Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabenordnung: Aussetzung der Vollziehung bei fehlender Begründung
Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlt, wenn der Antragsteller die selbst gesetzte Frist zur Antragsbegründung ebenso wie die zusätzlich gerichtlich gesetzte Frist verstreichen lässt.
Normenkette
FGO § 69
Gründe
I. Am 20.01.2003 ging bei Gericht ein Schriftsatz vom 09.01.2003 ein, in dem der Prozessbevollmächtigte für den Antragsteller Aussetzung der Vollziehung "zur Umsatzsteuer 1994 und 1995" sowie des Haftungsbescheides vom 13.12.2002 wegen Umsatzsteuer 1994 und 1995 beantragte.
Die Vorlage der weiteren Begründung sowie der erforderlichen Nachweise bis zum 31.01.2003 wurde angekündigt. Der Vorsitzende des Senats setzte dem Antragsteller mit Verfügung vom 21.01.2003 zudem eine Frist von zwei Wochen. Eine Antragsbegründung ist jedoch bis heute nicht eingegangen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung soll als summarisches, abgekürztes Verfahren der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahmen gerecht werden. Es ist daher nur nach Aktenlage und aufgrund der präsenten Beweismittel zu entscheiden. Den Antragstellern obliegt es, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, insbesondere auch darzulegen, ob der Antrag auf Rechtmäßigkeitszweifel oder auf den Gesichtspunkt unbilliger Härte gestützt wird. Der Besonderheit des Verfahrens entsprechen die in § 69 Abs. 4 FGO geregelten Zugangsvoraussetzungen. Darüber hinaus ist für die Aussetzung der Vollziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung entsprechend dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage das Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz erforderlich. (Tipke/Kruse FGO § 69 Lfg. Feb. 2002 Tz. 61). Hieran fehlt es jedenfalls, wenn die Antragsteller - wie im Streitfall - die selbst gesetzte Frist zur Vorlage der Antragsbegründung und eine zusätzlich gerichtlich gesetzte Frist ungenutzt und ohne Begründung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen lassen. Denn damit dokumentieren die Antragsteller gerade, dass es aus ihrer Sicht an einer Eilbedürftigkeit fehlt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs.1, 128 Abs.3, 115 Abs.2 FGO.
Fundstellen