Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung
Tenor
I. Die Vollziehung des Teilwiderrufsbescheides des Antragsgegners vom 01.03.1996 (Az. …) wird bis zur Entscheidung des EuGH über die ihm vom Finanzgericht Hamburg im Verfahren IV 119/95 H unter Ziffer II 1–3 vorgelegten Fragen – längstens bis zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheides – insoweit ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt, als Nichtgemeinschaftsbananen der Position 0803, für die eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben berechnet auf der Basis des Kontingentzollsatzes in Form einer Einzelbürgschaft geleistet wird, von der Gesamtbürgschaft im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeschlossen werden.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
II. Im übrigen wird das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen ausgesetzt.
Tatbestand
A
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner (Ag) von der Antragstellerin (Astin) zu Recht die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren für Drittlandsbananen eingeschränkt hat.
Die Astin ist Einfuhr- und Abfertigungsspediteurin im wesentlichen der im Bananengeschäft tätigen Firmen … und … sowie eines weiteren Fruchthandelsunternehmens mit Schwerpunkt im Bananengeschäft in …. Alle drei Firmen nehmen am externenen gemeinschaftlichen Zollversandverfahren mit dem Versandpapier T1 teil. Die Firmen … und … haben nur beschränkten Zugang zur Vermarktung von Bananen auf dem Binnenmarkt. Die Ware wird im Transitgeschäft hauptsächlich nach Osten umgeschlagen. Hauptverpflichteter aus dem Vesandverfahren ist als Spediteur die Antragstellerin.
Im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens stellte die Astin eine Gesamtbürgschaft aufgrund der ihr am 20.11.1995 erteilten Bewilligung. Sicherheiten für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren im Wege einer Gesamtbürgschaft leisten zu können. Mit Wirkung zum 01.04.1996 erklärte das Bundesministerium der Finanzen Bananen zu Hochsteuerpreisprodukten und untersagte die Inanspruchnahme vorhandener Gesamtbürgschaften für mit dem Versandpapier T1 beförderten Bananen und verlangte statt dessen eine Einzelbürgschaft oder eine Barsicherheit (VSF-Nachrichten vom 29. Februar 1996 N 1496 Nr. 88). Für die Bemessung der Höhe der Einzelbürgschaft wird nicht der Kontingentzollsatz von 75 ECU/t, sondern der Regelzollsatz von 822 ECU/t zugrundegelegt. In Ausführung der Weisungen des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.02.1996 untersagte der Ag mit Schreiben vom 1. März 1996 der Astin die Inanspruchnahme der bestehenden Gesamtbürgschaft für mehrere gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren u.a. für Bananen (Pos. 0803), soweit es sich um Nichtgemeinschaftswaren in einer 4000 kg übersteigenden Menge handelt.
Am 22.03.1996 beantragte die Astin beim Finanzgericht Hamburg den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Ag und erweiterte mit Schriftsatz vom 28.03. den Antrag auch gegen das Hauptzollamt …. Mit Schreiben vom 4. April 1996 beantragte die Astin die Aussetzung der Vollziehung des Schreibens des Ag vom 1. März 1996 (Az. Z 3510 B–E) ohne Sicherheitsleistung. Mit Schreiben vom 9. April 1996 wies der Ag den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück. Die Astin begehrt deshalb vom Gericht die Vollziehungsaussetzung ohne Leistung einer Sicherheit.
Zur Begründung trägt sie u.a. folgendes vor:
Es bestünden begründete Zweifel daran, daß der Ag zu Recht die Inanspruchnahme der bestehenden Gesamtbürgschaft für gemeinschaftliche Versandverfahren betreffend Drittlandsbananen untersagt habe. Der Ag könne nicht für eventuelle künftige Abgabenforderungen im Falle des Mißbrauchs des gemeinschaftlichen Versandverfahrens eine Sicherheit in Form von Einzelbürgschaften für Bananen in Höhe des Regelzollsatzes von 822 ECU/t fordern. Denn die dieser Abgabenforderung zugrundeliegende Regelung der Bananenmarktordnung, Verordnung (EWG) Nr. 404/93, wonach Drittlandsbananen ohne Lizenz und nur zum Regelzollsatz nach Deutschland eingeführt werden können, sei in Deutschland nicht anwendbar. Das folge sowohl aus dem Anwendungsvorrang des GATT als auch der Tatsache, daß die Art. 17 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ausbrechende Rechtsakte der Gemeinschaft und damit ohne Regelungskompetenz der Gemeinschaft ergangen seien. Aus diesem Grund sei auch der Erlaß des Finanzministeriums II B 2 – Z 3510 – 12/96 vom 20. Februar 1996, der darauf abziele, zusätzliche Hindernisse für die Einfuhr von Drittlandsbananen außerhalb des Kontingentes zum Regelzollsatz einzuführen, allgemein nicht anwendbar.
Durch den Teilwiderruf der ursprünglich erteilten Bewilligung, Sicherheiten für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Versandverfahren im Wege einer Gesamtbürgschaft leisten zu können, wäre die Astin künftig gezwungen, ständig Sicherheiten in Höhe mehrstelliger Millionenbeträge zur Verfügung zu stellen. Die Astin sei weder von ihrem Gesellschaftskapital noch von ...