Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif: Keine Aussetzung der Vollziehung von verbindlichen Zolltarifauskünften
Leitsatz (amtlich)
Verbindliche Zolltarifauskünfte stellen keine vollziehbaren Verwaltungsakte dar, ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gemäß § 69 Abs. 3 FGO ist daher unzulässig.
Normenkette
ZK Art. 12; FGO § 69
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.
Am 17.05.2010 beantragte die Antragstellerin für verschiedene Laserdiodenmodule die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften. Am 01.02.2011 wurden ihr die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE .../...-1 und DE .../...-2 erteilt, mit denen die Waren in die Unterposition 9013 2000 90 eingereiht wurden.
Dagegen legte die Antragstellerin am 01.03.2011 Einspruch ein. Sie meinte, die Waren müssten in die Unterposition 8541 40 10 eingereiht werden.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.12.2012 zurück.
Am 04.01.2013 erhob die Antragstellerin Klage und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie meint, der Antrag sei zulässig, weil die verbindlichen Zolltarifauskünfte Grundlage einer Leistungspflicht seien, ein unmittelbares Leistungsgebot sei nicht erforderlich. Lediglich Bescheide, die sich auf eine reine Negation beschränkten, seien nicht vollziehbar. Verbindliche Zolltarifauskünfte hätten einen Regelungsgehalt, da sie eine Zollschuld festschrieben. In der Sache trägt die Antragstellerin vor, dass und weshalb sie die erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte für rechtswidrig hält.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der am 01.02.2011 erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte DE .../...-1 und DE .../...-2 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er meint, der Antrag sei unzulässig. Es fehle am erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 4 FGO. Zudem handele es sich bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft nicht um eine vollziehbare Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung setzt einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Eine verbindliche Zolltarifauskunft gem. Art. 12 Zollkodex stellt indes keinen vollziehbaren Verwaltungsakt dar. Es handelt sich bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft um einen begünstigenden, feststellenden Verwaltungsakt. Die begünstigende Wirkung ergibt sich daraus, dass sie die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Union, nicht jedoch den Berechtigten selbst, hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung einer Ware bindet (BFH, Urteil vom 11.03.2004, VII R 20/01; Alexander in Witte, Art. 8 Zollkodex Rn. 3; a. A. wohl Lux in Dorsch, Art 12 Zollkodex Rn. 88). Vom begünstigenden Charakter einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 11.03.2004, VII R 20/01), der der Senat folgt (FG Hamburg, Urteil vom 14.02.2013, 4 K 82/12), auszugehen. Eine verbindliche Zolltarifauskunft setzt auch nicht etwa Abgaben fest. Ihr Regelungsgehalt geht über die Festlegung einer bestimmten Warenummer nicht hinaus. Insbesondere wird mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft kein bestimmter Zollsatz als Voraussetzung für die Abgabenberechnung festgeschrieben, vielmehr richtet sich die Höhe des Zolls nach dem zum jeweiligen Einfuhrzeitpunkt gültigen Zollsatz, der während der Gültigkeitsdauer der verbindlichen Zolltarifauskunft (Art. 12 Abs. 4 S. 1 Zollkodex) erheblich variieren kann. Im Übrigen kann der Berechtigte der Wirkung der verbindlichen Zolltarifauskunft unproblematisch entgehen, indem er von ihr schlicht keinen Gebrauch macht (FG Hamburg, Urteil vom 14.02.2013, 4 K 82/12). Insofern entfaltet sie keine Rechtsfolgen, die vollzogen werden könnten.
Zudem fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO, wonach der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ist der Antrag nur zulässig, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 128 Abs. 3 FGO) nicht gegeben sind.
Fundstellen