Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitteilungen an Anwaltskammer über Vollstreckungen gegen den Anwalt
Leitsatz (amtlich)
Der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen zu Forderungen und zu Anträgen und Aufträgen wegen Pfändungsmaßnahmen gegen den Anwalt, Entscheidungen zu Aufträgen zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und zu Einträgen des Anwalts in das Schuldnerverzeichnis (hier Zurückweisung von Gerichtskosten-Erinnerung nach Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Anwalt als Schuldner).
Normenkette
BGB § 212; BRAO § 36; GKG §§ 5, 66; JBeitrO §§ 1, 5, 8; StBerG § 10
Tatbestand
A.
Streitig ist die Verjährung der Gerichtskostenrechnung für das vom Kläger in eigener Sache geführte Klageverfahren V 29/94 gegen das damalige Finanzamt Hamburg-1 (nachfolgend Finanzamt Hamburg-2).
I.
Die Klage ist - nach Verfahrensaussetzung, nach Aufhebung der Verfahrensaussetzung, nach dagegen gerichteter Beschwerde und nach deren Verwerfung als unzulässig durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1996 III B 47/96 (Juris) - abgewiesen worden als überwiegend unzulässig und teils unbegründet durch Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 1996, der nach Rechtskraft als Urteil wirkt (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Vorbl., Bl. I ff.).
Den als Gerichtskosten anzusetzenden Betrag von 327 DM hat das Finanzgericht der Justizkasse übermittelt. Diese hat den Betrag mit Kassenzeichen XXX am 29. Mai 1997 zum Soll gestellt. Am 30. Mai 1997 hat die Justizkasse dem Kläger die 327 DM berechnet (ab 2002 umgerechnet 167,19 Euro, vgl. FG-A Bl. 26, 109; Justizkasse-Akte --JK-A-- Bl. 286).
Für die Verjährung geht es um deren Unterbrechung im Rahmen zunächst folgender Maßnahmen:
- 29. Juli 1997 Mahnung (FG-A Bl. 26, 109).
- 20. November 1997 Amtsgericht Hamburg-Altona Beschluss zur Durchsuchung der Wohnung an der damaligen Wohn-Meldeanschrift in ... Hamburg mit Beiblatt Forderungsaufstellung vom 4. November 1997. Die spezifizierte Aufstellung über offene 6.019,75 DM umfasst zugleich 9 weitere offene Forderungen (JK-A Bl. 24, 28).
- 28. November 1997 Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten W zur Mobiliarvollstreckung mit Angabe der Wohn-Meldeanschrift und spezifizierter Aufstellung der Forderungen über 6.019,75 DM (JK-A Bl. 25 ff., FG-A Bl. 43 ff.).
- 21. Januar 1998 Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 25, FG-A Bl. 43).
- 17. Februar 1998 Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 25, FG-A Bl. 43).
- 21. April 1998 Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf und beraumt Zwangsöffnungstermin auf 30. April 1998 an (JK-A Bl. 25, FG-A Bl. 43).
- 30. April 1998 Zwangsöffnungstermin mit Vermerk des Vollziehungsbeamten: "Schuldner ist unbekannt verzogen." "Das Haus wird z. Zt. abgerissen." Vollziehungsbeamter gibt den Auftrag mit Kosten 48,40 DM zurück. Zuzüglich Schlüsseldienst-Rechnung 82,36 DM (JK-A Bl. 25, 25R, 29, FG-A Bl. 43 ff.).
- 4. Juni 1998 (zugestellt 6. und 15. Juli 1998) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Drittschuldner Rechtsanwalts-Sozietät mit Aufstellung der 10 Forderungen über 6.192,51 DM unter Angabe jeweils von Datum, Kassenzeichen und Betrag der Kostenrechnung (JK-A Bl. 30 ff., FG-a Bl. 53 ff.).
- 12. August 1998 mit Fax unter der Faxkennung "RAe H..." und individuell verfasstem Briefkopf des Schuldners mit Büroanschrift rügt dieser, dass die Rechtsanwalts-Sozietät unter der im Beschluss (mit einem Tippfehler) verwendeten Bezeichnung seit 1996 nicht mehr bestehe, und bat er um eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Forderungen (JK-A Bl. 35 f., 45 f.).
- August 1998 Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten B zur Mobiliarvollstreckung mit Angabe der Rechtsanwalts-Sozietätsanschrift betreffend andere Forderung wird nach erfolglosen Versuchen vom 7. und 15. September und 26. November 1998 zurückgegeben am 30 November 1998 mit Vermerk: "Schuldner ist Rechtsanwalt. Hier in seinem Büro ist die Vollstreckung aussichtslos" (JK-A Bl. 39, FG-A Bl. 51 ff.).
- September 1998 Hanseatische Rechtsanwaltskammer bestätigt das Fortbestehen der Anwaltssozietät unter der heute noch verwendeten Bezeichnung (JK-A Bl. 37; vgl. Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten im Aktivrubrum).
- 9. Oktober 1998 Justizkasse übersendet dem Schuldner - unter Bezugnahme auf ohne Reaktion gebliebene Mahnungen und Vollstreckungsversuche - Zweitschriften aller offenen Gerichtskostenrechnungen, die Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses waren (JK-A Bl. 38).
- Oktober 1999 Meldeanfrage mit Antwort "unbekannt verzogen" (JK-A Bl. 40a).
- 7. Dezember 1999 Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten B gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrO, § 263 GVGA betreffend Aufnahme der noch fehlenden Drittschuldnererklärung der Rechtsanwalts-Sozietät nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 4. Juni 1998 (JK-A Bl. 41 f.).
- 19. Januar 2000, 11.05 Uhr, Vollziehungsbeamter B sucht Rechtsanwalts-Sozietät wegen Abnahme der Drittschuldnererklärung...