rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
Die Nichtgewährung eines Verlustrücktrages in § 10a GewStG verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG, noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG
Normenkette
GewStG § 10a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 3.11.1997 zum Konkursverwalter über das Vermögen der A Beratungsgesellschaft mbH (künftig: GmbH) bestellt.
Die GmbH wird seit September 1985 steuerlich geführt und erwirtschaftete bis zum Jahr 1989 Verluste in Höhe von rund 275.000,– DM. Diese Verlust wurden mit Gewinnen der Jahre 1990 bis 1992 verrechnet. Mit Gewerbesteuermessbescheid 1994 vom 10.12.1996 setzte der Beklagte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die GmbH auf 44.626,– DM fest. Hierbei ging der Beklagte erklärungsgemäß von einem (abgerundeten) Gewerbeertrag von 888.800 DM und von einem Gewerbekapital in Höhe des auf den 1.1.1994 festgestellte Einheitswertes (213.000,– DM) aus. In ihrer Gewerbesteuererklärung 1995 erklärte die GmbH einen Verlust in Höhe von ./. 1.134.357 DM. Mit Bescheid vom 10.12.1996 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995 wurde der Gewerbeverlust mit ./. 1.204.955 DM festgestellt. Dieser Bescheid wurde aus hier nicht streitigen Gründen durch Bescheid vom 7.3.1997 gem. § 164 Abs. 2 AO geändert.
Gegen diese Bescheide legte die GmbH am 10.1.1997 Einspruch ein, womit sie sich gegen die ihrer Ansicht nach verfassungswidrige Form der Abschnittsbesteuerung wendete, die gem. § 10a GewStG keinen Verlustrücktrag vorsehe. Das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da andere Ertragssteuerarten einen Verlustrücktrag ermöglichten, auch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei verletzt. Die Schutzbedürftigkeit der Gemeinden vor Rückzahlung bereits vereinnahmter Steuerbeträge rechtfertige die Versagung eines gewerbesteuerlichen Verlustrücktrages nicht. Der Einspruch wurde am 14.4.1997 zurückgewiesen, wobei der Beklagte darauf hinwies, dass das Prinzip der Abschnittsbesteuerung verfassungsgemäß sei und eine Verlustausgleich grundsätzlich nicht vorgesehen werden müsse. Es sei dem Gesetzgeber überlassen, wie er eine Steuer ausgestalte, die Gewerbesteuer könne andere Kriterien berücksichtigen, als die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer benachteilige auch die Vermögensverhältnisse der GmbH nicht grundlegend, da diese Gewerbesteuervorauszahlungen zu entrichten und Gewerbesteuerrückstellungen zu bilden gehabt hätte.
Mit ihrer am 14.5. 1997 erhobenen Klage wiederholt die GmbH ihre bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente und weist darauf hin, dass § 10a GewStG in seiner jetzigen Ausgestaltung nur dem Steuerpflichtigen zugute komme, der zunächst einen Gewerbeverlust und im Folgezeitraum einen positiven Gewerbeertrag erziele, während Unternehmen, bei denen positive und negative Ergebnisse in umgekehrter Reihenfolge anfielen, keine interperiodische Verrechnungsmöglichkeit erhielten. Das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die finanzielle Schutzbedürftigkeit kleinerer Gemeinden rechtfertige es nicht, einen Verlustrücktrag zu versagen, denn die Gewerbesteuer sei bereits konjunktur- und krisenunempfindlich ausgestaltet, da sie auch Komponenten der Substanz besteuere und im Ertragsbereich Eigen- und Fremdfinanzierung gleichsetze. Bei der Freien und Hansestadt Hamburg handele es sich auch nicht um eine kleine Gemeinde; da keine entsprechenden Gewerbesteuervorauszahlungen geleistet worden seien, hätte diese Mittel auch nicht haushaltsmäßig eingeplant werden können. Es sei den Gemeinden zumutbar, Steuern aufgrund eines Verlustrücktrages zurückzuzahlen. Schließlich verstoße die Festsetzung von Steuern auf einen nicht erzielten Gewinn gegen Art. 14 GG. Dabei sei zu bedenken, dass die Gewerbesteuer abgeschafft werde und ein vorhandener Verlustvortrag dann ins Leere laufe.
Die GmbH hatte sinngemäß beantragt,
den Gewerbesteuermessbescheid 1994 vom 10.12.1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.4.1997 dahingehend zu ändern, dass von dem 1995 festgestellten Gewerbeverlust ein Betrag in Höhe von 880.000,– DM zurückgetragen und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995 vom 10.12.1996 in der Fassung des Bescheides vom 7.3.1997 entsprechend geändert wird.
Der Beklagte hatte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens hat der Beklagte die strittige Gewerbesteuerforderung zur Konkurstabelle angemeldet. Der Kläger hat die Gewerbesteuerforderungen anerkannt und das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat die Erledigung der Hauptsache ebenfalls erklärt.
Dem Gericht haben die Gewerbesteuerakten (Steuer-Nr.: …) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist lediglich noch über die Kosten zu entscheiden, § 138...