-stellige Zahlen und in einigen Fällen eine "3" vermerkt. Der Empfang der Waren ist mit chinesischen Schriftzeichen bestätigt worden.

B KG und C GmbH: Die Antragstellerin war auch Kundin dieser Firmen. Bei der Verprobung von Kontrollmaterial, das aus diesen Firmen stammte, wurde festgestellt, dass folgende Rechnungsbeträge in der Buchführung nicht erfasst worden sind:

Streitjahr

Lieferant

Betrag 14 / 15 v. H.

Betrag 7 v. H.

1992

B KG

0,00 DM

2.760,00 DM

1994

B KG

745,00 DM

15.470,17 DM

1994

C GmbH

0,00 DM

1.390,48 DM

Buchführungsunterlagen, die die o.g. Einkäufe betrafen, wurden bei der Antragstellerin nicht gefunden. Aus diesem Grunde wurden ausgehend von dem Kontrollmaterial die Einnahmen der Antragstellerin im Schätzungswege erhöht, indem auf diese Wareneinkäufe der sich aus der Buchführung der Antragstellerin ergebende jährliche Rohgewinnaufschlagsatz von 220,74 vH für 1992, von 235,58 vH für 1993 und von 262,11 vH für 1994 angewandt wurde. Der nicht gebuchte Wareneinkauf wurde von der Steuerfahndung mit dem Nettowert als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die daraus resultierende Gewinnerhöhung stellt sich wie folgt dar:

Streitjahr

nicht gebuchtenicht gebuchte Betriebsein. (netto)

nicht gebuchte Wareneink. (netto)

Gewinnerhöhung um

1992

82.898,88 DM

25.846,13 DM

57.052,75 DM

1994

116.865,33 DM

34.824,88 DM

82.040,45 DM

1994

89.121,68 DM

24.611,77 DM

64.509,91 DM

Die nicht erklärten Erträge aus dem Warenverkauf (brutto) der nicht gebuchten Wareneinkäufe (brutto) rechnete die Steuerfahndung nach Abzug des nicht erfassten Bruttowareneinkaufs den Geschäftsführern der Antragstellerin als verdeckte Gewinnausschüttungen zu:

Streitjahr

nicht gebuchtenicht gebuchte Betriebsein. (netto)

nicht gebuchte Wareneink. (netto)

Gewinnerhöhung um

1992

93.894,26 DM

27.763,04 DM

66.131,22 DM

1994

133.429,35 DM

37.316,14 DM

96.113,21 DM

1994

101.679,99 DM

26.561,22 DM

75.118,77 DM

Aufgrund der Herstellung der Ausschüttungsbelastung - die Antragstellerin hat in ihrer Gliederungsrechnung kein belastetes verwendbares Eigenkapital - kommt es danach zu Körperschaftsteuern für 1992 in Höhe von 37.198,00 DM, für 1993 in Höhe von 41.191,00 DM und für 1994 in Höhe von 32.193,00 DM (vgl. Tz. 10.7 des Prüfungsberichtes und Anlagen 8, 9, 10).

Hinsichtlic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge