rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlagebeschluss an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Spielgerätesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"
Leitsatz (amtlich)
Vorlagebeschluss an das BVerfG zu der Frage, ob die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer nach der Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Normenkette
SpStG § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin betrieb zwei Spielhallen in der X-Straße in Hamburg. Von Januar bis Juli 1999 hatte sie dort 18 und ab August 1999 16 automatische Spielgeräte mit den Geldgewinnmöglichkeit aufgestellt. Zum 15.2.2000 verkaufte die Klägerin die Doppelspielhalle mit Inventar für 100.000 DM.
Nach § 1 des hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes vom 29.6.1988 (Hamburgisches GVBl 1988, 97, zuletzt geändert am 7.12.1994, Hamburgisches GVBl 1994, 363 - SpStG) unterliegt das Halten von automatischen Spielgeräten mit den Geldgewinnmöglichkeit in Örtlichkeiten, die einer wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind, der Spielgerätesteuer, wenn die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines Entgelts abhängig ist. Des Weiteren ist in dem Gesetz geregelt:
§ 3 Steuerschuldner, Haftungsschuldner (1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird (Aufsteller). (2).... § 4 Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt je Spielgerät und Kalendermonat für das Halten von 1. Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung 600 DM, 2. Spielgeräten an sonstigen Aufstellungsorten 200 DM. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser bei der Berechnung der Steuer mitzurechnen. § 5 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Spielgerät gehalten wurde. (2) Der Aufsteller hat bis zum 10. Tag des Kalendermonats, der seine Anzeige (§ 6) folgt, bei der zuständigen Behörde eine Steueranmeldung nach amtlich vorgesehenem Vordruck abzugeben und die monatlich zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen. (3) Die Steueranmeldung wirkt als unbefristete Steuerfestsetzung. Die Steuer ist neu anzumelden, wenn sich infolge einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere monatlich zu entrichtende Steuer ergibt. (4) Die Steuer für einen Kalendermonats wird am 10. Tag des folgenden Kalendermonats fällig.
In den Jahren 1989/1990 einigten sich die Hersteller von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnmöglichkeiten und die Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit andererseits in einer selbstverpflichtenden Vereinbarung über den Einbau von manipulationssicheren Zählwerken in Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit (vgl. BT-Drucksache 11/6224 vom 15.1.1990 sowie Ergänzung zur selbst verpflichtenden Vereinbarung vom 1.10.1990). Danach konnten Zulassungen für Geldspielgeräte ohne manipulationssicheres Zählwerk nur bis zum 1.1.1993 für längstens 48 Monaten vorgenommen werden. Ab dem 1.1.1997 war die gemäß § 7 Spielverordnung (vom 6.2.1962, BGBl. I 153 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1985, BGBl. I 2245, zuletzt geändert am 24.3.2003, BGBl. I 547, 550) zulässige Aufstelldauer von 48 Monaten abgelaufen, sodass alle aufgestellten und in Betrieb befindlichen Geldspielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet sein mussten. Die Zählwerke zeichnen verschiedene Parameter auf wie den Kasseninhalt, die Röhrenstände getrennt nach einzelnen Münzsorten, Röhrennachfüllungen, Anzahl der durchgeführten Spiele, Datum und Uhrzeit der Öffnung des Gerätes und Ähnliches mehr. Diese Daten können mit einem elektronischen Lesegeräte ausgedruckt werden, wobei die Möglichkeit besteht, einen abgekürzten Ausdruck zu erstellen, der nur die Aufzeichnungen über den Kasseninhalt, Röhrenstände und Röhrennachfüllungen wiedergibt. Nach Auffassung der Klägerin haben Spielhallenbetreiber nach der selbstverpflichtenden Vereinbarung nur diesen Ausdruck zu erstellen und aufzubewahren. Aus dem elektronisch ermittelten Röhren- und Kasseninhalt ist das Einspielergebnis des Gerätes, d.h. Spieleinsätze abzüglich Gewinnausschüttungen, zu errechnen.
Die Klägerin gab am 8.6.1999 eine Spielgerätesteueranmeldung für Januar 1999 über 10.800 DM (18 Geräte x 600 DM) ab. Am 3.8.1999 meldete die Klägerin für den Zeitraum ab August 1999 Spielgerätesteuer von 9.600 DM (16 Geräte x 600 DM) an. Auf beiden Formularen hatte sie den gesondert von ihr unterzeichneten Zusatz hinzugefügt: "Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Spielgerätesteuer." Mit Einspruchsentscheidung vom 4.10.1999 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 27.10.1999, eingegangen am 29.10.1999, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt si...